BGH-Urteil zu Pharma-Geschenken: Keine Strafe für bestechliche Ärzte
Ärzte dürfen für die Verordnung von Medizin Bestechung in Form von Geschenken von Konzernen annehmen, hat der BGH geurteilt. Grund: Sie seien keine „Amtsträger“.
KARLSRUHE taz | Ärzte können derzeit nicht wegen Korruption bestraft werden. Dies entschied jetzt der Große Strafsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in einem Grundsatzurteil. Kassenärzte seien weder Amtsträger noch Beauftragte der Krankenkassen. Bis zu einer Regelung durch den Gesetzgeber können Ärzte, die sich von Pharmafirmen bestechen lassen, nicht mehr bestraft werden.
Der BGH korrigierte damit ein Piloturteil des Landgerichts Hamburg vom Dezember 2010. Dort waren ein Arzt und eine Pharmareferentin des Ulmer Generika-Herstellers Ratiopharm zu hohen Geldstrafen verurteilt worden. Die Firma hatte mit Ärzten vereinbart, dass die Ärzte, die vorrangig Ratiopharm-Produkte verschrieben, als Belohnung 5 Prozent vom Herstellerpreis bekommen. Das Geld wurde als Honorar für wissenschaftliche Vorträge getarnt. Die Frau hatte nachweislich mehreren Ärzten Schecks in Höhe von insgesamt 18.000 Euro übergeben. Der verurteilte Arzt hatte allein 10.641 Euro erhalten.
Das Landgericht hatte „Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ (Paragraf 299 Strafgesetzbuch) angenommen und dies mit der „Schlüsselposition“ der Kassenärzte bei der Arzneimittelversorgung der Patienten begründet. Der zugelassene Kassenarzt nehme dabei auch Interessen der Krankenkassen wahr.
Diese Sichtweise hat der BGH nun zurückgewiesen. Der Kassenarzt sei kein Beauftragter der Krankenkasse. Vielmehr werde er vom Patienten ausgesucht und die Kasse müsse die Arztwahl des Patienten akzeptieren. Dass die Krankenkasse an der Tätigkeit des Arztes auch ein Interesse hat, mache ihn nicht zum Beauftragten. Dem elfköpfigen Großen BGH-Strafsenat gehören Richter aller fünf BGH-Strafsenate sowie BGH-Präsident Klaus Tolksdorf an.
Seine Entscheidung kommt durchaus überraschend. In einem anderen Vorlage-Verfahren hatte im Mai 2011 der 3. Strafsenat angedeutet, dass er eine Strafbarkeit der Ärztekorruption annehme. Es liege nicht nur eine „Bestechlichkeit im geschäftlichen Verkehr“ vor, sondern auch eine klassische „Bestechung“. Der Kassenarzt sei nämlich auch Amtsträger.
Auch dies hat der Große Strafsenat nun abgelehnt. Zwar gehörten die gesetzlichen Krankenkassen zur öffentlichen Verwaltung. Die freiberuflichen Kassenärzte seien jedoch weder Angestellte noch sonst Funktionsträger einer öffentlichen Behörde. Diese Ärzte würden vielmehr aufgrund der „freien Auswahl des gesetzlich Versicherten“ tätig.
„Keine Strafe ohne Gesetz“
Damit existiert nach Ansicht des großen BGH-Strafsenats nun aber keine Strafvorschrift, die die Bestechung von Ärzten verbietet. Nach dem rechtsstaatlichen Prinzip „keine Strafe ohne Gesetz“ können Ärzte deshalb nicht wegen Bestechlichkeit verurteilt werden, bis der Bundestag ein entsprechendes Gesetz verabschiedet. Offene Ermittlungsverfahren, die noch laufen, müssen eingestellt werden. Die in Hamburg verurteilte Pharma-Referentin wird nun wohl freigesprochen. Der bestochene Arzt bleibt zunächst allerdings verurteilt, denn er hatte die Strafe des Landgerichts vom Dezember akzeptiert und keine Revision eingelegt.
Bei dieser Rechtslage muss es nun aber nicht bleiben. „Es ist nun Sache des Gesetzgebers zu entscheiden, ob Ärztekorruption strafbar sein soll oder nicht“, sagte BGH-Sprecherin Karin Milger. Der BGH könne nur das geltende Recht anwenden und auslegen.
Die SPD hatte bereits im November 2010 im Bundestag einen Antrag gestellt. Im Strafgesetzbuch solle sichergestellt werden, dass die Korruption von Ärzten bestraft werden kann. Als der Antrag im Mai 2011 im Bundestag beraten wurde, fand er nur bei der Linken Unterstützung. Alle übrigen Fraktionen fanden ihn unnötig und voreilig, man solle doch erst einmal die Grundsatzentscheidung des großen BGH-Strafsenats abwarten.
Nun müssen die Parteien aber Farbe bekennen. Für die SPD hat ihr Gesundheitsexperte im Bundestag, Karl Lauterbach, sofort angekündigt: „Wir werden jetzt einen Gesetzentwurf vorlegen.“
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