Der Miethai: Mieter wie andere auch
Eve Raatschen ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern
Mieter von Wohnungsgenossenschaften haben ihrer Genossenschaft gegenüber eine Doppelrolle: Sie sind Anteilseigner und Wohnungsmieter zugleich. Auf ihren Verträgen steht zwar „Nutzungsvertrag“, inhaltlich steht dort aber nichts anderes als in einem normalen Mietvertrag. Eine Wohnung wird für eine bestimmte Miete überlassen.
Auch rechtlich entsprechen sie normalen Mietverträgen. Auch ein Genossenschaftsmieter kann die Miete mindern, wenn erhebliche Mängel vorliegen. Bei Mieterhöhungen ist eine Genossenschaft an die Regelungen zu Modernisierungen oder aber bei der Anpassung an den örtlichen Mietenspiegel gebunden. Die Praxis einiger Genossenschaften, eine selbstgestrickte Wohnwertmiete zu verlangen, ist nicht zulässig.
Einem Mieter von Genossenschaftswohnungen kann gekündigt werden, wenn er die Miete nicht zahlt oder andere erhebliche Vertragsverstöße vorliegen. Eine Kündigung ist auch möglich, wenn die Mitgliedschaft in der Genossenschaft beendet ist und der Vermieter die Wohnung anderen Genossen zur Verfügung stellen will. Diese Gefahr besteht dann, wenn der Insolvenzverwalter eines Mieters die Mitgliedschaft kündigt.
Anders ist es bei der Kündigung wegen Eigenbedarfs. Die meisten Nutzungsverträge schließen dies schon vertraglich aus. Wird eine Genossenschaftswohnung verkauft, darf auch der Käufer nicht kündigen.
Mieter helfen Mietern, Bartelsstraße 30, Hamburg, ☎040/431 39 40
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