: Auskunftspflicht bleibt bestehen
München (taz) - Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hat jetzt entschieden, daß die Auskunftspflicht nach dem Volkszählungsgesetz auch nach Auflösung der Erhebungsstellen weiterbesteht. „Dadurch, daß die Antragsgegnerin zwischenzeitlich ihre Erhebungsstelle als verselbständigte Organisationseinheit geschlossen hat, ist es ihr - bei vorläufiger Prüfung der Rechtslage - nicht verwehrt, im Bedarfsfall erneut die Aufgaben der örtlichen Erhebungsstelle wieder aufzunehmen“, heißt es in dem Beschluß. Auch „Amtshilfe“ von Landratsämtern sei möglich. Damit hat der BayVGH ein Urteil des Münchner Verwaltungsgerichts aufgehoben, wonach bei Schließung der Erhebungsstelle die Landratsämter nicht als Nachlaßverwalter tätig werden dürfen. Der BayVGH hat sich in seinem Urteil der Rechtsauffassung des Bayerischen Innenministeriums angeschlossen, das schon vor dem Urteil von einer Niederlage der Volkszählungsgegner sprach.
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