Debatte Sozialsysteme: Einig gegen Arbeitslosigkeit
Die EU will bis Ende des Jahres Eckpunkte für eine gemeinschaftliche Arbeitslosenversicherung vorlegen. Kein einfaches Vorhaben.
![Ein Plattenbau Ein Plattenbau](https://taz.de/picture/2853713/14/pujohn-das-110287-unsplash.jpeg)
E s ist an der Zeit, dass der in der Koalitionsvereinbarung vorangestellte „Aufbruch für Europa“ auch jenseits der Kontroversen in der Flüchtlingspolitik mit politischem Leben gefüllt wird. Den Aufschlag machte Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) für alte und neue Finanztöpfe zu wirtschaftlichen Reformen sowie Krisenmanagement.
Jetzt hat Vizekanzler und Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) mit dem Vorschlag für eine EU-weite Arbeitslosenrückversicherung nachgelegt. Nach der „Meseberger Erklärung“ von Merkel und Macron zur Vorbereitung des EU-Gipfels Ende Juni soll eine Arbeitsgruppe zu einem derartigen Stabilisierungsfonds bei Arbeitslosigkeit bis zum Europäischen Rat im Dezember 2018 konkrete Vorschläge vorlegen.
Vorstöße der EU-Kommission zu einer gemeinschaftlichen Arbeitslosenversicherung gibt es schon seit Langem. Allerdings stoßen sie schon an die bestehenden rechtlichen Barrieren in den Verträgen von Lissabon gegenüber europaweiten Finanz- und Sozialtransfers.
Die Betonung, mit der EU-Arbeitslosenrückversicherung solle kein neues, europäisches Transfersystem geschaffen werden, gibt allerdings eher zur Skepsis Anlass. Zwar ist jedes Mitgliedsland verpflichtet, Eigenvorsorge durch Sicherung bei Arbeitslosigkeit sowie durch Mindestlöhne zu gewährleisten. Bei einem „Arbeitsmarktschock“ sollen sie jedoch Kredite aus einer gemeinschaftlichen Rückversicherung erhalten können, die nach Beendigung der Krise zurückgezahlt werden müssen.
Die Unterschiede sind groß
Blaupause sind die USA mit einer derartigen Zweigleisigkeit der Arbeitslosenversicherung einerseits in den einzelnen Mitgliedsstaaten und darüber hinaus über einen gemeinsamen Rückversicherungsfonds bei Arbeitsmarktkrisen. Dies kann zur wirtschaftlichen Stabilisierung und Verringerung des Sozialdumping zwischen den Staaten beitragen, allerdings auf sehr niedrigem Niveau der Arbeitslosenunterstützung.
Während einige Mitgliedsländer eine besonders gut ausgestattete Arbeitslosenversicherung unterhalten, ist sie in anderen Ländern völlig unzureichend. Ergänzend werden staatliche Arbeitslosen- und Sozialhilfe geleistet, verschiedentlich jedoch nur bei Bedürftigkeit. Bei der Höhe der Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung sind Extrempole nach oben Luxemburg, Niederlande, Portugal und Slowenien, nach unten Großbritannien, Polen und Malta.
Nicht weniger ausgeprägt sind die Unterschiede bei der Dauer der Leistungen, der vorherigen beitragspflichtigen Beschäftigung sowie den einbezogenen Personen. In Deutschland haben die gesetzlichen Rahmenbedingungen mit der Verknüpfung von Arbeitslosenversicherung und Arbeitsmarktpolitik sowie die über Jahrzehnte gewachsene heutige Bundesagentur für Arbeit mit der Verantwortung beider Tarifparteien zu einem erheblichen Abbau der Arbeitslosigkeit in den letzten Jahren beigetragen.
Allerdings liegen die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung (ALG I) und der Grundsicherung (ALG II) für die betroffenen Arbeitslosen nach den Hartz-Verschlechterungen im unteren oder Mittelfeld. Geradezu skandalös ist, dass nur noch etwa ein Drittel der Arbeitslosen überhaupt Arbeitslosenversicherungsleistungen beziehen und viele auf Hartz IV mit scharfen Bedürftigkeitsprüfungen und Sanktionen verwiesen werden.
Erwartbares Kompetenzgerangel
Unerlässliche Vorbedingung für eine EU-Arbeitslosenrückversicherung wären zunächst gemeinschaftliche Mindeststandards für Versicherungs- und Hilfeleistungen bei Arbeitslosigkeit nach Höhe, Dauer sowie einbezogenen Personen. Bereits dies ist nach allen Erfahrungen mit der Einführung sozialer Mindeststandards in der EU ein schwieriges Unterfangen.
Für die Herausforderungen bei der anschließenden Umsetzung in nationales Recht bieten die auch nach 15 Jahren noch anhaltenden Auseinandersetzungen in Deutschland über die Hartz-Reformen einen Vorgeschmack. Ähnliche gesellschaftliche Kontroversen erfahren inzwischen auch andere EU Mitgliedsländer.
Zu erwarten ist ebenso erhebliches Kompetenzgerangel zwischen Kommission und Mitgliedsregierungen beziehungsweise den nationalen Parlamenten bei den rechtlichen Grundlagen sowie dem finanziellen und organisatorischen Rahmen für die mögliche Einführung einer derartigen EU-Arbeitslosenrückversicherung. Dies gilt weiterhin für die Entscheidungen und Kontrollen über Arbeitsmarktschocks als Bedingung für die Gewährung von Rückversicherungsleistungen wie über deren Verwendung.
Die verschiedenen Skandale beim Einsatz der Mittel aus den Europäischen Strukturfonds auch in Deutschland sind eher die Spitze eines Eisberges. Sie lassen aber den „Teufel im Detail“ erahnen, der bei einer EU-Arbeitslosenrückversicherung zu beachten wäre.
Erheblicher Nachholbedarf
Dabei ist nicht auszuschließen, dass derartige Gemeinschaftsleistungen genutzt werden, um unpopuläre nationale Entscheidungen über notwendige Strukturreformen in der Wirtschafts- und Finanzpolitik weiter zu umgehen. So ist es bis heute nicht gelungen, ungerechtfertigte Finanztransfers, massive Steuerhinterziehungen oder die gravierenden Mängel bei der beruflichen Ausbildung in verschiedenen Mitgliedsländern zu beheben.
Ebenfalls bestehen erhebliche Nachholbedarfe bei den institutionellen Voraussetzungen von Arbeitsmarktbehörden sowie der Verantwortung beider Tarifparteien. Auch die Unterschiede bei Löhnen, Renten, Arbeitszeit sowie sonstigen arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen haben entscheidenden Einfluss auf Beschäftigung und Arbeitslosigkeit.
Der jüngste Vorstoß von EU-Kommissionspräsident Juncker zur Errichtung einer Europäischen Arbeitsbehörde dürfte hierzu wenig Hilfestellung bieten. Für die Zielsetzung, grenzüberschreitende illegale Beschäftigung zu bekämpfen sind in erster Linie die EU-Mindeststandards zu verbessern und vor allem für ihre praktische Umsetzung zu sorgen. Lohnend wäre es allemal.
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