Berliner Lehrerin vor Gericht: Kopftuch bleibt tabu
Das Berliner Arbeitsgericht weist die Klage einer Lehrerin gegen das Kopftuchverbot ab. Das Neutralitätsgesetz sei nicht verfassungswidrig.
taz | Das Berliner Neutralitätsgesetz, das LehrerInnen und anderen Landesbediensteten das Tragen religiös konnotierter Kleidung untersagt, ist nicht verfassungswidrig. Zu diesem Urteil kam am Donnerstag das Berliner Arbeitsgericht und wies damit die Klage einer muslimischen Lehrerin auf Entschädigung wegen Diskriminierung ab.
Das Gesetz sei gut begründet, erklärte der Vorsitzende Richter Andreas Dittert. Er hob zudem hervor, „dass das Verbot nicht für berufsbildende Schulen gilt“.
Beim Gütetermin vorab hatte der Prozessbegleiter der Berliner Bildungsverwaltung der Klägerin einen Arbeitsvertrag angeboten. Die Anwältin der Klägerin, Maryam Haschemi Yekani, lehnte dies im Namen ihrer abwesenden Mandantin aber ab, da diese als Grundschullehrerin arbeiten wolle.
Anlass für die Klage war ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom Januar 2015. Damals hatte das oberste deutsche Gericht der Klage zweier Lehrerinnen gegen das Kopftuchverbot in Nordrhein-Westfalen recht gegeben. Ein pauschales Verbot sei nicht mit der Bekenntnisfreiheit vereinbar, so die Richter. Es müsse eine konkrete Gefährdung des Schulfriedens oder der staatlichen Neutralität vorliegen. Zudem müssten alle Religionen gleichermaßen vom Gesetz betroffen sein, so die Richter. Das Urteil habe ihr Hoffnung gegeben, doch noch in ihrem Wunschberuf als Grundschullehrerin arbeiten zu können, ließ die Klägerin schriftlich über ihre Anwältin erklären.
Das Gericht folgte dagegen weitgehend der Gesetzesbegründung der Landesregierung aus dem Jahr 2005: Gerade in einer Großstadt mit vielen Konfessionen sei eine strikte Auslegung der staatlichen Neutralität eine Grundbedingung für das friedliche Zusammenleben. Richter Dittert nannte dies eine „realitätsnahe“ Einstellung, es gebe ja Medienberichte über entsprechende Konflikte in der Schülerschaft. Zudem sei das NRW-Urteil nicht ganz auf Berlin übertragbar, da es in der Hauptstadt „keine gleichheitswidrige Privilegierung sogenannter abendländischer Werte“ gebe.
Dagegen warf Anwältin Haschemi Yekani ein, dass in Berlin laut Gesetzesbegründung Schmuck mit religiösen Symbolen erlaubt sei. Wenn nun muslimische Schüler einer Lehrerin mit Kreuz um den Hals gegenüberstünden, „ist da die Neutralität gewährleistet?“, fragte sie.
Nach der Urteilsbegründung ermunterte Richter Dittert die Klagevertreterin den weiteren Instanzenweg zu gehen: „Sie wissen, was Sie zu tun haben.“ Ob die Klägerin in Berufung geht, steht allerdings noch nicht fest.
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