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Bezahlter Urlaub...

 ■  Gut zu wissen

... und Feiertagslohn stehen auch GeringverdienerInnen zu. Die sogenannten 440,-DM-Kräfte und die Beschäftigten auf Pauschalsteuer (ohne Lohnsteuerkarte) können den betriebsüblichen Urlaub mit der gleichen Dauer wie Vollzeitbeschäftigte verlangen.

Arbeiten sie an weniger Arbeitstagen als die Vollzeitbeschäftigten, müssen sie sich diese arbeitsfreien Tage auf den Urlaub anrechnen lassen, weil sie sonst zu einem längeren Urlaub als die Vollzeitbeschäftigten kämen.

Sie haben weiterhin Anspruch auf:

-Bezahlung von Feiertagen nach dem Gesetz über die Lohnzahlung an Feiertagen, wenn sie ohne den Feiertag an dem betreffenden Tag sonst planmäßig gearbeitet hätten.

-Im Angestelltenverhältnis haben sie ein Recht auf Gehaltsfortzahlung im Krankheitsfall für sechs Wochen, während für ArbeiterInnen die Voraussetzung für eine Gehaltsfortzahlung die Mindestbeschäftigung von mehr als zehn Wochenstunden bzw. von mehr als 45 Monatsstunden ist.

Diese unterschiedliche Behandlung von Angestellten und ArbeiterInnen liegt zur Zeit dem Bundesverfassungsgericht vor. Es soll prüfen, inwieweit dadurch der Gleichheitssatz des Grundgesetzes verletzt ist. Nähere Informationen enthält die Broschüre „Teilzeitarbeit von Angestellten“ von der Angestelltenkammer Bremen.

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