Befristete Beschäftigung: In der Luft hängengelassen
Die Uni Leipzig hat eine Biochemikerin 22 Jahre lang nur befristet beschäftigt. Das Bundesarbeitsgericht lehnte ihre Klage auf Festanstellung ab.
Die Biochemikerin begann 1989, also noch zu DDR-Zeiten, an der Uni Leipzig zu arbeiten. In den 22 Jahren bis 2011 hatte sie insgesamt elf verschiedene befristete Beschäftigungsverhältnisse – aber immer am gleichen Lehrstuhl.
Mal war sie wissenschaftliche Mitarbeiterin, mal wissenschaftliche Assistentin. Manche Befristungen waren grundlos, andere wurden mit ihrer Promotion und Habilitation begründet. Von 1996 bis 2007 war sie Beamtin auf Zeit. Ab 2007 war sie in Drittmittelprojekten eingesetzt – auch das ein Grund zur Befristung.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Chemnitz gab der Frau im März 2014 aus zwei Gründen recht. Zum einen sei die Frau bei der letzten Befristung, die sich auf ein Projekt zum Leberkrebs bezog, während 11 von 22 Monaten an einem anderen Projekt eingesetzt gewesen. Außerdem liege ein „Missbrauch“ von legalen Befristungsmöglichkeiten vor, wenn jemand 22 Jahre lang auf dem gleichen Arbeitsplatz sitzt und trotzdem keine Dauerstelle erhält.
Kein Rechtsmissbrauch
Die Uni Leipzig ging jedoch in Revision. Nach ihrer Ansicht war die Befristung gerechtfertigt. Das Projekt zur „virtuellen Leber“, an dem die Forscherin zeitweise arbeitete, sei in engem Zusammenhang mit dem Drittmittelprojekt gestanden, das die letzte Befristung rechtfertigte. Zudem seien die acht Jahre im Beamtenverhältnis von der Gesamtzeit der befristeten Tätigkeit abzuziehen.
Das Bundesarbeitsgericht hob nun das Chemnitzer Urteil auf. Grundsätzlich könne es zwar auch in der Wissenschaft rechtsmissbräuchliche Befristungen geben. Dabei seien auch Zeiten im Beamtenstatus mitzurechnen.
Allerdings seien Zeiten, die der wissenschaftlichen Qualifizierung dienen, nicht zu berücksichtigen. Im Falle der habilitierten Biochemikerin konnte das BAG deshalb keinen Rechtsmissbrauch feststellen.
Ihr Fall wurde nun an das LAG zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Dort muss jetzt das Verhältnis der beiden Drittmittelprojekte näher aufgeklärt werden. (Az. 7 AZR 259/14)
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