Buschmanns Pläne zum Unterhaltsrecht: Mehr Geld für manche Mütter
Unverheiratete Mütter bekommen nach einer Trennung weniger Betreuungsunterhalt als Geschiedene. Der Bundesjustizminister will das ändern.
Der Betreuungsunterhalt steht neben dem Kindesunterhalt und wird nach der Trennung an Elternteile bezahlt, die zu Hause bleiben, um ein gemeinsames Kind zu betreuen. Überwiegend ist das die Mutter. Übernimmt der Vater diese Rolle, steht auch ihm Betreuungsunterhalt zu.
Dieser Betreuungsunterhalt ist grundsätzlich auf die drei ersten Lebensjahre des Kindes begrenzt. Nach dem dritten Lebensjahr erwartet das Gesetz jedoch in der Regel, dass das betreuende Elternteil wieder einer Erwerbsarbeit nachgeht, weil nun ein Anspruch auf einen Kita-Platz besteht. Bis 2008 galt die Drei-Jahres-Grenze nur für nicht eheliche Trennungseltern. Seit der Unterhaltsreform 2008 gilt dies auch für geschiedene Eltern.
Buschmann geht es nun um die Höhe des Betreuungsunterhalts. Dieser wird bei geschiedenen Eltern bisher anders berechnet als bei nicht ehelichen Eltern. Der Justizminister schlägt hier eine weitgehende Gleichstellung vor. Das würde Verbesserungen für nicht eheliche Betreuungselternteile bedeuten – also in der Regel die Mütter.
Wessen Gehalt zählt?
Die Höhe des Betreuungsunterhalts bei Geschiedenen bemisst sich bisher an den ehelichen Lebensverhältnissen. Wenn zum Beispiel eine Arzthelferin einen Arzt heiratet, orientiert sich auch ihr nachehelicher Betreuungsunterhalt am Niveau eines Arzthaushalts.
Wenn die Arzthelferin und der Arzt jedoch ohne Trauschein zusammenlebten, dann kam es bisher für den Betreuungsunterhalt nach der Trennung nur auf das von der Frau vor der Geburt bezogene Gehalt als Arzthelferin an. Die Trennung führte hier also zu einem erheblichen sozialen Abstieg.
Buschmann will nun Fälle, in denen die Eltern nicht ehelich zusammenlebten, mit denen von Geschiedenen gleichbehandeln. Das hieße im genannten Beispiel: Die Arzthelferin, die nach der Trennung das gemeinsame nicht eheliche Kind betreut, profitiert weiterhin vom viel besseren Einkommen des Arztes.
Dies soll zwar dann nicht gelten, wenn die nicht ehelichen Eltern bis zur Trennung getrennt lebten oder es sich nur um eine kurze Affäre handelte. Doch auch dann soll es für die Elternteile, die das Kind betreuen, eine Verbesserung beim Unterhalt geben: Durch eine Änderung des Referenzwertes soll ihr Mindestunterhaltsanspruch von 1.120 Euro auf 1.385 Euro steigen.
Nicht die gleichen Frauen
Buschmann hat also recht, dass es bei seinen Vorschlägen zum Betreuungsunterhalt auch für Mütter Verbesserungen geben soll. Zuvor hatte es Kritik gegeben, dass gerade seine Vorhaben zum Kindesunterhalt vor allem Mütter benachteiligen würden.
Vor- und Nachteile beider Reformen betreffen aber nicht unbedingt dieselben Frauen. Wer als betreuende alleinerziehende Mutter nicht verheiratet war, hat nur Vorteile. Wer dagegen als verheiratete Mutter schon bisher ein asymmetrisches Wechselmodell praktizierte, wird von Buschmanns Vorschlägen nur Nachteile haben.
Bisher handelt es sich nur um ein Eckpunkte-Papier des Justizministers. Ob es von der Bundesregierung und der Ampel-Koalition mitgetragen wird, ist noch völlig unklar.
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