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Beate Zschäpe im NSU-ProzessAngeklagte bleibt zurechnungsfähig

Die Verteidigung bemüht sich, Zschäpe verminderte Schuldfähigkeit zu attestieren – bisher erfolglos. Ein Gutachter wird vorerst nicht gehört.

Beate Zschäpe (li.) und ihr Verteidiger Grasel am Mittwoch im OLG München Foto: dpa

München taz | Anette Greger lässt keinen Zweifel. „Klar, eindeutig und sicher“ sei Gutachter Henning Saß zu dem Ergebnis gekommen, dass Beate Zschäpe an keiner Persönlichkeitsstörung leide, sagt die Bundesanwältin. Über „reichhaltiges“ Beobachtungsmaterial habe Saß verfügt, seine forensische Erfahrung sei „überdurchschnittlich“. Die Frage der Schuldfähigkeit Zschäpes sei damit bereits erwiesen. Ein weiteres Gutachten brauche es nicht.

Der Auftritt der Bundesanwältin am Mittwoch im Münchner NSU-Prozess ist eine weitere Klatsche für Beate Zschäpe. Ihr Anwalt Mathias Grasel scheint überrumpelt. Mit keinem Wort reagiert er auf den Vortrag. Dabei hatte Grasel erst vergangene Woche ein überraschendes Gegenmanöver versucht: Er brachte ein neues Gutachten ins Spiel, das Saß entkräften soll und festhält, Zschäpe sei sehr wohl vermindert schuldfähig. Erstellt hat es Joachim Bauer, ein Psychiater vom Uniklinikum Freiburg, seit wenigen Tagen emeritiert.

Zschäpe ließ ihn im Februar und März viermal in die JVA Stadelheim kommen, für insgesamt zwölf Stunden. Heraus kam ein 48-seitiges Gutachten: Zschäpe leide an einer „schweren dependenten Persönlichkeitsstörung“. Soll heißen: Sie sei krankhaft abhängig von ihren Untergrundbegleitern Uwe Mundlos und Uwe Böhnhardt gewesen, dass sie deren Unrecht nicht erkannte. Eine volle Schuldfähigkeit, so Anwalt Grasel, sei damit nicht mehr gegeben.

Es ist der Versuch, doch noch eine Höchststrafe für Zschäpe abzuwenden, auf die es im NSU-Prozess bisher hinausläuft. Henning Saß, der vom Gericht beauftragte Gutachter, hatte für diese Strafe im Januar bereits einen Grundstein gelegt. Hinweise auf eine Persönlichkeitsstörung gebe es nicht, heißt es in seinem Gutachten. Vielmehr zeige sich Zschäpe selbstbewusst und „durchsetzungswillig“. Ihre Angaben vor Gericht, sie habe sich gegen die Morde und Anschläge ihrer Kumpanen nicht erwehren können, seien kaum glaubwürdig. Saß hatte Zschäpe über Dutzende Prozesstage beobachtet und Ermittlungsakten studiert. Ein direktes Gespräch hatte diese verweigert.

„Hilfloses Manöver“

Nicht nur Bundesanwältin Greger, auch die Richter scheinen Saß’ Urteil zu folgen. Bereits für Donnerstag hatten sie zwar Zschäpes Wunschgutachter Bauer in den Prozess geladen – aber nur als Zeugen, nicht als Sachverständigen, wie von Grasel beantragt. Direkt im Anschluss war Saß geladen. Wohl um Bauers Bericht zu bewerten – und die Sache dann abzuhaken.

Grasel kündigte daraufhin an, unter dieser Prämisse hebe Zschäpe die ärztliche Schweigepflicht für Bauer nicht auf. Der Senat lud den Psychiater kurzerhand ab. Inzwischen hat Grasel eigenständig Bauer als Sachverständigen in den Prozess beordert, mit einer sogenannten Selbstladung. Anfang Mai soll er aussagen. Ob dies Zschä­pe rettet, bleibt zweifelhaft. Von einem „hilflosen Manöver“ spricht Nebenklageanwalt Yavuz Narin.

Ein weiteres Gutachten brauche es nicht, sagt die Bundesanwältin

Auch Mehmet Daimagüler, Anwalt zweier Nürnberger NSU-Opfer, sieht keine Verwendung für Bauer. Zschäpe sei durch den „angesehenen Fachmann“ Saß bereits „eingehend“ untersucht worden. Bauer dagegen verteidigt sich in einer Stellungnahme: Er besitze „eine jahrelange klinische Erfahrung“ in der Psychiatrie, habe dabei auch forensische Patienten behandelt und mit der JVA Freiburg zusammengearbeitet. Auch, betont Bauer, nehme er für seine Tätigkeit kein Honorar. „Um unabhängig zu sein.“

Fast vier Jahre NSU-Prozess

Nebenklageanwalt Thomas Bliwier kündigt am Mittwoch derweil an, noch einen ganz anderen Sachverständigen in den Prozess laden zu wollen: Eyal Weizman von „Forensic Architecture“ der Londoner Goldsmith University. Die Forscher hatten jüngst den NSU-Mord in Kassel neu untersucht und den Tatort, ein Internetcafé, nachgebaut. Ihr Resümee: Der damals anwesende Verfassungsschützer Andreas Temme müsse, anders als von ihm angegeben, den Mord mitbekommen haben.

Das Institut sei „über jeden Zweifel erhaben“, sagt Bliwier. Deren Ergebnisse seien „eindrucksvoll“. Er halte es für „zwingend“, diese in den Prozess einzuführen. Richter Manfred Götzl signalisiert Entgegenkommen: Man werde für Weizman den 10. Mai reservieren. Der NSU-Prozess geht damit, nach fast vier Jahren, weiter in die Verlängerung. Noch vor einem Monat hatte Götzl ein Ende der Beweisaufnahme angekündigt und eine Frist für letzte Anträge gestellt. Die Frist ist inzwischen aufgehoben – bis auf Weiteres.

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4 Kommentare

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  • „Angeklagte bleibt zurechnungsfähig“

    Soll wohl heißen, dass eine Begegnung mit der hiesigen Justiz die Beteiligten nicht selten auch schon mal komplett um ihren Verstand bringen kann.

    „Contenance“ ist hier wohl in ganz besonderem Maße gefragt. „Kurzen Prozess“ gab es ja schließlich schon mehrfach - bevor das Verfahren eröffnet wurde.

    • @Rainer B.:

      Ja - da stimm ich zu.

       

      ".......Der Begriff der Zurechnungsfähigkeit

      ist veraltet

      Das Privatrecht definiert die Urteilsfähigkeit in Artikel

      16 des Zivilgesetzbuches [1]. Im Strafrecht wird die

      Schuldfähigkeit in Artikel 19 des Strafgesetzbuches

      StGB [2] definiert. Der Begriff der Zurechnungsfähigkeit ist ebenfalls dem Strafrecht zuzurechnen, kommt aber heute nur noch in Artikel 263 StGB (Verübung einer Tat in selbstverschuldeter Unzurechnungsfähigkeit) vor. Es ist davon auszugehen, dass die Änderung des Begriffs in dem besagten Artikel bei der Revision des Strafgesetzbuches, die seit 2007 in Kraft ist, vergessen wurde und dass Schuldfähigkeit gemeint ist. Zurechnungsfähigkeit und Schuldfähigkeit meinen also dasselbe [3], wobei der Gesetzgeber seit der Strafrechtsrevision den Begriff der Schuldfähigkeit bevorzugt. Vor 2007 kam der Begriff der Schuldfähigkeit im Strafgesetzbuch nicht vor; stattdessen war einheitlich von der Zurechnungsfähigkeit die Rede [4]. https://www.alexandria.unisg.ch/247367/1/urteils-zurechnungs-schuldfaehigkeit.pdf

       

      In einer Klausur würde also ein humorbegabter Assi.

      An den Rand schreiben - "Studiert der Verfasser - Rechtsgeschichte?!"

      Daß die Formulierung der Überschrift nicht zufällig ist -

      Dürfte daher auf der Hand liegen.

      • @Lowandorder:

        Sorry - versehentlich die schwyzer var.

        reingerutscht!;)(

         

        But - the same game:

        "Das Strafrecht Deutschlands beruht in Übereinstimmung mit dem Menschenbild des Grundgesetzes auf dem Schuld- und Verantwortungsprinzip. Wer ohne Schuld handelt, kann deshalb nicht bestraft werden („nulla poena sine culpa“). Im deutschen Strafgesetzbuch wird die Schuldunfähigkeit in § 19 und § 20, und die verminderte Schuldfähigkeit in § 21 geregelt. Der § 51 StGB a. F., der von den genannten drei Paragraphen abgelöst wurde, wurde im öffentlichen und privaten Diskurs in Deutschland verbreitet zur Bezeichnung der angenommenen Zurechnungsunfähigkeit einer Person verwendet. https://de.m.wikipedia.org/wiki/Schuldunf%C3%A4higkeit

         

        Rest wie vor! - auch klar!

  • Wat issen nu ditte wieder?!

     

    "Beate Zschäpe im NSU-Prozess

    Angeklagte bleibt zurechnungsfähig"

    Na. Hauptsache.

    Kann schließlich nicht von jedem behauptet werden!

    Och wieder wahr - wa!