Vorwürfe gegen AfD: Immer Ärger mit Höcke und Krah
Thüringens Parteichef Höcke wird für die Verwendung eines Nazis-Spruchs verurteilt – und es gibt weiteren Spionageverdacht gegen EU-Kandidat Krah.
Aber nun hat er immerhin erstmals für eine dieser Grenzüberschreitungen auch eine juristische Quittung bekommen: Das Landgericht Halle hat Höcke wegen der Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen zu 100 Tagessätzen je 130 Euro verurteilt. Es geht davon aus, dass der AfD-Politiker 2021 in einer Rede bewusst die Parole der nationalsozialistischen Sturmabteilung (SA) verwendet habe, wie der Vorsitzende Richter Jan Stengel am Dienstagabend darlegte.
Die Indizien legten das nahe, begründete Stengel das Urteil. Höcke sei redegewandt, gebildet und habe als Chef der Thüringer AfD von früheren Fällen wissen müssen, in denen AfD-Politiker in Sachsen und Sachsen-Anhalt juristische Probleme wegen der Parole bekommen hatten. Zudem habe sich Höcke mehrfach dahingehend geäußert, dass er wieder mehr sagen dürfen wolle. Der „Deckmantel Meinungsfreiheit“ werde dabei „stark strapaziert“, sagte Stengel. Wenn das Urteil rechtskräftig wird, wäre Höcke vorbestraft. Und als Wiederholungstäter droht ihm in Gera bereits die nächste Strafe.
Höcke hat nach der Geldstrafe angekündigt, Rechtsmittel einzulegen, und sah das alles ganz anders. Er inszenierte sich vor den anstehenden Wahlen als verfolgter Oppositionspolitiker. Sein Schlusswort, das Angeklagten vor dem Urteil zusteht, war eine halbe Stunde lang. Darin beteuerte er seine Unschuld und ging den Staatsanwalt Benedikt Bernzen hart an.
Hohe Nachahmer-Quote
Der hatte in seinem Schlussplädoyer am Nachmittag eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten auf Bewährung für Höcke gefordert, weil der sich uneinsichtig gezeigt habe und die unbekannte Parole wieder salonfähig gemacht habe. „Die Nachahmer-Quote ist erschreckend hoch“, so Bernzen mit Blick auf Kommentare auf Social Media. Richter Stengel sagte in der Urteilsbegründung jedoch, für einen nicht Vorbestraften sei eine Freiheitsstrafe zu hoch.
Nicht überrascht haben dürfte das Urteil den ehemaligen BGH-Richter Thomas Fischer. Der sagte der taz noch vor dem Urteil, dass der Grundsatz „im Zweifel für den Angeklagten“ eine Entscheidungsregel, keine Beweisregel sei: „Sie besagt nicht, wann ein Gericht zweifeln müsse, sondern wie zu entscheiden ist, wenn nach umfassender Beweiswürdigung noch ernsthafte Zweifel bestehen.“ Das Gericht entscheide nach freier Überzeugung und ein Tatvorsatz könne auch durch eine Vielzahl von Indizien bewiesen werden, so Fischer.
Unterdessen steht auch der AfD-Spitzenkandidat für die Europawahl, Maximilian Krah, wegen Spionage- und Korruptionsskandalen weiter im Fokus: Mehrere Medien berichten, dass sein Büro im EU-Parlament einem weiteren Spionageverdächtigen Zutritt verschafft hat: Janusz N., der im Februar in Polen wegen Spionage angeklagt wurde. 50 Mal soll der Pole mit einem über den AfD-Politiker ausgestellten Besucherausweis bis 2021 in das EU-Parlament gelangt sein. Die Staatsanwaltschaft Warschau wirft ihm vor, mit dem russischen Geheimdienst zusammengearbeitet zu haben bei der „Verbreitung von Desinformationen“. N. soll auch im Zusammenhang mit dem „Voice-of-Europe“-Netzwerk stehen, das im Verdacht steht, Kandidaten zur Europawahl in mehreren EU-Staaten zu bezahlen.
Aber auch gegen Krah laufen zwei staatsanwaltliche Vorermittlungsverfahren wegen Abgeordnetenbestechung im Zusammenhang mit möglichen Zahlungen aus Russland und China. Sein langjähriger enger Mitarbeiter Jian G. sitzt bereits in Untersuchungshaft wegen mutmaßlicher schwerer Spionage für China, die Vorwürfe waren der AfD wie Krah bereits lange bekannt. Krah streitet die Vorwürfe größtenteils ab.
Aber zuletzt ging auch der Parteivorstand auf Distanz: Der soll Krah nahegelegt haben, nicht mehr für den Bundesvorstand zu kandidieren. Krah hatte am Montag intern bekannt gegeben, dass er beim AfD-Bundesparteitag im Juni tatsächlich nicht mehr antreten wolle.
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