EU-Leitlinien zur Netzneutralität: Internet bleibt diskriminierungsfrei
Sogar Internetaktivisten sind zufrieden: Das EU-Gremium Berec konkretisiert die Netzneutralität. Auch das „Zero-Rating“ ist jetzt genauer geregelt.
Schon im November 2015 hatte die EU eine Verordnung beschlossen, die die Netzneutralität garantierte und die Bevorzugung oder Benachteiligung bestimmter Internetangebote untersagte. Diese Verordnung ist in der ganzen EU unmittelbar geltendes Recht.
Es blieben aber Fragen offen. Was gilt zum Beispiel, wennein Internetprovider anbietet, dass der Datenstrom eines bestimmten Musikstreaming-Diensts nicht auf das vertragliche Datenvolumen angerechnet wird? Ist dieses „zero-rating“ zulässig?
Mit solchen praktischen Fragen müssen sich die nationalen Regulierungsbehörden befassen, in Deutschland die Bundesnetzagentur. Um ein einheitliches Vorgehen zu gewährleisten, haben die 28 Behörden (zusammen Berec genannt, Body of European Regulators for Electronic Communication) gemeinsame Leitlinien erarbeitet. Ein erster Entwurf wurde im Juni veröffentlicht, anschließend gab es „Konsultationen“ mit den betroffenen Firmen und der Netz-Community. Jetzt stellte Berec die endgültigen Leitlinien vor, an die sich die nationalen Behörden halten wollen.
Laut Leitlinie ist Zero-Rating zum Beispiel dann zu verbieten, wenn nach Erreichen der Volumengrenze ein bestimmter Streaming-Dienst weiter mit voller Leistung gestreamt wird, während alle anderen Internetangebote blockiert sind oder gedrosselt werden. Zulässig bleibt Zero-Rating aber dann, wenn es für alle Musik-Streaming-Dienste gleichermaßen gilt. Denn dann werde der Kunde nicht bevormundet, einen bestimmten Musikdienst zu wählen.
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