WAS MACHT EIGENTLICH ... Frank Bielka?: Abblitzen
Das Landgericht hat einen Antrag von Frank Bielka abgewiesen, die taz zum Abdruck einer Gegendarstellung zu verpflichten (nicht rechtskräftig). Im Mai hatte die taz geschrieben: „Frank Bielka (SPD) … wechselte 2003 vom Posten des Berliner Finanzstaatssekretärs in die Chefetage der landeseigenen … Degewo. Zuvor war er … Aufsichtsratschef ebendieser Degewo und hatte Gehaltserhöhungen der Geschäftsführer abgesegnet – die kamen ihm dann selbst zugute.“ Dagegen wollte Bielka erst gegendarstellen, dass er nicht ein ebenso hohes Gehalt bezieht, wie er es ein Jahr zuvor dem damaligen Vorstand genehmigte. Einen Tag später verzichtete er darauf, verlangte aber, zu verbreiten, dass ihm die dem Vorstand gewährte Gehaltserhöhung nicht zugute kam. Hilfsweise wollte er gegendargestellt sehen, dass sein Wechsel nicht absehbar war, als er die Gehaltserhöhung absegnete. Die taz hat argumentiert, dass viele Vergütungsveränderungen seit 1999 den Gesamtaufwand der Degewo für ihre beiden Vorstände von 336.000 Euro im Jahr 1999 auf 454.000 Euro im Jahr 2002 katapultierten, genehmigt jeweils von Bielka als Aufsichtsratschef, und dass seine hohe Vergütung (150.000 Euro Grundgehalt, 43.327 Euro Altersvorsorge und allein für die letzten drei Monate 2003 eine Prämie von 11.250 Euro neben anderen Leistungen der Degewo für ihn) nur durchsetzbar war, weil er zuvor die Erhöhungen der Vorstände bewirkt und so das Niveau massiv angehoben hatte.
Bielka wollte der taz den Bericht auch verbieten lassen. Das hat das Landgericht Berlin in einer Zwischenverfügung angekündigt abzulehnen. Bielka verlangte schließlich einen Widerruf. Die taz hat dazu beim Landgericht angetragen, feststellen zu lassen, dass sie nicht verpflichtet ist, diesen Widerruf zu verbreiten. JONY EISENBERG FOTO: SPD
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