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Auf Du und Du mit KampfhähnenPech gehabt

■ Der Tod eines Kampfhahnes bleibt ungesühnt: War Hund der Täter ?

Oldenburg. Der Tod eines japanischen Shamo-Kampfhahns und seiner Henne im April 1997 im niedersächsischen Ganderkesee bleibt ungesühnt. Der Ruf der später tödlich verunglückten Mischlingshündin des Nachbarn, Blacky, bleibt unbescholten. Mit diesem Ergebnis ging am Dienstag ein Zivilprozeß vor dem Landgericht Oldenburg zu Ende. Das Gericht hielt die Täterschaft von Blacky für nicht erwiesen und die Forderung des Shamo-Züchters nach Schadenersatz für nicht begründet.

Der Kläger hatte den Wert der zweifelsfrei gemeuchelten Kampfhühner mit insgesamt 60.000 Mark beziffert. 10.000 Mark hatte die Haftpflichtversicherung von Blackys Herrchen bereits als Vorschuß ausgezahlt. Eine weitere Teilsumme von 30.000 Mark sollte die Klage erbringen. Doch jetzt muß der Shamo-Fan auch noch die Kosten des Rechtsstreits zu den Verlusten rechnen.

Einen unmittelbaren Tatzeugen gab es nach den Feststellungen des Gerichts nicht. Zwar habe sich Blacky am Tattag als Ausreißer vorübergehend auf dem Grundstück der Kläger aufgehalten. Eine Rekonstruktion der Tatumstände ergebe allerdings, daß die Hündin für den behaupteten Mord an dem Geflügelpaar Leistungen hätte vollbringen müssen, die an ein Wunder grenzten. Mit Halsband und Leine als Handicap hätte sie auf dem Weg zu Shamo-Hahn und Shamo-Henne zwei Zäune mit der vierfachen Hunde-Höhe überspringen und ein Gitter aus Baustahl vor dem Hühner-Stall verbiegen müssen.

Es sei nicht vorstellbar, daß ein Hund mit dem Schultermaß von 40 Zentimetern mit Schnauze und Pfote Baustahl verbiegen könne, urteilte die Zivilkammer. Als Täter in Frage kämen auch andere streunende Hunde aus der ländlichen Umgebung. Nach den auf Fotos festgehaltenen Verletzungen der gefiederten Opfer und nach Beobachtungen eines Zeugen sei jedoch nicht einmal sicher, ob ein Hund der Täter war. Es könne auch ein Marder gewesen sein. Die Tatsache, daß der Shamo-Hahn vor seinem Tod durch eine Fensterscheibe seiner Behausung geflogen sei, beweise nicht, daß er auf der Flucht vor einem Hund war.

Eine vom Kläger angeregte Exhumierung von Blacky für den Vergleich von Speichelspuren an den Shamoleichen mit den Hundegenen lehnte das Gericht ab. Bei dem vorgeschlagenen Verfahren handele es sich um einen unzulässigen „Ausforschungsbeweis“, so-lange die behauptete Täterschaft des Nachbarhundes lediglich auf Vermutungen beruhe (Aktenzeichen: 8 O 3557/97). dpa

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