: Bei Abfindung kein Arbeitslosen-Geld
Kassel (ap) - Arbeitslose müssen das Arbeitslosengeld an das Arbeitsamt zurückzahlen, wenn sie aufgrund einer Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht von ihrem früheren Arbeitgeber nachträglich für die gleiche Zeit Bezüge erhalten. Das hat das Bundessozialgericht in Kassel entschieden. Das gilt auch bei einem gerichtlichen Vergleich.
(Az.: Bundessozialgericht 11 RAr 57/87).
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