Miethai & Co.: Der Garten
■ Wer darf ihn nutzen? Von Sylvia Sonnemann
Die Sonne scheint, die Temperaturen steigen, und der beginnende Frühling wirft die Frage auf, wer darf den Garten nutzen, und wer muß ihn pflegen?
Grundsätzlich sind MieterInnen nur dann zur Gartennutzung berechtigt, wenn der Garten ausdrücklich im Mietvertrag erwähnt wird. Darüber hinaus soll jedoch auch in zwei weiteren Fällen ein Recht der MieterInnen zur Gartennutzung bestehen: So gilt bei Einfamilienhäusern der Garten als grundsätzlich mitvermietet, wenn dies nicht ausdrücklich ausgeschlossen wurde. Auch ein langjähriges vorbehaltloses und widerspruchsloses Dulden der Gartennutzung durch die MieterInnen kann zu einer stillschweigenden Vertragsergänzung führen. Letzteres entschied das Landgericht Hamburg in einem Fall, wo der Garten von den Mietern über 20 Jahre widerspruchslos genutzt worden war.
Auch bei der Frage der Gartenpflege gilt in erster Linie die mietvertragliche Regelung. Fehlt eine Regelung im Vertrag, so ist die Pflege grundsätzlich Sache des Vermieters. Die Kosten können als Betriebskosten auf die MieterInnen umgelegt werden. Jedoch kann sich auch aus den Umständen, etwa wenn die MieterInnen zur ausschließlichen Nutzung befugt sind, die Verpflichtung der MieterInnen zur Pflege ergeben.
Ist die Gartenpflege auf die MieterInnen übertragen, zu Art und Umfang der Pflege hingegen nicht näher geregelt, so haben die MieterInnen einen großen Gestaltungsspielraum. So kann vom Nutzgarten bis hin zum Ziergarten mit Goldfischteich frei gestaltet werden. Die Grenze zieht die Rechtsprechung dort, wo grundlegend in den Pflanzenbestand eingegriffen wird. Wenn also Bäume oder Sträucher beseitigt oder angepflanzt werden sollen, muß zuvor die Zustimmung des Vermieters eingeholt werden.
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