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miethai & coDer einfache ZeitmietvertragNeue Rechtslage

Gravierende Veränderungen hat es durch die Mietrechtsreform (1. September 2001) bei den Zeitverträgen gegeben: Seitdem können keine so genannten einfachen Zeitmietverträge mehr abgeschlossen werden. Alle Verträge, die ab dem 01.09.01 ohne Begründung zeitlich befristet wurden, gelten kraft des Gesetzes als auf unbestimmte Zeit, also als unbefristet geschlossen. Gleiches gilt im übrigen auch, wenn der Vertrag zwar eine Befristung mit Begründung enthält, diese jedoch nicht gesetzlich zulässig ist. Ausnahmen gelten hier für Wohnraum, der nur zu vorübergehendem Gebrauch vermietet ist, möblierte Zimmer innerhalb der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung und Studenten- und Jugendheime.

Wurde der Vertrag vor dem 1.9.2001 geschlossen und enthält dieser keine Begründung oder eine gesetzlich nicht zulässige Begründung, so handelt es sich um einen einfachen Zeitmietvertrag nach altem Recht. Hier gilt die Befristung. Eine Kündigung vor Ablauf der im Vertrag bestimmten Zeit ist grundsätzlich nicht zulässig. In Ausnahmefällen sind Sonderkündigungen möglich. Die Mieterin sollte sich unbedingt rechtlich beraten lassen.

Will die Mieterin in der Wohnung wohnen bleiben, so gibt es ein Mittel, diesen Vertrag in einen unbefristeten Mietvertrag umzuwandeln. Spätestens bis zwei Monate vor Ablauf der Mietvertragszeit muss die Mieterin dem Vermieter gegenüber erklären, dass sie über den mietvertraglich festgelegten Zeitraum in der Wohnung bleiben möchte. Diese Erklärung hat die Wirkung, dass sie aus dem befristeten Mietertrag einen unbefristeten macht. Im Streitfall muss der rechtzeitige Zugang des Schreibens bewiesen werden, deshalb sollte die Erklärung unbedingt mit Einschreiben/Rückschein oder per Boten erfolgen.

Wenn die Frist (zwei Monate vor Ablauf der Befristung) abgelaufen ist, ohne dass das Fortsetzungsverlangen gestellt wurde, dann endet das Mietverhältnis mit der Befristung.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de

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