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BGH urteilt zu Klage gegen RapidshareFilehoster haften für die Zukunft

Dem BGH zufolge müssen Filehoster Inhalte, die Urheberrechte verletzen erst entfernen, wenn sie auf diese hingewiesen werden. Danach müssen auch zukünftige Uploads verhindert werden.

Wird da eine illegale Datei hochgeladen? Bild: revierlust / photocase.com

KARLSRUHE dpa | Speicherplattformen wie Rapidshare können für Urheberrechtsverletzungen beim Abruf gespeicherter Dateien mit verantwortlich gemacht werden. Voraussetzung sei, dass das Unternehmen zuvor auf gleichartige Rechtsverletzungen hingewiesen wurde und zumutbare Schritte zur Vermeidung neuer Verstöße unterlassen hat, entschied der Bundesgerichtshof in einem am Donnerstag verkündeten Urteil. Die Richter verwiesen einen Streit zwischen dem Filehoster Rapidshare und der Computerspiel-Firma Atari wieder zurück an die Vorinstanz (Az.: I ZR 18/11).

Rapidshare ist ein sogenannter Filehoster und stellt auf seiner Online-Plattform Speicherplatz zur Verfügung. Nutzer hatten dort das von Atari vertriebene Computerspiel „Alone in the dark“ eingestellt und den Link verbreitet, so dass andere es herunterzuladen konnten. In der Vorinstanz hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf die Klage von Atari abgewiesen. Dieses Urteil hob der BGH nun auf.

Der Filehoster sei allerdings nicht selbst Täter der Rechtsverletzung, sagte der Vorsitzende Richter Joachim Bornkamm bei der Urteilsverkündung. Wenn der Plattformanbieter jedoch Hinweise auf Rechtsverletzungen erhält, müsse er – beispielsweise mit einem technischen Filter – überprüfen, ob künftig entsprechende Dateien neu hochgeladen werden.

Darüber hinaus müsse er auch „den Bestand daraufhin untersuchen, ob von anderen Nutzern das Spiel auf die Plattform gestellt worden ist“, sagte Bornkamm. Wenn es Hinweise gibt, dass bestimmte Dateien unter anderem Namen zum Download angeboten werden – etwa in Linksammlungen – müsse Rapidshare auch dieser Möglichkeit nachgehen. Wenn der Speicheranbieter diesen Pflichten nicht nachkommt, könne er als sogenannter Störer zur Unterlassung verurteilt werden.

Voraussetzung sei allerdings stets, dass die Maßnahmen für das Unternehmen zumutbar seien, betonte Bornkamm. Beim Filehosting handele es sich grundsätzlich um ein „anerkanntes Geschäftsmodell“, für das es „viele legale Nutzungsmöglichkeiten“ gebe. Der 2. Zivilsenat verwies den Streit zurück an das Oberlandesgericht Düsseldorf. Dort könnte Rapidshare noch Argumente vorbringen, falls es einzelne Prüfpflichten für unzumutbar hält.

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14 Kommentare

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  • P
    peterchen

    @Krümelkacker (oder doch lieber Erbsenzähler!?) - Die 2 liegt bei mir auf dem Keyboard neben der 3, das kann schon mal vorkommen. Daraus ein Konstrukt zu machen, dass den gesamten Inhalt einfach abschmettert, das ist schon eines Erbsenzählers, sorry Krümelkackers wert ^^

     

    @schankee - die Tatsache mit der intensiven Auseinandersetzung ist mir durchaus bewußt, wie du schon zusätzlich anmerkst: normalerweise. Aber angesichts einiger neuer (und alter) Gerichtsurteile fragt sich der geneigte Leser und Laie. National wie international. Siehe national z.B. die neueste Kapriole des BGH zur Förderung des Abmahnwahns.

     

    International wird eine Villa, im Auftrag einer ausländischen Behörde (bzw. scheinbar im Auftrag der im "Ausland" ansässigen Majorlabels) von 76 Beamten inkl. Hubschrauber gestürmt. Wie es scheint gab/gibt es erhebliche Zweifel an Rechtmäßigkeit. das ging durch mehrere Hände, mehrerer Richter, offensichtlich mehrerer Länder. Was ist das - Ahnungslosigkeit? Oder gar *******

     

    Ach nein stimmt, den Aufwand rechtfertigte ja ein Bauchrempler wie man jetzt offiziell vermeldet, sorry mein Fehler :D

     

    Dann nochmal national die Sache mit dem "fliegenden Gerichtsstand". Wieso werden bestimmte Gerichte, bestimmter Städte, ergo: bestimmter Richter anderen in dem Bereich vorgezogen. Sind die dort besonders ahnungslos, oder gar *******

     

    Fragen über Fragen (das ganze Leben ist ein Quiz) die sich der Laie (wie ich) nun stellt. Ahnungslosigkeit ist die eine Sache die man sich vorstellen kann, es blieben aber auch noch andere Möglichkeiten! Allerdings die will ich hier bei zwei so gut informierten Kritikern lieber nicht äußern, den DAS ginge in den Bereich Unterstellungen und das wollen wir ja vermeiden, gerade wo es sich doch nur um schlichte Erwägungen handelt.

     

    Schöne Grüße und schönen Tag noch

    Peterchen

  • K
    Krümelkacker

    @Peterchen:

    " 1988 - 2012, sage und schreibe 34 Jahre später" - so viel mehr Ahnung als Deine postulierten Richter hast Du offensichtlich auch nicht.

  • S
    schankee

    @ Peterchen:

     

    darf ich einmal fragen wiher Sie Kentniss vom technischen Fachwissen der rechtsprechen Richter haben?

    Ansonsten würde sich Ihr Beitrag ja als plumper Populismus, bzw. ja sogar als böse Unterstellung wenn nicht gar Verleumdung lesen lassen und das möchte ich Ihnen ja keinesfalls unterstellen.

    Ich kann aus eigener Erfahrung berichten, dass sich Richter normalerweise sehr intensiv mit der Materie auseinandersetzen.

     

    Aber vielleicht wissen Sie da ja mehr, ich lasse mich gerne berichtigen.

     

    Mit freundlichen Grüßen,

     

    Schankee

  • P
    peterchen

    @Andreas H - Grundsätzlich fahren wir die gleiche Richtung. Die Sache schaut aber im Detail etwas anders aus.

     

    Zum einen gibt's diese ganz schlauen Upper (Uploader) die ihre Dateien unter Klarnamen abspeichern. Bei denen heißt eine Datei bzw. ein Verzeichnis z.B. Adobe Creative Suite 6.01 - Multlilingual, oder "Die Toten Hosen - Auch - Album 2012 - complete" Die MUSS gelöscht werden, eine Datei aus Fun so zu benennen wäre ja Unfug. Da MUSS der Filehoster auch rangehen, klar. Muss nicht mal recherchieren und Brute-Forcen muss da auch keiner. Diese Spezies von Uppern stirbt nicht aus und ist es dann selber schuld.

     

    Zum anderen werden einschlägige Foren und andere Plattformen nach Releases/Angeboten durchsucht. Dort stehen dann meistens eine ausführliche Beschreibung zum "Produkt", der Link zum Filehoster inkl. Passwort drin. Brute-Force auch hier nicht nötig.

     

    Das Brute-Forcen als Solches, auf gut Glück, ist natürlich relativ sinnlos - eigentlich, denn bei ausreichend gutem Passwort ist das erst in ca. 20 - 70 Jahren - und das nur bei ausreichend Rechenpower - geknackt. Dann interessiert keinen mehr Adobe, Microsoft, Apple, Warner, Universal Pictures, die Ärzte oder der gerade aktuelle Batman-Film (hoffentlich!).

     

    Und das Problem mit solchen "rechtsprechenden" Richtern ist doch, das sie hier gar nicht Recht sprechen können, weil sie keinen blassen Schimmer von der Materie haben. Außer das sie sich vielleicht beim Schwiegersohn, der evtl. IT-Techniker oder Strippenleger ist, oder bei seinem 15 jährigen Enkel, eine Art Meinungen einholen, wovon sie 3/4 der technischen Beschreibungen/Handling schon gar nicht mehr nachvollziehen können. Ansonsten tappen die doch im Dunkeln und urteilen dann hausmannkostmäßig: Das ist undurchsichtig und verwirrend (freilich nur für Unwissende) und daher BÖSE!

    Die Erde ist also doch eine Scheibe und soll sie auch bleiben!

     

    Das allergrößte Problem an dieser ganzen Zusammenstellung von Neandertalern ist: Technik und das Internet soll durch Reglementierungen auf ein bäuerlich verständliches Maß runter geschraubt und teilweise zu Gunsten des schnöden Mammon und seinem Verteilsystem klein gehalten werden. Stellenweise wurde es doch bewusst behindert um den Rahm alleine abzuschöpfen. Wie hier im vorliegenden Fall auch wieder! Gerichte und Richter von Firmen und Lobbyisten institutioniert.

     

    Andererseits kriechen jetzt Langschläfer aus ihren Löchern und nennen das immer noch "Die neuen Medien" oder "Web 2.0" NEU nenne ich das schon nicht mehr seit dem C64, dem Akustik-Koppler und den Mail-Boxes (siehe: http://www.deutschemailbox.de/History.89.0.html). Das war nichts anderes als Heute und die Richter wollen anscheinend wieder dahin zurück bzw. noch ein Level davor. 1988 - 2012, sage und schreibe 34 Jahre später - unfassbar!

    Und Web 2.0 ist mittlerweile auch schon soooooo ein alter Hut... Im Stillen, noch weitestgehend unbemerkt vom Mainstream, sind wir schon bei mindestens 3.0 ;)

     

    So urteilen also ewig Gestrige, frei nach dem Motto: Was der Bauer nicht kennt.......

  • HF
    Hans & Franz

    Ich muß sagen, dass ist mal wieder ein völlig hahnebüchendes Urteil - und das gibts oft!

    Als Firma nutzen wir gerne Filehoster - das spart uns massenhaft Speichermedien und den Zugang von ausserhalb zu bestimmten Dateien kann man individuell steuern, ohne gleich ganze FTP-Verzeichnisse frei geben zu müßen.

     

    Werden solche Gesetze wirklich amtlich, dann werden wir uns für vergleichbare einsetzen: Im Falle von Autobomben müßen dann die KFZ-Hersteller verantwortlich gemacht werden. Im Mordfall wird der Messerhersteller zur Verantwortung gezogen. Im Falle eines Freitot durch Medikamente, sollten dann die Pharmakonzerne der Beihilfe angeklagt werden. Diese und viele andere Sparten sichern NICHT ausreichend vor Missbrauch - im Gegenteil, läd im Sinne dieses Gesetzes eher noch dazu ein! Was ergo mindestens eine Begünstigung bzw. Mitäterschaft darstellt.

  • X
    xking

    Das Problem des urteils ist das nicht defeniert wurde welcher Aufwand zumutbar ist, zum herausfinden ob Urheberrechtlich gschütztes Matrial hochgeladen wurde.

  • W
    Wähler

    Man sollte diesen blöden Intarwebtz Blödsinn einfach gleich ganz verbieten da gibts eh nur Kindermordpornokillerspiele raubmordkopierte bombenpropagandanazis und moslemterroranleitungen. Ich brauch kein Intarwebtz ich habe AOL.

  • F
    Fritz

    Significant non-infringing use, was wollt Ihr mehr?

  • S
    Sich.-Ing.J.Hensel

    Wahrscheinlich wieder mal nur ein wertloses Scheinurteil von nicht gesetzlichen Richtern (vg. Art. 4 Ziff. 2 EinigVtr) aus einem Ausnahmegericht (vgl. Historie GVG als Verstoß beispielsweise gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte der EU.

  • W
    wurst

    Ich muss sagen, das klingt, ausnahmsweise, nach einem Fehlurteil. Schade, gibt's nicht oft.

  • PP
    Peter Pirat

    Na ja,

     

    okay, zu verhindern das eine identische Datei (gleicher Hash) hochgeladen wird, ist sicher zumutbar. Eine derartige Blacklis dürfte vermutlich auch schon existieren.

     

    Gleicher Filename ( "Musikdieb_Bushido.mp3" zum Beispiel) sagt schon weniger aus. Könnte auch 'ne Doku unter CreativeCommons sein. Und mehr als ein Rapidsharenutzer lädt "GeilesTor1080p.avi" hoch.

     

    Auch "StarWars_Dingens.mkv" könnte ein völlig legaler Trailer sein...

     

    Sich jedes Video/Audiofile einzeln anzuhören ist, wie bei Youtube, völlig undenkbar. Zumal im Gegensatz zu Youtube 95% der Files verschlüsselt sein dürften.

     

    Bleibt neben dem Sperren bekanntgewordener Verstösse ("Vergangenheit") für die Zukunft nur vorgenannte Prüfsummen (Hashes).

     

    Aber deutsche Gerichte haben in Punkto Störermithaftung ja schon viel Bullshit entschieden, gerade in den unteren Spielklassen...

  • MA
    Marcus Andreas H.

    @Andreas H.:

     

    Bitte den Artikel _lesen_, dann sich doof vorkommen.

     

    Danke!

     

    MfG,

    MAH

  • AH
    Andreas H.

    Wie stellt sich das Gericht das vor? Angenommen, ich lade die Dateien herunter, packe sie aus, packe sie wieder in einer anderen Stückelung ein und lade sie hoch, dann kann Rapidshare nicht nachprüfen, ob es sich dabei um die selben Dateien im Paket handelt. Dass Rapidshare die Archive durchleuchtet, ist ebenfalls selten möglich, da diese meist mit Passwort geschützt sind. Dafür müsste Rapidshare also per Brute Force die Archivpasswörter entschlüsseln, was einen Haufen Rechenkapazität bedeutet und mitunter nicht mal zielführend ist, weil in den Dateien einfach nur private Dateien stecken oder (das wäre dann schon richtig geschickt) sie treffen nochmal auf gepackte Dateien mit Passwortschutz und müssten wieder Brute Force Attacken durchführen. DAS lohnt nicht. Da kostet die Arbeit an der Datei mehr als die mögliche Strafe, die Rapidshare dafür aufgebrummt bekommt.

     

    Scheinbar denken die Richter, dass die Dateien einfach so hochgeladen werden, wie sie auf einer Festplatte zu finden sind und dann kann man eben genau nach diesen Dateien filtern. Dass man diesen Filter aber stets und ständig umgehen kann, ist den Richtern wohl nicht so recht klar. Einzig die Tatsache, dass urheberrechtlich geschütztes Material nach einem Hinweis vom Rechteinhaber gelöscht werden sollen, finde ich richtig.

  • H
    hans

    Ich muss sagen das klingt, ausnahmsweise, nach einem vernünftigen Urteil. Alle Achtung, gibt's nicht oft.