Auschwitz-Prozess in Lüneburg: Verteidigung fordert Freispruch
Im Plädoyer argumentieren Grönings Anwälte, der 94-Jährige habe keinen „offensiven Beitrag“ zum Holocaust geleistet. Am Mittwoch folgt das Urteil.
Sie betonten, ihr Mandant habe weder durch seine Anwesenheit an der Bahnrampe von Auschwitz-Birkenau noch durch das Zählen der Devisen „einen Beitrag geleistet, der offensiv den Holocaust gefördert hat“.
Seit dem 21. April muss sich der ehemalige Bankkaufmann in dem provisorischen Gericht in der Ritterakademie wegen Beihilfe zum Mord in 300.000 Fällen verantworten. Das Verfahren macht ihm zu schaffen. Die Aussagen von Zeugen, die Auschwitz nur überlebten weil sie ein falsches Alter angaben, berührten ihn, ließ er in einer Einlassung unlängst von Frangenberg vortragen. Auch sei ihm vor den Aussagen der Überlebenden nicht bewusst gewesen, dass deren ganzes Leben von Auschwitz bestimmt sei.
Moralische Schuld und strafrechtliche Verantwortung? Die Verteidigung wurde deutlich. Ihr Mandat, der in der Häftlingsgeldverwaltung tätig war, hatte eingeräumt, in Auschwitz Dienst getan zu haben. Er habe aber nur an der Rampe aufgepasst, dass von dem Gepäck der dorthin verschleppten Menschen nichts geklaut würde, an der Selektion zum Arbeitsdienst oder ins Gas wäre er nicht beteiligt gewesen.
In der vergangenen Woche hatte Staatsanwalt Jens Lehmann dem widersprochen und eine Haftstrafe von dreieinhalb Jahren gefordert. Gröning hätte im Frühjahr 1944 die Spuren der Massentötung an ungarischen Juden verwischt, indem er geholfen habe, an der Rampe Gepäck der dorthin verschleppten Menschen wegzuschaffen. Dadurch sollten nachfolgende Gefangene darüber getäuscht werden, was sie in Auschwitz erwartete. Lehmann schlug vor, das dass Gericht bis zu 22 Monate wegen Verfahrensverzögerungen als verbüßt anrechnen könnte. Denn schon 1978 war der Beschuldigte als Beschuldigter vernommen wurden – ohne juristische Konsequenzen.
Am Dienstag griffen Nebenkläger diesen Vorschlag der Staatsanwaltschaft an. Nebenklagevertreter Markus Goldbach sprach wegen des juristischen Umgangs mit Gröning von einen doppelten Vorteil: Erst sei er nicht belangt worden, und nun, wo er verurteilt werden soll, soll ihm die Nichtfolgung wohlwollend angerechnet werden.
Für Frangenberg nicht hinnehmbar. Die Verteidigerin legte dar, dass selbst wenn das Gericht eine Verurteilung ausspreche, zu berücksichtigen sei, dass ihr Mandant mit zur Aufklärung beigetragen habe und nur die „Mindeststrafe von drei Jahren“ angemessen wäre. Diese sollte jedoch wegen Verfahrensverzögerung als verbüßt angerechnet werden. Am Mittwoch spricht das Landgericht das Urteil.
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