Didier Fassins „Der Wille zum Strafen“: Die Irrationalität des Strafens
Der Sozialwissenschaftler Didier Fassin kritisiert in „Der Wille zum Strafen“ unser Verständnis von Bestrafung und „persönlicher Schuld“.
In einer kleinen Glosse aus dem Jahr 1930 lobt Kurt Tucholsky die Eigentümlichkeit des großen Reporters Egon Erwin Kisch, sich in fremden Ländern immer zuerst die Gefängnisse anzusehen: „Denn maßgeblich für eine Kultur ist nicht ihre Spitzenleistung; maßgebend ist die unterste, die letzte Stufe, jene, die dort gerade noch möglich ist.“
Der in Princeton lehrende Sozialwissenschaftler Didier Fassin würde dem zustimmen. In seinem Buch „Der Wille zum Strafen“ wird er sogar noch grundlegender: Das gesamte staatliche Strafsystem sei als „soziale Institution“ ein Indikator für die Affekte und Werte, von denen die soziale Welt durchdrungen ist. Um die Gesellschaft besser zu verstehen, müsse man deshalb untersuchen, wie und warum sie bestraft und vor allem: wen.
In einem statistischen Parforceritt rechnet Fassin vor, dass in fast allen westlichen Gesellschaften, insbesondere in den USA (dem Land mit der höchsten Gefangenenquote weltweit), die Häftlingszahlen stark angestiegen sind, trotz rückläufiger Kriminalitätsraten. Er begründet diese Entwicklung mit einer sinkenden Toleranzschwelle der Gesellschaft gegenüber abweichendem Verhalten und einem steigenden Fokus der Politik auf Sicherheitsfragen.
Wer hofft, dass Fassin im Lauf seiner Abhandlung auf diese Thesen zurückkommt, wird allerdings enttäuscht. Sein Ziel ist ein anderes: Basierend auf 10 Jahren ethnografischer Feldforschung in Polizei, Gerichten und Gefängnissen will Fassin vermeintliche Selbstverständlichkeiten und fixe Definitionen dessen überwinden, was Strafen ist und wie es gerechtfertigt wird.
Das beginnt bei einer Antwort auf die Frage, was überhaupt als Strafe gilt. Sehr erhellend ist dazu die scheinbar simple Feststellung, dass ein Fokus auf Verurteilungen und Haftstrafen viel zu kurz greift. Das zeige nicht nur das sehr häufig eingesetzte Mittel des Arrests oder der Untersuchungshaft. Insbesondere die Polizei und damit eine Institution, die gar nicht für Bestrafung zuständig ist, bezeichnet Fassin als „Erfüllungsgehilfin“ von außergerichtlichen Strafen, was er, etwas selektiv, mit einem umfangreichen Fallbeispiel polizeilicher Praxis in einem französischen Sozialwohnungsviertel veranschaulicht.
Zusammenhang von Strafe und Leid
Ein weiteres Definitionsmerkmal, das sich Fassin vornimmt, ist der Zusammenhang von Strafe und Leid. Dass Strafen immer mit dem Zufügen von Leid einhergehe (etwa in Form einer Inhaftierung), sei für unsere Gegenwart zwar richtig. Selbstverständlich ist aber auch das nicht: Denn vormoderne Gesellschaften folgten eher einer Wiedergutmachungslogik, also der Kompensation einer Straftat durch eine Ausgleichszahlung an das Opfer oder seine Familie. Im Deutschen zeugt der etymologische Zusammenhang von „Schuld“ und „Schulden“ davon.
Erst mit dem Vormarsch des Christentums im Mittelalter kommt es zu einer „moralischen Ökonomie der Strafe“, also einer Verlagerung von der Wiedergutmachungs- zur Vergeltungslogik, deren essenzieller Bestandteil das Leiden des Täters ist. Vorbild: das Martyrium Jesu, der die Sünden der Welt auf sich nimmt. Damit einher geht auch eine individuelle Zurechenbarkeit der Strafe, die zur moralischen Besserung des Täters auferlegt wird.
Was Fassin mit dieser theologischen Begründung des Zusammenhangs von Strafe und Leiden wenig berücksichtigt, sind politische Faktoren: Der Übergang von der (privatrechtlichen) Kompensation zum strafenden Leid läuft parallel zu einer wachsenden Relevanz des Staates, der „allgemeingefährliche“ Handlungen ahndet, die nicht mehr nur Täter und Opfer betreffen, sondern die gesamte Gemeinschaft.
So gab es bereits im Rom des dritten Jahrhunderts nach Christus eine Art Strafverfolgungsbehörde, geleitet von der Vorstellung, dass bestimmte Verbrechen auch Vergehen gegen den Staat sind. Auch sind kompensatorische Leistungen nicht gänzlich aus dem modernen Strafrecht getilgt worden: In Deutschland gibt es etwa die gesetzliche Regelung eines Täter-Opfer-Ausgleichs in Form einer „Schadenswiedergutmachung“, die die Strafe mildert oder gar ersetzt.
Lust am Strafen
Warum aber wird überhaupt gestraft? Präventiven Theorien zufolge liegt der Zweck darin, weitere Straftaten zu verhindern: Am Täter wird ein wirkungsvolles Exempel statuiert und die Strafe trägt zu seiner (moralischen) Besserung bei. Im Gegensatz dazu geht es der sogenannten Vergeltungstheorie nicht um soziale Wirksamkeit: Vielmehr soll die durch die Tat verletzte Rechtsordnung wiederhergestellt werden, indem die Schuld des Täters durch die Strafe aufgewogen wird.
Interessanterweise entspricht diese Idee vom Schuldausgleich der aktuellen Rechtsprechung in Deutschland: 2017 hat der Bundesgerichtshof geurteilt, die Grundlage des Strafmaßes sei „die Schwere der Tat in ihrer Bedeutung für die verletzte‑ Rechtsordnung und der Grad der persönlichen Schuld des Täters“.
Fassin findet auf die Frage nach dem Warum der Strafe noch eine andere, kontroversere Begründung: Er unterstellt der Gesellschaft eine Lust am Strafen. Indem die Öffentlichkeit immer höhere Strafmaße fordere, vollziehe sie die Bestrafung indirekt selbst, mit Hilfe von „Stellvertretern“, nämlich der Polizei und den Gerichten.
Fassin erkundet psychoanalytisches Terrain, wenn er mit Begriffen wie „Genuss“, „Pornografie“ oder „Erregung“ der Irrationalität des Strafens nachspürt. Konventionelle Theorien würden dieser Beobachtung nicht ausreichend Rechnung tragen. Ihm selbst gelingt das allerdings auch nur bedingt, da sein Ausflug in die Psyche der Gesellschaft sehr knapp ausfällt.
„Verleugnung der Realität“
Unabhängig davon vernachlässigen alle Theorien des Strafzwecks die zentrale Frage danach, wer vor allem betroffen ist von staatlicher Bestrafung. Im eindringlichsten Kapitel des Buches macht Fassin sowohl statistisch als auch anhand von Fallstudien aus den USA und Frankreich deutlich, dass es sozial Unterprivilegierte und ethnische Minderheiten sind, die am stärksten unter dem strafenden Staat leiden.
Diese Tatsache lässt sich mitnichten damit erklären, dass bestimmte Teile der Bevölkerung nun einmal krimineller sind als andere. So werden schwarze Menschen in den USA zum Beispiel drei Mal so oft wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt wie Weiße, obwohl sie statistisch weniger konsumieren. Dennoch, so Fassin, konzentriere sich die Polizeiarbeit auf von vorwiegend Schwarzen bewohnte Sozialwohnungsviertel.
Seine zentrale Kritik: Bei der scheinbar gerechten Zuschreibung persönlicher Schuld beziehungsweise Verantwortung für Straftaten handle es sich um eine „Verleugnung der Realität“. „Indem sie den Einzelnen mit seiner Tat allein lässt, stiehlt sich die Gesellschaft aus der ihr bei den sozialen Entstehungs- und Konstruktionsbedingungen der Gesetzesbrüche zukommenden Verantwortung“, schreibt Fassin.
In anderen Worten: Man wird nicht verurteilt, weil man schuldig ist, sondern man ist schuldig, weil man verurteilt wird. Da mit zunehmender sozialer Ungleichheit auch die Gefängnispopulationen ansteigen, sei es widersprüchlich, darauf zu pochen, dass ein Verbrechen (oder das, was als Verbrechen konstruiert wird) immer die Folge individueller Entscheidungen ist.
Man könnte hier nun einwerfen, dass die persönliche Verantwortung für Straftaten immer noch eines der zentralsten Mittel unseres Rechtsstaats ist, um Willkür und Ungerechtigkeit zu verhindern. Aber Fassin hat Recht: Strafen kann nicht mehr nur als Thema philosophischer Gerechtigkeit untersucht werden, wenn die sozialen Fragen der (Un-)Gleichheit so offensichtlich sind. Seine Studie wirft damit helles Licht auf blinde Flecken unseres Strafsystems, das schon lange nicht mehr als Lösung, sondern selbst als Problem verstanden werden muss.
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