Berliner Abgeordnetenhauswahl: Wegner wurstelt weiter
43 Berliner:innen hielten die Wiederholung der Berlinwahl für willkürlich. Das Bundesverfassungsgericht hat ihre Klage nun als unzulässig eingestuft.
Die im Februar wiederholte Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus ist nicht mehr gefährdet. Das Bundesverfassungsgericht erklärte nun, dass es sich in Wahlfragen der Bundesländer grundsätzlich nicht einmische. Eine Verfassungsbeschwerde gegen die Wahlwiederholung sei deshalb unzulässig. Schon im Januar hatte Karlsruhe einen Eilantrag abgelehnt und nun die Begründung nachgereicht.
Turnusgemäß fand die Abgeordnetenhauswahl zunächst im September 2021 statt. Es bildete sich eine rot-grün-rote Koalition mit Franziska Giffey (SPD) als Regierender Bürgermeisterin. Doch ein Jahr später, im November 2022, erklärte das Berliner Landesverfassungsgericht die Wahl für ungültig. Es habe zuviel Chaos und zuviele Wahlfehler gegeben. Das Berliner Gericht ordnete daher für Februar 2023 eine Neuwahl des Abgeordnetenhauses und der Bezirksverordnetenversammlungen an.
Diese Neuwahl wollten 43 Berliner Bürger:innen verhindern, darunter einige Abgeordnete, die um ihr eben errungenes Mandat fürchteten. Sie klagten im Dezember 2022 beim Bundesverfassungsgericht gegen die Wiederholung der Wahl und stellten zugleich einen Eilantrag. Die Anordnung sei willkürlich. Es hätte genügt, in denjenigen Wahlbezirken erneut zu wählen, in denen tatsächlich Stimmzettel fehlten oder kopiert wurden.
Das Bundesverfassungsgericht lehnte den Eilantrag Ende Januar 2023 ab, zwei Wochen vor der Wahl – zunächst ohne Begründung. Die Wahl hat dann ordnungsgemäß stattgefunden. Diesmal ging die SPD mit der CDU zusammen. Regierender Bürgermeister ist nun Kai Wegner (CDU).
Gericht sieht sich nicht zuständig
Um die Verfassungsklage muss sich Wegner nun keine Sorgen mehr machen. In der Hauptsache hat das Bundesverfassungsgericht zwar noch nicht entschieden. Nach der an diesem Mittwoch veröffentlichten Begründung zum Eil-Beschluss vom Januar ist aber klar, dass die Klage der 43 Berliner:innen „unzulässig“ ist.
Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass es die Einhaltung der Wahlgrundsätze in den Bundesländern prinzipiell nicht überprüfe. Denn das Grundgesetz gewähre Ländern wie Berlin einen „eigenständigen Verfassungsbereich“. Über Wahlprüfungsbeschwerden entscheide daher das jeweilige Landesverfassungsgericht in der Regel abschließend. Das Grundgesetz verlange nur ein Mindestmaß an „Homogenität“. Karlsruhe sei dabei „keine zweite Instanz über den Landesverfassungsgerichten“.
Dies gelte selbst dann, wenn es um Fragen geht, die mit dem Wahlrecht nicht unmittelbar zu tun haben. So hatten die 43 Berliner:innen kritisiert, dass die Amtszeit von sechs der neun Landesverfassungsrichter:innen bereits abgelaufen war, als sie die Abgeordnetenhauswahl für ungültig erklärten. Doch auch hier hakte Karlsruhe nicht ein, sondern verwies auf Berliner Recht, wonach die Landesverfassungsrichter:innen im Amt bleiben, bis die jeweiligen Nachfolger:innen gewählt sind. Es gebe keine Hinweise, dass Amtszeiten aus sachfremden Gründen übermäßig verlängert wurden. (Az.: 2 BvR 2189)
Noch nicht entschieden ist, wie es mit dem Berliner Teil der Bundestagswahl 2021 weitergeht. Da diese am gleichen Tag wie die Abgeordnetenhauswahl stattfand, war sie vom gleichen Wahlchaos betroffen. Der Bundestag hat im November 2022 mit den Stimmen der Ampel-Koalition beschlossen, dass in 431 (von 2256) Berliner Stimmbezirken (Wahllokalen) die Bundestagswahl wiederholt werden muss. CDU/CSU und AfD wollen, dass die Bundestagswahl in viel mehr Stimmbezirken wiederholt wird und haben deshalb das Bundesverfassungsgericht angerufen. Hierfür ist Karlsruhe eindeutig zuständig. Doch die Karlsruher Richter:innen fanden noch keine Zeit, hierüber zu entscheiden.
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