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Bundesgerichtshof urteiltEx-WestLB-Chef wieder vor Gericht

Der Bundesgerichtshof hebt den Freispruch für Ex-West LB-Chef Jürgen Sengera auf.

Jürgen Sengera bei der Verhandlung im Landgericht Düsseldorf. Bild: ap

KARLSRUHE taz Wenn Bankmanager vorsätzlich ihre Pflichten verletzen und damit ihr Unternehmen schädigen, müssen sie mit Strafe rechnen. Dies stellte jetzt der Bundesgerichtshof (BGH) klar und hob einen Freispruch für den Exchef der WestLB, Jürgen Sengera, auf. Dass er auf einen guten Ausgang der riskanten Geschäfte gehofft hatte, sei "ohne Relevanz".

Konkret ging es um ein Geschäft der WestLB in den Jahren 1999 und 2000. Die Landesbank beteiligte sich mit ihrer Londoner Investmenttochter an der Fusion zweier britischer Unternehmen. Zugleich gab die WestLB dem Unternehmen Kredite in Höhe von 1,4 Milliarden Euro. Als das neue Unternehmen Boxclever, ein Fernsehgeräteverleiher, pleiteging, entstand bei der WestLB ein Schaden von 427 Millionen Euro.

Sengera war als Vorstand für das Geschäft verantwortlich und wurde wegen Untreue angeklagt. Das Landgericht Düsseldorf stellte im Juni 2008 zwar fest, Sengera habe seine Pflichten gegenüber der Bank verletzt, weil er keine ordentliche Risikoprüfung durchführte. Es sprach ihn mangels Vorsatz dennoch frei. Sengera habe gehofft, dass schon alles gut gehen werde.

So leicht kann es sich ein Manager aber nicht machen, stellte jetzt der Vorsitzende BGH-Richter Jörg Peter Becker fest. Wer keine oder nur eine unzureichende Risikoprüfung durchführt, handelt zumindest mit bedingtem Vorsatz. Das heißt, er nimmt zumindest einen Schaden in Kauf, auch wenn er das natürlich nicht will.

Nach der Entscheidung des BGH droht Sengera nun doch eine Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren wegen Untreue.

Allerdings ist eine Verurteilung keineswegs sicher. Laut BGH hat das Düsseldorfer Gericht nämlich auch Fehler gemacht, die Sengera vielleicht zu Unrecht belasteten. So hat das Landgericht angenommen, die Bank hätte sich bereits Ende 1999 zu dem Boxclever-Kredit verpflichtet, als es noch keinerlei Risikoprüfung gab. Möglicherweise erfolgte die Bindung aber erst Mitte 2000, als zumindest das Gutachten eines Wirtschaftsprüfers vorlag. (Az.: 3 StR 576/08)

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