Beschneidung und Grundrechte: Spielraum bei der Vorhaut

Über die Beschneidung wird das Bundesverfassungsgericht entscheiden, warnt Sabine Leutheusser-Schnarrenberger. Gekippt wird das geplante Gesetz aber kaum.

Auf diesem Tisch wird wohl auch die Causa Vorhaut landen: Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe. Bild: dpa

FREIBURG taz | Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) warnt, dass auch im Streit über die Beschneidung am Ende das Bundesverfassungsgericht das letzte Wort haben könnte. Deshalb müsse die geplante ausdrückliche Legalisierung von Vorhautbeschneidungen besonders gründlich vorbereitet werden, sagte sie dem Spiegel. Sie dämpft damit Hoffnungen des Bundestags auf eine schnelle Lösung der Frage.

Es gibt in Deutschland allerdings keinen Automatismus, dass das Bundesverfassungsgericht über alle wichtigen Fragen ein Urteil spricht. Erforderlich ist vielmehr eine Klage in einem der zulässigen Verfahren.

Denkbar wäre zum Beispiel eine abstrakte Normenkontrolle. Eine Landesregierung oder ein Viertel der Bundestagsabgeordneten könnten nach Beschlussfassung das Verfassungsgericht anrufen, wenn sie die Beschneidungsregelung für verfassungswidrig halten. Da aber derzeit von der Union bis zu den Grünen fast alle großen Parteien den Gesetzesplan mittragen, ist dieser Weg eher unwahrscheinlich.

Möglich wäre auch, dass ein zivilrechtlicher Streit am Ende beim Bundesverfassungsgericht landet, zum Beispiel weil die Elternteile unterschiedliche Ansichten über die Beschneidung haben und deshalb ein Familiengericht eingeschaltet wird.

Kriminalisierung droht

Dann könnte dieses Gericht – wenn es die neue Beschneidungsnorm für verfassungswidrig hält – die Frage in Karlsruhe vorlegen. Oder ein Elternteil, der die Beschneidung verhindern will, klagt erfolglos durch alle Instanzen und legt am Ende Verfassungsbeschwerde ein. Da letztlich ein einziger Fall genügt, ist es durchaus wahrscheinlich, dass die geplante klarstellende Regelung am Ende vom Bundesverfassungsgericht überprüft wird.

Allerdings ist nicht zu erwarten, dass Karlsruhe das Gesetz kassieren wird. Zwar wird es prüfen, ob der Gesetzgeber das Recht des Kindes auf körperliche Unversehrtheit gegen das Erziehungsrecht und die Religionsfreiheit der Eltern abgewogen hat. Karlsruhe räumt dem Gesetzgeber aber traditionell großen Gestaltungsspielraum ein.

Bisher hat das Bundesverfassungsgericht erst einmal interveniert, weil der Gesetzgeber darauf verzichtete, ein bestimmtes Verhalten zu bestrafen: Das war 1975, als die Richter die Fristenlösung für Abtreibungen kippten. Aus Karlsruher Sicht ging es damals aber immerhin um das Lebensrecht des ungeborenen Kindes, das strafrechtlich zu schützen sei. Im Vergleich dazu dürfte ein Stück Vorhaut nicht so schwer ins Gewicht fallen.

Außerdem dürfte das Gericht berücksichtigen, dass die gesundheitliche Bewertung der Beschneidung von Jungen reichlich umstritten ist. So gibt es auch viele Mediziner und Fachverbände, insbesondere in den USA, die die Beschneidung aus gesundheitlichen Gründen empfehlen. Zudem droht im Fall der Kriminalisierung von Beschneidungen, dass der Eingriff nicht mehr von Ärzten, sondern von Amateuren durchgeführt wird – und damit die Gesundheit der Kinder erst recht gefährdet wäre.

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