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BundesratFührungszeugnis für Kinderbetreuer

Bundesrat verabschiedet mehrere neue Gesetze, unter anderem über Führungszeugnisse von JugendarbeiterInnen und die neuen Regelungen für Spätabtreibungen.

BERLIN dpa/taz | Der Bundesrat hat die lange umstrittene Neuregelung bei Spätabtreibungen, den Zugewinnausgleich und weitere Gesetzesänderungen des Bundestags am Freitag durchgewunken.

So werden Führungszeugnisse künftig strenger gestaltet: Wer beruflich oder ehrenamtlich Minderjährige betreut, erzieht oder ausbildet, muss künftig auf Verlangen des Arbeitgebers ein "erweitertes Führungszeugnis" vorlegen, das auch über geringfügigere Straftaten Auskunft gibt. Nach dem bisher geltenden Recht werden im Bundeszentralregister nur Strafen festgehalten, wenn der Betroffene zu mehr als 90 Tagessätzen oder zu mehr als drei Monaten Gefängnis verurteilt wurde. Im "Erweiterten Führungszeugnis" werden nun auch Sexualdelikte erfasst, die unter diesen Grenzen liegen, wie beispielsweise eine Verurteilung wegen Kinderpornografie oder Exhibitionismus.

Der Bundesrat billigte am Freitag auch die Änderung des sogenannten Zugewinnausgleichs bei Ehescheidungen. Das Gesetz will den während der Ehe erzielten Zugewinn bei einer Scheidung fairer aufteilen und finanzielle Tricks zur Benachteiligung des Expartners eindämmen. Nach jetzigem Recht kann der "reichere Partner" versuchen, sein Vermögen durch Reisen oder andere Ausgaben zu minimieren. Diese Manipulation soll verhindert werden: Die Beweislast liegt künftig so, dass man nachweisen muss, das Geld nicht "illoyal" verschleudert zu haben. Zudem werden in die Ehe eingebrachte Schulden nach dem neuen Recht in den Zugewinn eingerechnet: Wer 20.000 Euro schulden hatte und bei der Scheidung auf null stand, hat nun einen Zugewinn von 20.000 Euro gemacht. So wird künftig einberechnet, dass der Ehepartner beim Schuldenabbau mithalf. Früher fielen alle Schulden weg.

Auch gebilligt wurde die neue Regelung von Spätabtreibungen, die seit Jahren höchst umstritten war. Künftig müssen drei Tage zwischen der Diagnose über eine Schädigung des Fötus und einer möglichen Abtreibung liegen. Zudem muss der Arzt, der die Diagnose einer Behinderung des ungeborenen Kindes erstellt hat, der Patientin eine Beratung anbieten - versäumt er dies, droht ein Bußgeld von 5.000 Euro. (NJ)

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