BVerfG zu türkischer Wahlwerbung: Kein Anspruch auf Einreise
Türkische Politiker können sich in Deutschland nicht auf Grundrechte berufen. Die Bundesregierung plant derzeit jedoch keine Einschränkungen.
![Türkische Fahnen, dazwischen ein Porträtbild Erdogans Türkische Fahnen, dazwischen ein Porträtbild Erdogans](https://taz.de/picture/1850684/14/80f866c7644263e8103a56ddf3fd0609_edited_65071936_fcbe06ffac.jpeg)
Als Minister könnten sie sich in Deutschland nicht auf Grundrechte berufen. Anlass der Entscheidung war der Auftritt des türkischen Premiers Binali Yıldırım Mitte Februar in Oberhausen. Er warb dort für die geplante türkische Verfassungsreform.
Ein Deutscher aus der Eifel schrieb daraufhin einen empörten Brief an das Bundesverfassungsgericht. Normalerweise werden solche Unmutseingaben ohne Begründung abgelehnt, weil der Bürger offensichtlich nicht in den eigenen Grundrechten verletzt ist. Karlsruhe nutzte hier aber die Ablehnung der Klage, um die Rolle türkischer Regierungsmitglieder in Deutschland klarzustellen.
Danach reisen die Minister in Deutschland nicht als einfache Bürger ein, sondern als Vertreter ihrer Staaten. Sie können sich daher gegenüber deutschen Behörden und Gerichten nicht auf deutsche Grundrechte berufen.
Die Einreise türkischer Minister nach Deutschland bedürfe, so Karlsruhe, der ausdrücklichen oder stillschweigenden Zustimmung der Bundesregierung. Es handele sich hierbei um einen Akt der Außenpolitik. Die Bundesregierung plant aber weiterhin keine Einreiseverbote für türkische Minister, so eine Sprecherin, und verwies auf die hohe Bedeutung der Meinungsfreiheit. (Az.: 2 BvR 483/17)
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