DIE GESELLSCHAFTSKRITIK: Gegen die EU lässt sich klagen
WAS SAGT UNS DAS? EU-Grundrechte gelten auch bei Krisenpaketen. Die Folgen? Gering
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) kann künftig Sparpakete prüfen, die EU-Staaten in der Krise auferlegt werden. Betroffene Bürger können geltend machen, dass sie in ihren Grundrechten verletzt werden, so ein aktuelles EuGH-Urteil.
Bisher galten solche Klagen als unzulässig, weil der ESM-Fonds (Europäischer Stabilitätsmechanismus) keine EU-Einrichtung ist, sondern auf einem völkerrechtlichen Vertrag neben der EU basiert. Der ESM vergibt Kredite und verlangt im Gegenzug Strukturreformen und Einsparungen. Diese werden mit den jeweiligen Regierungen vertraglich vereinbart.
Der ESM kann auch künftig nicht verklagt werden. Da im Auftrag des ESM jedoch die EU-Kommission verhandelt, hat der EuGH nun Klagen zugelassen. Die Kommission sei stets an EU-Grundrechte gebunden, auch wenn sie außerhalb des EU-Rahmens aktiv ist.
Im konkreten Fall wurden die Klagen von zypriotischen Anlegern zwar zugelassen, dann aber als unbegründet abgelehnt. Die drastischen Reformen bei zyprischen Banken seien zwar Eingriffe in das Grundrecht auf Eigentum, der EuGH stufte sie im Interesse des Allgemeinwohls aber als gerechtfertigt ein.
Es ist auch nicht die erste Möglichkeit, gegen solche Sparpakete zu klagen. Da auch die nationalen Regierungen beteiligt sind, konnte man schon immer bei nationalen Gerichten klagen. So hat etwa das portugiesische Verfassungsgericht 2013 die Streichung des 14. Monatsgehalts bei Beamten für verfassungswidrig erklärt.
Wenn nun künftig auch der EuGH zuständig ist, könnte immerhin transparenter werden, was überhaupt auf ESM-Vorgaben beruht und wo es rein nationale Entscheidungen gab.
Christian Rath
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