: Betr.: Röpers These
Röpers These: „Bremen kann nach dem Ende der Sanierungszahlungen die ihm verfassungsrechtlich zukommenden Aufgaben nicht mehr erfüllen. Die Besserstellung um 56 Millionen Mark jährlich im bundesstaatlichen Finanzausgleich ab 2005 ist weniger als 10 Prozent der letzten Rate Sonder- Bundesergänzungszuweisungen 2004 von 700 Millionen Mark, die Haushaltslücke ist nicht zu schließen. Nach dem Ende der Sanierungshilfen wird in einem Einigungsvertrag mit Niedersachsen (es steht ab 2005 jährlich DM 311 Mio. besser) Bremens Stellung als Zentrum der Westhälfte des Landes fixiert und der Bevölkerung beider Länder zur Billigung vorgelegt werden müssen (Art. 29 II, III GG). Der Bund wird im Neugliederungsgesetz nach Art. 29 II 1 GG die finanzielle Entlastung des neuen Landes von den hohen Schulden Bremens und die befristete Fortdauer des Finanzausgleichs nach dem Vorbild der in Art. 118a GG vorgesehenen Vereinigung Berlins und Brandenburgs regeln müssen. (...)“
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