: CSD ist keine Kulturveranstaltung
BUNDESSOZIALGERICHT Urteil: Organisatoren müssen deshalb nicht in die Künstlersozialkasse einzahlen
Konkret ging es um den CSD in Berlin, der von einem gemeinnützigen Verein, dem CSD e. V., organisiert wird. Jährlich im Juni nehmen Hunderttausende an der Parade teil. Der lange Rechtsstreit drehte sich um die CSD-Veranstaltungen von 2002 bis 2006.
Die Künstlersozialkasse (KSK) verlangte vom CSD e. V. für diese fünf Jahre die Zahlung von Künstlersozialabgaben in Höhe von insgesamt 763,34 Euro. Der CSD e. V sei ein Unternehmen, das Einnahmen erwirtschafte. Die Veranstaltung werde durch die auf der Abschlusskundgebung auftretenden Künstler mitgeprägt. Diese erhielten teilweise auch ein Honorar.
Der CSD-Veranstalter hielt das für abwegig und klagte. Der CSD sei eine politische Demonstration, die insgesamt zwölf Stunden dauere. Das etwa dreistündige Bühnenprogramm bestehe je zur Hälfte aus Reden und Kultur.
Wie schon die Vorinstanzen entschied nun auch das Bundessozialgericht zugunsten des CSD-Vereins. Dieser sei „kein professioneller Kunstvermarkter“ wie etwa ein Konzertveranstalter. Im Mittelpunkt stehe die politische CSD-Parade, die vom künstlerischen Abendprogramm lediglich flankiert werde. Abgabepflichtig wäre der Verein erst, wenn er mindestens drei mal pro Jahr Künstler beauftragt.
Die KSK stellt die Renten- und Krankenversicherung von freien Künstlern und Journalisten sicher. Sie wird finanziert über die Künstersozialabgabe, die Kulturveranstalter und Medien bezahlen müssen, sowie durch staatliche Zuschüsse.
Az.: B 3 KS 2/16 R
Christian Rath
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