DER MIETHAI : Mieterhöhung nicht akzeptiert – Kündigung möglich?
■ ist Juristin beim Hamburger Mieterverein Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, ☎ 431 39 40.
Eine Mieterhöhung ist für Mieter nicht nur ärgerlich, sondern kann bedrohlich sein, wenn die Grenze des wirtschaftlich Leistbaren schon lange erreicht ist. Es lohnt sich daher, genau überprüfen zu lassen, ob das korrekt ist, was der Vermieter verlangt. Viele Mieter fürchten die Auseinandersetzung um eine Mieterhöhung aus Angst davor, der Vermieter könne kündigen, wenn man nicht zahlt. Diese Sorge ist zum großen Teil unberechtigt.
Stimmt der Mieter einer Mieterhöhung nicht zu, mit der der Vermieter die Anpassung an den Mietenspiegel verlangt, so kann der Vermieter deswegen nicht kündigen. Er muss den Mieter zunächst auf Zustimmung zur Mieterhöhung verklagen. Wenn das Amtsgericht bestätigt, dass die Mieterhöhung korrekt ist, kann der Vermieter nach Paragraf 569 Abs. 3 Nr. 3 des Bürgerliches Gesetzbuchs (BGB) erst dann kündigen, wenn der Mieter die aufgelaufenen Beträge nicht innerhalb von zwei Monaten nach der rechtskräftigen Verurteilung zahlt.
Das gleiche gilt für eine Mieterhöhung wegen Modernisierung. Auch in diesem Fall muss der Vermieter erst ein Zahlungsurteil erwirken, bevor er einem Mieter kündigen kann, der sich nicht an das Urteil hält. Es empfiehlt sich daher, bei einer Auseinandersetzung um eine Mieterhöhung die Erhöhungsbeträge zur Seite zu legen, um als Mieter für den Fall einer Verurteilung alles zeitgerecht nachzahlen zu können.
Vorsichtiger müssen Mieter öffentlich geförderter Wohnungen vorgehen. Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil vom 9. Mai 2012 (VIII ZR 327/11) entschieden, dass für Mieterhöhungen im sozialen Wohnungsbau die Schutzvorschrift aus dem BGB nicht gilt. Wer als Mieter einer Sozialwohnung eine berechtigte Mieterhöhung nicht zahlt, riskiert eine Kündigung, wenn dadurch ein erheblicher Mietrückstand erreicht wird. Mieter müssen trotzdem nicht auf ihr Prüfungsrecht verzichten. Stellt sich heraus, dass die Mieterhöhung nicht berechtigt war, muss der Vermieter die Erhöhungsbeträge zurückzahlen.