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KommentarBei Beweis Verfolgung

■ Die Fallstricke des Auswärtigen Amtes

Wer als Asylsuchender anerkannt werden will, muß beweisen, daß er in seinem Heimatland verfolgt wird. Immer wieder behauptet das Bundesamt nach oftmals nicht einmal in der Heimatsprache der Flüchtlinge erfolgten Anhörungen, die Darstellungen der Asylbewerber seien zu vage oder gar falsch.

So weit, so schlecht. Eine Farce aber ist, was das Auswärtige Amt in seinem neuesten Bericht zu Togo diesbezüglich schreibt: Dokumente, die die Verfolgung belegen sollen, heißt es, seien „zu einem erheblichen Prozentsatz gefälscht“. Aufgrund der verbreiteten Korruption in Togo seien „nahezu von jeder Behörde regulär ausgestellte Dokumente mit falschen Angaben“ zu erhalten. Haftbefehle seien, Korruption hin oder her, generell ungültig, da sie „nicht an Dritte weitergegeben werden dürfen“. Selbst Artikel aus Oppositionellenzeitungen seien unter Beteiligung von Redakteuren gefälscht.

Folglich muß ein togoischer Flüchtling, der, was selten ist, seine politische Opposition durch Papiere belegen kann, damit rechnen, daß er als Asylbetrüger und Fälscher verunglimpft wird. Hat er andererseits keine Papiere, kann er nicht belegen, daß er verfolgt wird und hat damit keine Chance auf Anerkennung. Fälschungen, heißt es im Bericht, könnten nur durch den Vergleich mit Originalen überprüft werden. Wäre es nicht konsequenter, gleich auf die Beweise zu verzichten? Dora Hartmann

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