Bundeswehreinsatz in Syrien: Bundestag muss noch zustimmen
Völkerrechtlich gibt es mehrere Wege, den Einsatz der Bundeswehr in Syrien zu legitimieren. Das Grundgesetz schreibt ein Bundestagsmandat vor.
Völkerrechtlich gibt es mehrere Möglichkeiten, den Bundeswehreinsatz zu rechtfertigen. Am unproblematischsten ist ein Mandat des UN-Sicherheitsrats für militärische Maßnahmen. Die Resolution des Sicherheitsrats von vorigem Freitag forderte die Staaten zwar auf, „alle nötigen Maßnahmen“ im Kampf gegen den „Islamischen Staat“ (IS) im Irak und Syrien zu ergreifen. Letzten Freitag war jedoch noch klar, dass militärische Maßnahmen davon nicht umfasst sind, inzwischen gibt es aber auch gegenläufige Interpretationen.
Russland will einem militärischen UN-Mandat nur zustimmen, wenn die syrische Regierung in die Koordination der Kämpfe einbezogen wird. Das versuchen die westlichen Staaten zu vermeiden, weil man das Regime in Damaskus nicht als legitimen Partner behandeln will. Russland stützt seine Einsätze in Syrien auf ein Mandat der syrischen Regierung.
Die USA hat ihre Bombardements in Syrien bisher damit gerechtfertigt, dass man dem irakischen Staat gegen Angriffe beistehe, die von syrischem Boden ausgehen.
Neben dem Völkerrecht muss auch das Grundgesetz beachtet werden. Seit einem Urteil des Verfassungsgerichts 1994 gilt, dass jeder Bundeswehreinsatz im Ausland ein Mandat des Bundestags benötigt.
Dies kann auch für Maßnahmen der bloßen Luftaufklärung gelten, wie Karlsruhe 2008 entschied. Der Bundestag müsse immer dann vorab zustimmen, wenn es „greifbare tatsächliche Anhaltspunkte für eine drohende Verstrickung in bewaffnete Auseinandersetzungen“ gibt. Danach hätten auch die deutschen AWACS-Flieger in der Türkei während des Irak-Kriegs 2002 ein Parlamentsmandat benötigt. Es kommt also nicht nur darauf an, ob die Bundeswehr selbst schießen will, sondern auch darauf, ob sie beschossen werden könnte.
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