Ehegattensplittung erlaubt: Gleiches Steuerrecht für Homos
Um die Gleichstellung ist es nicht gut bestellt. Das Finanzgericht Köln erlaubt nun immerhin das Ehegattensplitting für homosexuelle Paare.
FREIBURG taz | Homosexuelle, die in eingetragener Partnerschaft leben, können vorläufig bei der Lohn- und Einkommensteuer wie ein Ehepaar behandelt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln in einer Eilentscheidung.
Geklagt hatten zwei Männer, die seit 2006 verpartnert sind. Sie hatten beim Finanzamt beantragt, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen wird, damit sie die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings nutzen können. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil Steuerklasse IV laut Gesetz nur für Verheiratete gilt. Stattdessen wurden die Männer in eine Steuerklasse für Ledige eingestuft.
Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln entschied nun, dass die beiden Männer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steuerlich wie ein Ehepaar zu behandeln sind. Es bestünden nämlich "ernstliche Zweifel", ob die gesetzliche Regelung zum Ehegattensplitting dem Grundgesetz entspricht. Bisher hat der Bundesfinanzhof eine Gleichstellung bei der Lohn- und Einkommensteuer stets abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen wurden mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt.
Wann das Verfassungsgericht darüber entscheidet, ist noch offen. Die Kölner Richter verwiesen jetzt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer von 2010. Danach verstößt es gegen das Grundgesetz, wenn das Erbe des überlebenden homosexuellen Partners anders versteuert wird als das eines Ehegatten. Es spreche manches dafür, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer ebenfalls zugunsten homosexueller Paare ausgehen werde.
Vorläufigen Rechtsschutz gegen die Diskriminierung bei der Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer erhielten Homosexuelle bereits bei anderen Landesfinanzgerichten. Das Finanzgericht Köln hat nun aber erstmals entschieden, dass homosexuelle Paare schon bei der Steuerkarte gleich zu behandeln sind. Ihnen wird dann bereits vom Arbeitgeber weniger Lohnsteuer abgezogen. Die Kölner Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ohnehin gilt das Urteil nicht bundesweit, sondern nur in kleinen Teilen von Nordrhein-Westfalen. Und auch dort löst es keinen Automatismus aus.
Homopaare, die in Steuerklasse IV eingestuft werden wollen, müssen dies beim Finanzamt beantragen. Bei Ablehnung müssen sie Einspruch einlegen und einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen. Wird auch dies abgelehnt, muss geklagt werden. (Az.: 4 V 2831/11)
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