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BGH-Urteil zu Kosten der ElternpflegeRabatt nur im Ausnahmefall

Wenn für betagte Eltern die Pflege bezahlt werden muss, stehen Unverheiratete schlechter da. Das bestätigte nun der Bundesgerichtshof.

Im Speisesaal einer Pflegestation für Demenzerkrankte Foto: Ann-Christine Jannson

Karlsruhe taz | Unverheiratete Paare sind gegen die Unterhaltsansprüche hochbetagter Eltern schlechter geschützt als Ehegatten. Das entschied nun der Bundesgerichtshof (BGH). Ähnliche Hilfe gewährt der BGH nichtehelichen Paaren nur in bestimmten Familienkonstellationen.

Das Verfahren hatte ein heute 74-jähriger Mann aus Berlin ausgelöst, der seit 2010 in seiner Wohnung von einem Pflegedienst betreut wird. Rente und Pflegeversicherung reichten nich, um die erhaltene Pflege zu finanzieren. Die restlichen Kosten übernahm das Sozialamt, das versuchte, sich das Geld vom Sohn des alten Mannes zurückzuholen. Dieser zahlte aber nicht, weil er sich nicht leistungsfähig genug fühlte.

Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, lebt inzwischen in Bayern. Mit seiner Freundin, einer Physiotherapeutin, hat er eine siebenjährige nichteheliche Tochter. Der Programmierer verdient rund 3.300 Euro monatlich. Nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Aufwendungen, Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter verurteilte ihn das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 270 Euro monatlich an die Berliner Sozialbehörde.

Dagegen ging der Mann in Revision zum BGH und beklagte eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Paaren. Da er nicht verheiratet ist, war bei ihm ein Selbstbehalt von heute nur 1.800 Euro pro Monat berücksichtigt worden. Zusammen mit einer Ehefrau hätte er jedoch einen Familienselbstbehalt von 3.240 Euro geltend machen können – und hätte dem Sozialamt nichts zahlen müssen. Sein Anwalt Thomas Plehwe berief sich auf den Schutz der Familie im Grundgesetz, der auch für nichteheliche Familien gelte.

Der BGH ließ sich darauf aber nicht ein. Den Familienselbstbehalt gebe es nur für Ehegatten, weil auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen, so der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose.

Unterhaltsanspruch an die Partnerin

Im konkreten Fall könne der Softwareentwickler aber immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen, so der BGH. Die Mutter verzichte ja teilweise auf eigene Berufstätigkeit, um das gemeinsame Kind zu betreuen, wenn es aus der Schule kommt. Allerdings bestehe der Anspruch auf Betreuungsunterhalt normalerweise nur bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes.

Bei älteren Kindern kann der zahlungspflichtige Elternteil (meist der Vater) grundsätzlich verlangen, dass der andere (meist die Mutter) wieder Geld verdient. Ausnahmsweise kann die Mutter aber weiter zu Hause bleiben, wenn es keine Kita gibt oder wenn das Kind besonders betreuungsbedürftig ist. Im konkreten Fall kam es auf diese Gründe aber nicht an, da sich die Eltern darüber einig waren, dass die Mutter teilweise auf Erwerbsarbeit verzichtet.

Diese Gestaltung des familiären Zusammenlebens kann, so der BGH, auch dem Berliner Sozialamt als Leistungsminderung entgegengehalten werden. Insofern ging der Softwareentwickler doch nicht mit ganz leeren Händen nach Hause. Die vom BGH aufgezeigte und von den Vorinstanzen übersehene Lösung dürfte zwar seine Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt nicht beseitigen, aber doch reduzieren. Die genauen Summen muss nun das OLG Nürnberg feststellen, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.

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3 Kommentare

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  • Die unterstellte fehlende Verpflichtung zum gegenseitigen Unterhalt bei unverheirateten Paaren ist willkürlich an den Haaren herbeigezogen und enthält in sich selbst einen Zirkelschluß. Denn wenn Leistungen mit einer solchen Begründung verweigert werden oder wenn damit zusätzliche Verpflichtungen begründet werden, dann wird solche zwangsweise Schlechterstellung unverheirateter Paare zur Begründung gemacht, um sie weiterhin schlechter zu stellen. Besonders auffällig wird dies immer wieder bei Gemeinschaften, in denen einer der Partner HartzIV-Bezieher ist.

    • @wxyz:

      wieso ist es eine Schlechterstellung, wenn ein gut verdienender Mann seiner Partnerin keinen Unterhalt zahlen muss, sobald sie sich trennen?

      Gerade weil es diese Pflicht nicht gibt, anders als bei der Ehe, wird eine solche Unterhaltspflicht auch nicht beim Unterhalt für die Eltern berücksichtigt. Das ist kein Zirkelschluss, sondern in sich logisch.

       

      Beim Bezieher von ALG2 stellt sich die Frage nicht, weil er ohnehin nicht in der Lage ist, für seine Eltern aufzukommen.

  • die Entscheidung ist nicht nur im Hinblick auf Art. 6 GG abstrakt richtig, sondern auch konkret. Der Unterschied der nichtehel. Partnerschaft zur Ehe ist eben die fehlende Verpflichtung zum Unterhalt.

     

    Wer heiratet, MUSS für seinen Partner aufkommen, nicht nur in der Ehe, sondern auch einige Zeit darüber hinaus. Dadurch fällt mancher Partner gerade nicht in die Sozialleistung. Dagegen besteht diese Pflicht gegenüber dem Partner nicht, den man nicht geheiratet hat- mit der Ausnahme, die der BGH hier ja auch gemacht hat, bei Btreuung gemeinsamer Kinder.

     

    Also: richtige Entscheidung im Gesamtsytem.