Einstellung von Prozessen: Verfahren zur Entlastung der Justiz

Loveparade, Bernie Ecclestone, Christian Wulff: Warum Gerichtsverfahren eingestellt werden können und was das bringt.

Die drei Staatsanwälte im Loveparade-Prozess warten auf den Prozessbeginn

Im Loveparade-Prozess – hier im Gerichtssaal in Düsseldorf – geht nichts mehr Foto: dpa

Im Loveparade-Prozess kommen vor allem zwei Möglichkeiten der Einstellung in Betracht. Paragraf 153 der Strafprozessordnung ermöglicht die Einstellung, „wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre“. Von geringer Schuld ist auszugehen, wenn eine Verurteilung am unteren Rand des jeweiligen Strafrahmens naheliegt. Bei fahrlässiger Tötung wäre das eine niedrige Geldstrafe. Außerdem verlangt das Gesetz, dass „kein öffentliches Interesse“ an der Fortsetzung besteht. Daran scheitert eine Einstellung in der Praxis aber so gut wie nie.

Die zweite Möglichkeit ist der 1974 eingeführte Paragraf 153a. Hier kann ein Strafverfahren sogar trotz mittelschwerer Schuld eingestellt werden. Dafür muss der Angeklagte aber Auflagen erfüllen: Üblich ist die Zahlung eines Geldbetrags an eine gemeinnützige Organisation oder an die Staatskasse. Mit Erfüllung der Auflage wird das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung beseitigt, so die Ratio der Norm.

Die Höhe der Geldauflage bemisst sich nicht nur am Grad der mutmaßlichen Schuld, sondern auch an der finanziellen Leistungsfähigkeit des Angeklagten. 2014 stellte das Landgericht München einen Korruptionsprozess ­gegen Formel-1-Chef Bernie Ecclestone gegen Zahlung einer Geldauflage von 100 Millionen Dollar – etwa 75 Millionen Euro – ein. Auch Ex-Kanzler Helmut Kohl (CDU) und Ex-Deutsche Bank-Chef Josef Ackermann mussten millionenschwere Geldauflagen zahlen.

Die Einstellung gegen Auflage ist kein Sonderrecht für Promis, sondern wird jährlich hunderttausendfach angewandt, vor allem im Bereich der Kleinkriminalität. Ziel ist vor allem eine Entlastung der Justiz.

Beide Formen der Einstellung sind nur bei Vergehen möglich, nicht bei Verbrechen. Als „Verbrechen“ gilt im Strafrecht eine Tat, für die das Gesetz eine Mindeststrafe von einem Jahr androht, zum Beispiel Mord, Raub oder Vergewaltigung. Hier erlaubt das Gesetz auch bei geringer Schuld eines Gehilfen keine Einstellung.

Beide Formen der Einstellung sind nur bei Vergehen möglich, nicht bei Verbrechen.

Beide Fälle der Einstellung beenden den Prozess ohne Schuldspruch. Der Angeklagte darf sich anschließend als „unschuldig“ bezeichnen. Er erhält keinen Eintrag ins Bundeszentralregister. Die Geldauflage ist auch keine „Geldstrafe“. In beiden Fällen benötigt das Gericht für die Einstellung nicht nur die Zustimmung der Staatsanwaltschaft, sondern auch die des Angeklagten – immerhin verzichtet der Betroffene auf die Möglichkeit, einen Freispruch zu erreichen. Und bei 153a-Fällen muss er auch eine (meist finanzielle) Leistung erbringen. Dagegen können die Nebenkläger eine Einstellung nicht verhindern: Auf ihre Zustimmung kommt es nicht an.

Wenn ein Angeklagter die Zustimmung zur Einstellung verweigert, wird sein Prozess weitergeführt. Auf die Einstellung der Verfahren gegen Mitangeklagte hat dies keine Auswirkung.

Wohl bekanntestes Beispiel für eine verweigerte Einstellung ist Ex-Bundespräsident Christian Wulff. Die Staatsanwaltschaft warf ihm Bestechlichkeit vor, bot ihm dann aber die Einstellung des Verfahrens gegen Zahlung von 20.000 Euro an. Wulff lehnte ab – und wurde im Februar 2014 vom Landgericht Hannover freigesprochen.

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