Ende des Komasaufprozesses: Ein tödlicher Saufexzess, nüchtern betrachtet
Nach einem Wetttrinken mit dem Wirt G. stirbt ein 16-Jähriger. Er hatte einen Liter Tequila intus, der Wirt soff oft nur Wasser. Heute fällt das Landgericht sein Urteil
Als Lukas W. nach dem Konsum von etwa einem Liter Tequila bewusstlos auf der Bank lag, soll der Wirt Aytac G. gesagt haben, er habe mit dem 16-Jährigen gar nicht wetttrinken wollen. Er habe auf den Liegenden gedeutet und einen seiner Gäste aufgefordert: "Guck mal, was jetzt mit ihm ist!" Das war in den frühen Morgenstunden des 25. Februar 2007, in G.s Kneipe "Eye T" in Charlottenburg. Damals ahnte der Wirt nicht, dass sein Gegner in wenigen Stunden klinisch tot sein würde. G. hatte geschummelt und oft Wasser statt Tequila getrunken.
Seit fünf Monaten steht der rundliche 28-Jährige wegen Körperverletzung mit Todesfolge und diversen Verstößen gegen das Jugendschutzgesetz vor dem Landgericht. Konnte der Wirt ahnen, dass sein Kontrahent ins Koma fallen und gut vier Wochen später sterben würde? An diesem Freitagnachmittag fällt das Urteil in dem Prozess, der bundesweit für Schlagzeilen sorgte und eine Debatte auslöste über so genanntes Komasaufen und Flatrate-Partys, bei denen es endlos Alkohol zum Festpreis gibt.
Zwischen 1,8 und 3,6 Promille Alkohol könnte der Angeklagte im Blut gehabt haben, schätzt eine Gutachterin im Laufe des Prozesses aufgrund der Zeugenaussagen. Der Rechtsmediziner Michael Tsokos meint allerdings, dass die Konzentration von Alkohol im Blut der unwesentlichste Parameter für die Beurteilung der Steuerungsfähigkeit sei. Es gehe vielmehr darum, ob ein vernünftig handelnder Mensch genauso reagiert hätte wie der Angeklagte. Der Gutachter sieht darum keine Anzeichen für eine verminderte Steuerungsfähigkeit. G. konnte in jener Nacht verständlich reden, allein laufen, die Aufräumarbeiten im "Eye T" organisieren, nach Kreuzberg in die Wohnung seiner damaligen Freundin fahren, und er war in der Lage, dort mit einer Barbekanntschaft Sex zu haben. "Das geht eher in Richtung 1,8 Promille", so Tsokos.
Er unterstützt die Verteidigung zwar nicht in der Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten, dafür aber in der Auffassung, dass die Bevölkerung nur wenig von der tödlichen Gefahr einmaliger Alkoholexzesse weiß. Tsokos sagt aus, er habe sich noch nie zuvor mit einem solchen Fall beschäftigen müssen.
Der Notarzt, der Lukas W. zu reanimieren suchte, kann sich trotz 30 Jahren Erfahrung nur an fünf Fälle erinnern. Die meisten Alkoholvergifteten würden die tödliche Grenze von 3 Promille nicht erreichen, sagt der rechtsmedizinische Gutachter. Sie würden sich vorher erbrechen oder bewusstlos werden. In dieser ziemlich einmaligen Konstellation - ein trinkgewohnter Teenager konsumiert innerhalb von 45 Minuten einen Liter Schnaps - seien die Folgen anders. Mit dieser Einschätzung endet die Beweisaufnahme in diesem einzigartigen Justizfall, der das Trinkverhalten der Deutschen berührt. Kann jeder so viel saufen, wie er möchte? Können diejenigen belangt werden, die den Alkoholkonsum rücksichtslos anheizen?
Der Angeklagte solle nicht zum Sündenbock für Flatrate-Partys gemacht werden, erklärt Staatsanwalt Reinhard Albers zu Beginn seines Plädoyers vor zwei Wochen. Es gehe vielmehr darum, dass dieser "sympathische, nette, junge Mann seine positiven Eigenschaften missbrauchte, um eine bestimmte Gastwirtschaft aufzuziehen", eine Bar, in der Minderjährige billig und ohne Kontrollen Branntwein bekamen. Dies war das Geschäftskonzept des Eye T - und dies war auch das Todesurteil für Lukas W.: Denn aus Angst vor Scherereien für den Wirt trauten sich die in der Bar Verbliebenen nach dem Wetttrinken nicht, rasch die Feuerwehr zu alarmieren. Sie beruhigten sich damit, der Schüler würde nur seinen Rausch ausschlafen. Erst als sie das Lokal verlassen wollten, bemerkten sie, dass der 16-Jährige bereits blau angelaufen war.
Für den Staatsanwalt ist der Tod des Schülers kein einmaliges tragisches Versagen des Angeklagten. Der Fehler liege in dessen Geschäftskonzept, das das Jugendschutzgesetz völlig ignorierte. Als erfahrener Wirt besaß Aytac G. überlegenes Sachwissen, er habe den Tod des Schülers vorhersehen können, argumentiert der Ankläger. Zwar habe Lukas W. in das Wetttrinken und damit auch in einen vorübergehenden pathologischen Zustand eingewilligt. Dieser Vertrag sei jedoch unwirksam, weil er gegen die guten Sitten verstoße. Obendrein sei der Teenager über die Bedingungen des Wetttrinkens getäuscht worden. Aus diesen Gründen lag eine Körperverletzung vor. "Die Gesundheit ist ein disponibles Rechtsgut", sagt der Staatsanwalt. "Beim Leben ist das anders."
Aushilfen verurteilt
Ähnlich hatte im vergangenen Jahr eine Jugendstrafkammer den Fall beurteilt: Dort mussten sich drei jugendliche Aushilfen wegen Beihilfe zur gefährlichen Körperverletzung verantworten. Sie wurden zu Sozialstunden sowie einem Erste-Hilfe-Kurs verurteilt. Der Bundesgerichtshof hat diese Entscheidung nicht beanstandet. Vier Jahre soll Aytac G. nun nach dem Willen des Staatsanwalts ins Gefängnis.
G.s Verteidiger Johannes Eisenberg ist zwar "überhaupt nicht der Meinung, dass wir eine Chance auf einen Freispruch haben". Dennoch bleibt er bei seiner Einschätzung: "Das Geschehen trägt gewisse Züge eines Unglücksfalles." Entgegen anderen Aussagen habe sich der Wirt sehr wohl um das Opfer gekümmert: Als er zehn Minuten nach dem Duell seine Bar verließ, befand sich Lukas W. in der Obhut von mindestens fünf Leuten. Der Schüler habe weder die Treppe herunterstürzen noch vor ein Auto laufen oder an Erbrochenem ersticken können. "Für all das war vorgesorgt."
Mit anderen Risiken habe sein Mandant nicht gerechnet. Schließlich habe ein Wetttrinken, das der Wirt 2006 mit einem damals 18-Jährigen durchführte, den Angeklagten in dem Glauben bestärkt, Lukas W. drohten ebenfalls nur Erbrechen und Kopfschmerz. Zwar müsse man "einen Zusammenhang zwischen Tod und Körperverletzung annehmen", dennoch schlägt Eisenberg vor, die Tat als minderschweren Fall einzuordnen. In einem ähnlichen Verfahren sei eine Bewährungsstrafe von neun Monaten Haft ausgesprochen worden, gibt der Anwalt zu bedenken: "Das sehen wir als Leitentscheidung."
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