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Miethai & Co Kündigungsfristen für MieterSchneller ausziehen

Seit dem 1. Juni gelten die Kündigungsfristen von drei Monaten auch für Alt-Mietverträge. Mit Ausnahme der wenigen Fälle, in denen vertraglich eine Sonderregelung für Kündigungen getroffen wurde, haben nunmehr alle Mieter das Recht, mit einer Frist von drei Monaten ihren Mietvertrag zu kündigen.

Die Mieter müssen ihre Kündigung – im Gegensatz zum Vermieter – nicht begründen, es genügt, dass sie den Mietvertrag über ihre Wohnung zum nächstmöglichen Termin kündigen. Da für eine Kündigung die Schriftform erforderlich ist, genügt ein Fax nicht. Unter der Kündigung muss sich eine Originalunterschrift des Mieters befinden. Achtung: wenn mehrere Mieter einen Mietvertrag abgeschlossen haben, müssen alle Mieter die Kündigung unterschreiben.

Eine solche Kündigung muss dem Vermieter bis zum 3. Werktag zugehen. Da nach der Rechtsprechung neuerdings auch der Samstag ein Werktag ist, bedeutet dies für den Monat Oktober: Der Vermieter muss eine Kündigung bis zum 5. Oktober erhalten haben, damit diese zum 31. 12. 2005 wirksam wird. In den Monaten November und Dezember müssen die Kündigungen jeweils zum 3. des Monats zugegangen sein.

Wichtig ist, dass die Mieter beweisen können, wann der Vermieter ihre Kündigung erhalten hat. Die sicherste Methode, den Zugang eines Schreibens zu beweisen, besteht darin, das Schreiben in Anwesenheit einer Zeugin, die den Inhalt gelesen hat, in den Briefkasten des Vermieters/der Verwaltung zu werfen oder den Brief dort abzugeben und sich den Empfang auf einer Kopie quittieren zu lassen.

Christine Kiene ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhm-hamburg.de

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