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AfD als Verdachtsfall bestätigtWahrhaft wehrhaft

Christian Rath
Kommentar von Christian Rath

Der Verfassungsschutz darf die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall überwachen. Dies stärkt die wehrhafte Demokratie.

Es geht nicht nur um Björn Höcke, sondern auch um AfD-Leute wie Alice Weidel und Alexander Gauland Foto: Kay Nietfeld/dpa

F ür alle Freun­d:in­nen der wehrhaften Demokratie war es ein großer Tag. Das Kölner Verwaltungsgericht hat am Dienstag nach einjähriger Prüfung erlaubt, dass der Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen darf.

Nun ist die „wehrhafte Demokratie“ mit ihren staatlichen Ausgrenzungsmechanismen eine deutsche Besonderheit. Und viele andere westlich-demokratische Staaten sehen die deutsche Kultur der Berufsverbote, Verfassungschutzberichte und Parteiverbote mit gewissem Stirnrunzeln. Aber seit es vor allem gegen Rechtsradikale und Rechtspopulisten geht, unterstützen auch die meisten Kri­ti­ke­r:in­nen der antikommunistisch motivierten Berufsverbote der siebziger Jahre die wehrhafte Demokratie.

Wenn man also akzeptiert, dass es Aufgabe des Staates ist, der Gesellschaft zu sagen, welche Parteien für Demokratie und Menschenwürde gefährlich sein könnten, dann hat es mit der AfD sicher nicht die Falschen getroffen. Die Orientierung am ethnisch-homogen verstandenen deutschen Volk und die reflexhafte Abwehr alles als „fremd“ Empfundenen ist eine Gefahr für den modernen Verfassungsstaat.

Und es ist eben nicht nur der „Flügel“ um den Thüringer Fraktionsvorsitzenden Björn Höcke, der so denkt und agiert. Es sind auch AfD-Politiker:innen wie Alice Weidel und Alexander Gauland, die eingebürgerte Deutsche als „Passdeutsche“ abwerten und behaupten, dass ein deutscher Pass nicht genüge, um wirklich deutsch zu sein. Deshalb ist es konsequent, dass nun die gesamte Partei vom Verfassungsschutz beobachtet wird und nicht nur der „Flügel“ und der AfD-Jugendverband.

Die AfD ist zwar empört, weil ihre Zugeständnisse der vergangenen zwei Jahre nicht erfolgreich waren. Aber die Kölner Rich­te­r:in­nen haben die kleinen Korrekturen zu Recht als taktische ­Manöver ignoriert. Der Flügel-Frontmann Andreas Kalbitz ist eben nicht wegen seiner völkischen Politik ausgeschlossen worden, sondern weil er einst beim AfD-Beitritt getrickst hatte. Wenn schon wehrhafte Demokratie, dann richtig.

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Christian Rath
Rechtspolitischer Korrespondent
Geboren 1965, Studium in Berlin und Freiburg, promovierter Jurist, Mitglied der Justizpressekonferenz Karlsruhe seit 1996 (zZt Vorstandsmitglied), Veröffentlichung: „Der Schiedsrichterstaat. Die Macht des Bundesverfassungsgerichts“ (2013).
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6 Kommentare

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  • 2G
    29449 (Profil gelöscht)

    ”dass der Verfassungsschutz die AfD als rechtsextremistischen Verdachtsfall einstufen darf.”

    Ja das ist ja schon mal ”ein großer Schritt” nach Vorne😄

    Wenn man sich dann entsprechende Pappnasen wie Hans-Georg Maaßen an der Spitze des Bundesamtes für Verfassungsschutz vorstellt - und das sollte nicht so schwer fallen zu visualisieren in Bezug auf Auswahlkriterien, die ein Bewerber auf solche Stellenausschreibungen zu erfüllen hat - dann wird man sich auch das Ergebnis der angestrebten Beobachtungen an einer Hand abbrechnen können.

    Wie hieß noch gleich dieser AfD-depp, der als Richter in seinen Jobb zurück kehren will?😂

    Viel Glück 👍

  • Das war lange überfällig. Mit etwas Glück erleben wir den Untergang der Republikaner 2.0.

  • Denke - der Prüfungsrahmen - ist nicht soo geläufig -



    Aber doch ganz nützlich:



    “ Das politische Konzept der „wehrhaften Demokratie“ schränkt seinerseits die demokratischen Rechte ein, da es bestimmte Grundsatzentscheidungen als unabänderlich festlegt und der Entscheidung der jeweiligen Mehrheit entzieht. Dies wird als legitim erachtet, da das Konzept nur die fdGO schützt, die als absoluter Mindeststandard jeder freiheitlichen und demokratischen Gesellschaft angesehen wird. Es soll also verhindert werden, dass eine Mehrheit eine legalisierte Diktatur errichten kann. Ferner beurteilt das Bundesverfassungsgericht Gero Neugebauer zufolge nur Handlungen als verfassungswidrig, „die darauf zielen, die freiheitliche demokratische Grundordnung aggressiv und planvoll funktionsunfähig machen [sic], um sie letztlich zu beseitigen“.[1] Die Ablehnung der freiheitlich demokratischen Grundordnung hingegen ist allein nicht verfassungswidrig: „Eine Partei ist auch nicht schon dann verfassungswidrig, wenn sie diese obersten Prinzipien einer freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht anerkennt, sie ablehnt, ihnen andere entgegensetzt. Es muss vielmehr eine aktiv kämpferische, aggressive Haltung gegenüber der bestehenden Ordnung hinzukommen, sie muss planvoll das Funktionieren dieser Ordnung beeinträchtigen, im weiteren Verlauf diese Ordnung selbst beseitigen wollen.“



    de.wikipedia.org/w...eitbare_Demokratie



    “ Das politische System der Bundesrepublik Deutschland wird vom Bundesverfassungsgericht als streitbare, wehrhafte Demokratie bezeichnet. In ihr wird die freiheitliche demokratische Grundordnung (fdGO) geschützt. Sie kann nicht auf legalem Weg oder durch Mehrheitsbeschlüsse aufgehoben werden. Gegen verfassungsfeindliche Einzelpersonen und Personenzusammenschlüsse (Parteien, Vereine und Organisationen) kann präventiv vorgegangen werden, bevor sie gegen die fdGO vorgehen können.“

    • @Lowandorder:

      Und - lassen wir - Carlo Schmid

      Bearbeiten



      „Ich für meinen Teil bin der Meinung, dass es nicht zum Begriff der Demokratie gehört, dass sie selbst die Voraussetzungen für ihre Beseitigung schafft. (…) Man muss auch den Mut zur Intoleranz denen gegenüber aufbringen, die die Demokratie gebrauchen wollen, um sie umzubringen.“



      – Rede am 8. September 1948 im Parlamentarischen Rat



      Zu Wort kommen.



      Herr Christian Rath - “ Nun ist die „wehrhafte Demokratie“ mit ihren staatlichen Ausgrenzungsmechanismen eine deutsche Besonderheit. Und viele andere westlich-demokratische Staaten sehen die deutsche Kultur der Berufsverbote, Verfassungschutzberichte und Parteiverbote mit gewissem Stirnrunzeln.“ - ist - zu Extremistenbeschluß - ungenau Radikalenerlaß - Berufsverbote - dank EMRK einschränkend (mE verfassungskonform!) zu interpretieren.



      “ Der Gerichtshof geht zunächst von einem Eingriff in das Recht der Meinungsfreiheit aus, das auch Beamten zukomme. Dieser Eingriff sei nicht gerechtfertigt gewesen. Der Eingriff sei zwar ge- setzlich vorgeschrieben gewesen, wie es Art. 10 EMRK verlange. Auch habe die Bundesrepublik Deutschland mit der Einschränkung der freien Meinungsäußerung ein legitimes Ziel verfolgt: Nach den Erfahrungen der Weimarer Republik und des Nationalsozialismus komme dem Konzept der wehrhaften Demokratie des Grundgesetzes besondere Bedeutung zu. Der Eingriff sei jedoch nicht „unentbehrlich in einer demokratischen Gesellschaft“, sondern unverhältnismäßig(!). Im Rahmen seiner Abwägung zieht der Gerichtshof erneut den historischen Hintergrund der deutschen Vorschriften heran. Außerdem sei der politische Kontext zur Zeit der Entscheidung zu beachten, nämlich die deutsche Teilung und die Beziehungen der KPD zu den kommunistischen Parteien der DDR und der Sowjetunion. Der politischen Treuepflicht des Beamten komme daher besonderes Gewicht zu. Auffallend sei jedoch die Absolutheit, mit der die deutschen Gerichte diese Pflicht auslegten.… ff

      • @Lowandorder:

        ff & Rest



        Es werde nicht zwischen Dienst und Privatleben unterschieden. Frau Vogt habe weder ihre Schüler indoktriniert, noch sei überhaupt festgestellt worden, dass sie sich konkret verfassungsfeindlich geäußert habe. Dagegen seien die Konsequenzen einer Entfernung aus dem Dienst besonders schwerwiegend, nicht nur für den Ruf und den Lebensunterhalt des Betroffenen, sondern weil es gerade für Gymnasiallehrer außerhalb des öffentlichen Dienstes kaum Stellen gebe. Schließlich sei zu beachten, dass die DKP vom Bundesverfassungsgericht nicht verboten worden sei.



        Bei der Prüfung einer Verletzung der Vereinigungsfreiheit (Art. 11 EMRK) verweist der Gerichtshof im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Meinungsfreiheit.“

        www.bundestag.de/r...25-17-pdf-data.pdf

        kurz - Ein Einzelner ist eben keine Partei •



        Will sagen - eine kluge grundrechtewahrende am Verfassungsgrundsatz der Verhältnismäßigkeit des Grundgesetz ausgerichtete staatliche Zugriffe in der Sache begrenzende Rechtssprechung als unmittelbar geltendes Recht.



        Gut so.

  • 4G
    49732 (Profil gelöscht)

    Jetzt geht es den Putin-Verstehern hoffentlich an den Kragen!