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Begründungspflicht

■ Petitionsausschuß muß Entscheidungen begründen

Der Petitionssauschuß der Bremer Bürgerschaft darf Petitionen nicht nur einfach ablehnen, er muß den Petenten zumindest mitteilen, warum. Das hat das Bremer Oberverwaltungsgericht jetzt in einem Grundsatzurteil entschieden.

„Inhaltsleere Floskeln wurden herangezogen, um die Revision abzulehnen“, meint Petent Ulrich Barth, der mit der Ablehnung seiner Petition bis vors Oberverwaltungsgericht gezogen war und dort auf seinem „verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine Begründung“ bestanden hatte. Im jetzt vorgelegten Urteil sehen die Richter eine Begründungspflicht grundsätzlich durchaus vor.

„Das ist neu in der Verwaltungspraxis“, meint dazu der OVG -Sprecher Göbel. Zwar kommen die Richter im übrigen zu dem Ergebnis, daß Barths „Klage nach allem keinen Erfolg haben kann“, dennoch will Barth jetzt vors Bundesverwaltungsgericht ziehen.

Immerhin gesteht das OVG dem Petenten Barth ein „schutzwürdiges Interesse an der begehrten Entscheidung“ zu (Barth hatte per Petition seinerzeit eine Kosten-Nutzen -Rechnung für den Bau Comet-Halle im Hollerland angemahnt). Das OVG stellt zwar fest, daß die Hansestadt Bremen dem Petenten mitgeteilt hat, daß sie „eine Überprüfung“ vorgenommen und „Feststellungen“ getroffen habe. Sie habe „sich jedoch nicht dazu geäußert, in welcher Form sie die erforderlichen Informationen erhoben hat und welche Erwägungen sie im einzelnen zur Zurückweisung der Petition veranlaßt haben.“ Barths „Begehren, die wesentlichen Gründe zur Zurückweisung seiner Petition mitgeteilt zu bekommen“, seien deshalb bisher „weder erfüllt noch gegenstandslos“ geworden.

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