#MeToo-Affäre in Arbeitsagentur: Frau B. und ihr armer Kollege
Ein Mitarbeiter einer Berliner Agentur für Arbeit belästigt seine Kollegin. Die Vorgesetzten schützen den Täter. Jetzt landet der Fall vor Gericht.
Er war nicht bei sich, der Kollege, der Frau B. in der Agentur für Arbeit in Berlin-Mitte an dem Tag gegenüber saß. Schon zuvor, beim Umtrunk mit der Kollegin, die ihre Entfristung feierte, hatte er ihr über den Nacken gestrichen. Sie dreht sich um und denkt: „Wie sieht der denn aus?“ Er hat getrunken, er wirkt wirr. „Wie ein anderer Mensch“, sagt Frau B. Später wird sie hören, dass er psychotisch sei und seine Medikamente abgesetzt hatte. Zudem trockener Alkoholiker. Nach einem Krach mit seiner Frau ist er so desolat zur Arbeit erschienen. Und später, am Tisch gegenüber, brüllt er plötzlich los.
Unberechenbar erscheint er ihr nun. Ihre Kollegin, die ihr in diesem Raum etwas erklärt hat, und sie verlassen das Zimmer. Zum Chef, schnell zum Chef. Der muss aber gerade zu einem Termin. Frau B. merkt, wie ihr ganz merkwürdig wird. Ein unkontrollierter, brüllender Mann. So einen kennt sie. Von zu Hause. Der Vater war so. Die Familie hat ihn eines Tages verlassen.
Am nächsten Tag geht sie ganz früh zur Arbeit, um den Teamleiter zu erwischen. Der sagt: „Ich war nicht dabei. Da kann ich gar nichts machen.“ Und dass der Kollege Alkoholiker sei. „Das ist eine anerkannte Krankheit“, erklärt er: „Um den Kollegen müssen wir uns jetzt kümmern.“
Kein Schutz
Frau B. geht innerlich unter. Da ist der unkontrollierte Mann. Und da ist offenbar kein Schutz. Der Kollege sitzt im Nachbarraum, jederzeit kann er herein kommen. Jederzeit kann sie ihm auf dem Gang begegnen. Sie kann gar nicht mehr aufhören zu weinen. Sie kann auch kaum noch arbeiten. Nochmal zum Teamleiter. Der schickt sie zur Psychologin. Die Psychologin sagt: „Gehen Sie nach Hause, lassen Sie sich krankschreiben. Sie können nicht arbeiten.“
Frau B. will vorher noch mit dem Chef sprechen. Der hätte sich inzwischen mit der Führungsetage verständigt, sagt er. Man sei sich einig: Dem Kollegen müsse geholfen werden. Sie selbst dürfe über den Vorfall auf keinen Fall sprechen. Sonst drohten „arbeitsrechtliche Konsequenzen“.
Frau B. erzählt das alles in einem kleinen Café in Berlin. Sie ist wieder einigermaßen stabil, nach einer langen Therapie. Drei Jahre ist die Sache her. Sie ist eine junge, freundlich wirkende Frau, schlank, wie gerade dem Studium entwachsen sieht sie aus. Sie kann jetzt ruhig erzählen. Von den Panikattacken, die dann kamen. Wie sie monatelang nicht mehr vor die Tür kam, aus Angst vor Angriffen. Wenn sie erzählt, wie es sich draußen für sie anfühlt, wenn gegenüber eine Gruppe alkoholisierter Männer entlang läuft, werden die Augen noch feucht. Die Therapeutin hat mit ihr geübt: rausgehen, sich der Angst stellen. Abends, nach Dienstschluss ist sie zum Jobcenter gefahren, ist dort herum gewandert, um die Furcht vor dem Haus zu verlieren. Jedes Mal eine Expedition ins Land der Angst.
Irgendwann läuft das Krankengeld aus, eine Begutachtung beim Arbeitsmedizinischen Dienst. Wann kann sie wieder arbeiten? In dem Gebäude, in dem der Kollege sitzt? Gar nicht. In einer anderen Zweigstelle? Wo kann sie sich geschützt fühlen? Das ist ihre wichtigste Frage. Sie schlägt ein Haus vor, in dem ein lieber Kollege arbeitet. Dort ist keine Stelle frei. In einem anderen Haus, das ihr vorgeschlagen wird, hat sie schon mal einen Übergriff erlebt. Auch dort geschah nichts. Ja, dafür gibt es Zeugen. Dort will sie also auch nicht hin. Langsam kehrt ihr Kampfgeist zurück. Es kann doch nicht sein, dass sie allein alles auszuhalten hat? Dass ein Arbeitgeber sie so im Stich lassen kann?
Anruf aus Nürnberg
Schließlich, es ist Anfang 2018, bricht sie das Schweigegebot und schreibt an das Bundesministerium für Arbeit, das doch für die Arbeitsagentur zuständig sein sollte, schildert ihren Fall. Das Ganze harre noch der Aufklärung, schreibt sie. Was die Agentur für Arbeit, was das Ministerium unter Fürsorgepflicht verstehe, wüsste sie gerne. Wie es sein könne, dass ihr gedroht worden sei, anstatt die Situation zu klären?
Es dauert nicht lang, da wird sie angerufen. Man habe sich bei der Bundesagentur für Arbeit in Nürnberg erkundigt, der Fall sei umfassend aufgearbeitet worden, der Kollege entlassen. Frau B. versteht nun zwar die Welt nicht mehr, ist aber vor allem erleichtert. Warum hat man ihr nicht gesagt, dass der Kollege weg ist? Längst hätte sie dann doch zurückkehren können.
Sie freut sich, nun kommt also alles wieder ins Lot. Die gute Nachricht hätte sie gern schriftlich. Doch schriftlich kommt nichts. Fragt man beim Ministerium nach, so heißt es von dort: Die Bundesagentur für Arbeit sei selbstständig. Man habe sichergestellt, dass der Fall dort bekannt sei und bearbeitet werde. Mehr könne man nicht tun.
Nichts kommt ins Lot. Stattdessen steht einige Tage später ein Kollege vor der Tür und drückt ihr die Kündigung in die Hand. Offizieller Grund: Sie sei zu lange krank gewesen. Und auch in der Zukunft offensichtlich nicht mehr in der Agentur für Arbeit einsetzbar. Es sieht so aus, als sei die Drohung nun wahr geworden. Sie hat etwas gesagt. Nun ist sie entlassen.
„Schweigeverpflichtung unwirksam“
Nathalie Oberthür ist im Deutschen Anwaltsverein Mitglied des Ausschusses für Arbeitsrecht. Eine solche Attacke, sagt sie, müsse vom Arbeitgeber geahndet werden. „Der Arbeitgeber ist laut Paragraf 12 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes gehalten, alle geeigneten und erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die Mitarbeiterin vor sexueller oder sonstiger Belästigung zu schützen. Das könnte in diesem Fall beinhalten, die Mitarbeiterin oder den Kollegen zu versetzen oder den Kollegen abzumahnen“, erklärt sie. Keinesfalls aber dürfe man eine Kollegin zum Schweigen verpflichten. „Eine Schweigeverpflichtung ist nicht wirksam.“
Frau B. hat das Gefühl, dass das Fass übergelaufen ist. Sie war die Leidtragende, sie konnte nicht arbeiten. Ihr wurde gedroht, und kaum hat sie getan, was sie nicht sollte, kommt die Kündigung? Sie zieht vor Gericht.
Fragt man die Agentur für Arbeit, so erhält man eine nette E-Mail von der Bundesagentur, in der steht, dass man sich zu der Sache nicht äußern könne, weil man ja Verfahrensbeteiligte sei. Aber generell sei es so: „Die BA duldet keine sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz.“ Sie wirke ihr, wie im Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz vorgeschrieben, aktiv entgegen. „Führungskräfte aller Ebenen werden beispielsweise fortlaufend sensibilisiert, durch eigenes Vorleben ein diskriminierungsfreies Arbeitsklima zu fördern und Diskriminierungsvorfällen konsequent nachzugehen.“ Alle Fälle, die der Bundesagentur für Arbeit bekannt würden, würden untersucht und disziplinarisch verfolgt. „Im Mittelpunkt steht dabei immer das Opfer von diskriminierendem Verhalten.“
Am Mittwoch wird vor dem Arbeitsgericht in Berlin die Kündigungsklage von Frau B. verhandelt. Nimmt man die Bundesagentur für Arbeit ernst, sollte die Behörde die Kündigung zurücknehmen. Dann kann Frau B. wieder arbeiten. Und eine #MeToo-Geschichte bekommt ein gutes Ende.
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