Abstammungsrecht: Ehefrau wird nicht Mutter
Von Christian Rath
Wenn eine Frau in einer homosexuellen Ehe ein Kind bekommt, wird ihre Ehefrau nicht automatisch zur zweiten Mutter. Sie muss das Kind erst adoptieren. Diese Rechtslage gilt auch nach der letztjährigen Einführung der „Ehe für alle“ fort, entschied jetzt der Bundesgerichtshof.
Konkret ging es um einen Fall in Sachsen. Zwei Frauen, die seit 2014 in einer eingetragenen Partnerschaft lebten, wandelten diese im Oktober 2017 in eine Ehe um. Einen Monat später bekam eine der Frauen ein durch künstliche Befruchtung gezeugtes Kind. Ihre Partnerin wollte ebenfalls als Mutter eingetragen werden, was das Standesamt verweigerte. Das Amtsgericht Chemnitz ordnete im Februar 2018 zunächst die Eintragung von zwei Müttern an, schließlich habe der Gesetzgeber die „Ehe für alle“ eingeführt. Das Oberlandesgericht Dresden hob dieses Urteil zwei Monate später aber wieder auf.
Auch der BGH entschied nun gegen die zweite Mutter. Sie hat damit bis zu einer Adoption kein Sorgerecht für das Kind. Zwar gilt laut Bürgerlichem Gesetzbuch der Ehemann einer Mutter automatisch als Vater. Diese Regelung, so der BGH, könne aber nicht analog auf Mütter angewandt werden. Der Gesetzgeber habe 2017 nicht versehentlich vergessen, die Ungleichbehandlung zu beseitigen, sondern erwäge eine umfassende Neuregelung des Abstammungsrechts.
Frauen werden derzeit auch nicht grundgesetzwidrig benachteiligt, so der BGH, denn es gebe einen sachlichen Grund für die Ungleichbehandlung. Der Ehemann sei in der Regel tatsächlich biologisch der Vater des Kindes, während dies bei der Ehefrau ausgeschlossen ist.
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