BGH-Urteil zu Kosten der Elternpflege: Rabatt nur im Ausnahmefall
Wenn für betagte Eltern die Pflege bezahlt werden muss, stehen Unverheiratete schlechter da. Das bestätigte nun der Bundesgerichtshof.
Das Verfahren hatte ein heute 74-jähriger Mann aus Berlin ausgelöst, der seit 2010 in seiner Wohnung von einem Pflegedienst betreut wird. Rente und Pflegeversicherung reichten nich, um die erhaltene Pflege zu finanzieren. Die restlichen Kosten übernahm das Sozialamt, das versuchte, sich das Geld vom Sohn des alten Mannes zurückzuholen. Dieser zahlte aber nicht, weil er sich nicht leistungsfähig genug fühlte.
Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, lebt inzwischen in Bayern. Mit seiner Freundin, einer Physiotherapeutin, hat er eine siebenjährige nichteheliche Tochter. Der Programmierer verdient rund 3.300 Euro monatlich. Nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Aufwendungen, Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter verurteilte ihn das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 270 Euro monatlich an die Berliner Sozialbehörde.
Dagegen ging der Mann in Revision zum BGH und beklagte eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Paaren. Da er nicht verheiratet ist, war bei ihm ein Selbstbehalt von heute nur 1.800 Euro pro Monat berücksichtigt worden. Zusammen mit einer Ehefrau hätte er jedoch einen Familienselbstbehalt von 3.240 Euro geltend machen können – und hätte dem Sozialamt nichts zahlen müssen. Sein Anwalt Thomas Plehwe berief sich auf den Schutz der Familie im Grundgesetz, der auch für nichteheliche Familien gelte.
Der BGH ließ sich darauf aber nicht ein. Den Familienselbstbehalt gebe es nur für Ehegatten, weil auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen, so der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose.
Unterhaltsanspruch an die Partnerin
Im konkreten Fall könne der Softwareentwickler aber immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen, so der BGH. Die Mutter verzichte ja teilweise auf eigene Berufstätigkeit, um das gemeinsame Kind zu betreuen, wenn es aus der Schule kommt. Allerdings bestehe der Anspruch auf Betreuungsunterhalt normalerweise nur bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes.
Bei älteren Kindern kann der zahlungspflichtige Elternteil (meist der Vater) grundsätzlich verlangen, dass der andere (meist die Mutter) wieder Geld verdient. Ausnahmsweise kann die Mutter aber weiter zu Hause bleiben, wenn es keine Kita gibt oder wenn das Kind besonders betreuungsbedürftig ist. Im konkreten Fall kam es auf diese Gründe aber nicht an, da sich die Eltern darüber einig waren, dass die Mutter teilweise auf Erwerbsarbeit verzichtet.
Diese Gestaltung des familiären Zusammenlebens kann, so der BGH, auch dem Berliner Sozialamt als Leistungsminderung entgegengehalten werden. Insofern ging der Softwareentwickler doch nicht mit ganz leeren Händen nach Hause. Die vom BGH aufgezeigte und von den Vorinstanzen übersehene Lösung dürfte zwar seine Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt nicht beseitigen, aber doch reduzieren. Die genauen Summen muss nun das OLG Nürnberg feststellen, an das der Rechtsstreit zurückverwiesen wurde.
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