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Der Swift-VertragDie Kontrolleure

Die Polizeibehörde Europol erhält eine wichtige Kontrollfunktion durch das Swift-Abkommen.

Das EU-Parlament muss noch zustimmen. Bild: reuters

BRÜSSEL taz | Bundesregierung, EU-Kommission und Europaabgeordnete von CDU, SPD und FDP sehen bei dem neuen Swift-Abkommen zahlreiche Verbesserungen gegenüber dem im Februar gescheiterten Text:

Die Datenmenge wird reduziert, da die anfragende Behörde den Personenkreis und die Art der Finanztransaktion genauer eingrenzen muss als bislang. Doch auch in Zukunft werden Bankdaten von Millionen Europäern, wenn sie den Kriterien der Anfrage entsprechen, in die USA übermittelt. Das können sämtliche Bankbewegungen deutscher Kunden sein, die in einem bestimmten Zeitraum Geld in den Libanon überwiesen haben. Geldbewegungen innerhalb des Europäischen Währungsraums sind davon ausgeschlossen.

Europol erhält eine wichtige Kontrollfunktion. Die europäische Polizeibehörde, der Beamte aller Mitgliedsstaaten angehören, prüft jede Anfrage und muss die angefragten Daten freigeben. Das Europaparlament hatte ursprünglich gefordert, dass diese Kontrollfunktion ein Richter oder eine Justizbehörde übernehmen sollte.

Bei der US-Regierung wird ein von der EU entsandter Kontrolleur darauf achten, dass die vereinbarten Regeln beim Umgang mit europäischen Bankdaten respektiert werden. Nach einem Jahr wird jeweils geprüft, welche Daten nicht benötigt wurden und gelöscht werden können.

Die Einspruchsrechte von Personen, die ins Visier der Fahnder geraten sind, werden gestärkt. Sie können Auskunft über die gespeicherten Daten verlangen und auf zivilrechtlichem Weg Ersatz für entstandenen Schaden einklagen. Damit sind sie rechtlich US-Bürgern gleichgestellt.

#Betroffenenrechte wie die Korrektur von Daten, die Löschung oder Sperrung können über die jeweilige nationale Datenschutzbehörde geltend gemacht werden, die die Anfrage weiterleitet. Die amerikanischen Behörden dürfen Daten nur dann an Drittstaaten weitergeben, wenn das Ursprungsland zustimmt.

Beide Seiten können das Abkommen jederzeit mit einer Frist von sechs Monaten kündigen. Falls die EU innerhalb von fünf Jahren kein eigenes Filtersystem aufgebaut hat, das eine gezielte Abfrage von Daten erlaubt, muss über das Abkommen neu verhandelt werden. Andernfalls verlängert es sich automatisch. (DPS)

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1 Kommentar

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  • WZ
    W. Zimmermann

    Schöner Bericht. Das Wesentliche fehlt leider: Die Fundstelle, der der genaue Text der Vertragsregelung entnommen werden kann. Solange nicht "jeder Anwalt auf dem Lande" Zugriff darauf hat, stehen Betroffenenrechte nur auf dem Papier.