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Ehegattensplittung erlaubtGleiches Steuerrecht für Homos

Um die Gleichstellung ist es nicht gut bestellt. Das Finanzgericht Köln erlaubt nun immerhin das Ehegattensplitting für homosexuelle Paare.

Können nun auch die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings nutzen: homosexuelle Paare. Bild: dpa

FREIBURG taz | Homosexuelle, die in eingetragener Partnerschaft leben, können vorläufig bei der Lohn- und Einkommensteuer wie ein Ehepaar behandelt werden. Das entschied das Finanzgericht Köln in einer Eilentscheidung.

Geklagt hatten zwei Männer, die seit 2006 verpartnert sind. Sie hatten beim Finanzamt beantragt, dass auf ihrer Lohnsteuerkarte die Steuerklasse IV eingetragen wird, damit sie die steuerlichen Vorteile des Ehegattensplittings nutzen können. Das Finanzamt lehnte dies ab, weil Steuerklasse IV laut Gesetz nur für Verheiratete gilt. Stattdessen wurden die Männer in eine Steuerklasse für Ledige eingestuft.

Der 4. Senat des Finanzgerichts Köln entschied nun, dass die beiden Männer bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steuerlich wie ein Ehepaar zu behandeln sind. Es bestünden nämlich "ernstliche Zweifel", ob die gesetzliche Regelung zum Ehegattensplitting dem Grundgesetz entspricht. Bisher hat der Bundesfinanzhof eine Gleichstellung bei der Lohn- und Einkommensteuer stets abgelehnt. Gegen diese Entscheidungen wurden mehrere Verfassungsbeschwerden eingelegt.

Wann das Verfassungsgericht darüber entscheidet, ist noch offen. Die Kölner Richter verwiesen jetzt auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Erbschaftssteuer von 2010. Danach verstößt es gegen das Grundgesetz, wenn das Erbe des überlebenden homosexuellen Partners anders versteuert wird als das eines Ehegatten. Es spreche manches dafür, dass das Urteil des Verfassungsgerichts bei der Lohn- und Einkommensteuer ebenfalls zugunsten homosexueller Paare ausgehen werde.

Vorläufigen Rechtsschutz gegen die Diskriminierung bei der Berechnung der Lohn- und Einkommensteuer erhielten Homosexuelle bereits bei anderen Landesfinanzgerichten. Das Finanzgericht Köln hat nun aber erstmals entschieden, dass homosexuelle Paare schon bei der Steuerkarte gleich zu behandeln sind. Ihnen wird dann bereits vom Arbeitgeber weniger Lohnsteuer abgezogen. Die Kölner Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Ohnehin gilt das Urteil nicht bundesweit, sondern nur in kleinen Teilen von Nordrhein-Westfalen. Und auch dort löst es keinen Automatismus aus.

Homopaare, die in Steuerklasse IV eingestuft werden wollen, müssen dies beim Finanzamt beantragen. Bei Ablehnung müssen sie Einspruch einlegen und einen "Antrag auf Aussetzung der Vollziehung" stellen. Wird auch dies abgelehnt, muss geklagt werden. (Az.: 4 V 2831/11)

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5 Kommentare

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  • JC
    Johnny Cynic

    Das Ehegattensplitting sollte auf den Güterstand der Zugewinngemeinschaft beschränkt bleiben.

    Und bitte, liebe Kommentatoren, bevor Ihr gegen Ehe und -gattensplitting geifert macht Euch erst einmal kundig was Zugewinngemeinschaft, Splitting und gegenseitige Unterstützungspflicht bedeutet.

     

    @Banjo: Dann heirate doch einfach!

  • V
    viccy

    Bei den Bildern, die die taz wählt, kann man den Eindruck gewinnen: Schwule haben den ganzen Tag nix anderes im Sinn, als sich abzuknutschen. Oder mindestens Händchen zu halten. Auf diese Weise reduziert ihr Schwule übrigens (auch) auf ihre Sexualität...

  • I
    ilona

    Ich fass es nicht, wie abartig, das alles. Es ist ja korrekt, dass 'Homos' endlich eingetragene Lebengemeinschaften zur Absicherung ihrer Rechte haben, wichtig für Erbschaft und anderes. Aber ausgerechnet das Ehegattensplitting ist sowieso ein unzeitgemäßes Relikt aus Kaisers Zeiten, als die traditionelle Rollenverteilung mit Hausfrauenehe und mehrfache Mutterschaft noch naturbedingt ;-) Standart war. Darum war auch die Berufstätigkeit der Frau eher die Ausnahme als die Regel, ebenso wie alleinerziehende oder gar ledige Mütter. Erst wenn die Kinder heranwachsend waren, verdiente die Ehefrau/Mutter in einem meist gering bezahlten Nebenjob ergänzend hinzu, wenn überhaupt. Den Ausgleich schaffte das Ehegattensplitting, es war somit als Familienförderung sinnvoll.

     

    Aber warum heute jedes verheiratete, aber kinderlose Paar, ob hetero oder homosexuell, ein Recht auf diese Steuervorteile geltend machen kann, nur für den Trauschein in der Schublade, das Küsschen vorm Altar und das Ringlein am Finger, ist nicht mehr nachvollziehbar. Oder muss da doch jemand auf die teuren Designer-Möbel aufpassen, bis der/die Liebste heim kommt?

     

    Dieser Anachronismus ist um so absurder, da Millionen alleinerziehender und/oder berufstätiger Mütter/Väter ohne Trauschein (also die 'Wilden'!) keinerlei Privilegien dieser Art genießen. Für ihre Kinder fehlen Kitas, Nachhilfe und Schulmittel – aber dafür hat unser Staat nun wirklich kein Geld!

     

    Das Ehegattensplitting kostet den Staat derzeit ca. 19 Milliarden pro Jahr. Also verzinst ca. 200 Milliarden in nur 10 Jahren, ohne Sinn und Zweck. Eingetragene Rechte (juristisch) sollten auch für freie Lebensgemeinschaften möglich sein.

    Mit welcher Art von Liebesgesülze auch immer hat das nichts zu tun, zumal das heute meist nicht mal halb so lange hält wie die gemeinsame Matratze :-)

    Herdprämie und Hausfrauen-Rabatt, in welchem Jahrhundert leben wir eigentlich, bzw. unsere Politiker? Und das in Zeiten klammer Staatskassen und rapidem Geburtenrückgang.

    Siehe auch

    http://www.tagesspiegel.de/politik/ehegattensplitting-der-hausfrauen-rabatt/3705400.html

  • BH
    Banjo Hansen

    Das Splitting ist eine Riesensauerei! Wir sind nicht verheiratet und haben 3 Kinder. Uns nützt das alles nichts. Ganz wichtig, dass jetzt Homolebensgemeinschaften gefördert werden. Ab dafür!

  • HD
    Hans Dieter Schmidt

    Zum Thema Ehegattensplitting

    Ich halte es für schlicht überholt.

    Es dient Paaren die in Familie machen und Kinder haben.Es bevorteilt Paare, die das nicht in ihrer Lebensplanung haben ( Das schließt alle möglichen Verbindungen zwischen zwei Menschen ein )Also bin ich für die Abschaffung des Ehegattensplittings und Freibeträge für Berechtigte.