: Mindestlohn gilt auch für Bereitschaft
ARBEITSGERICHT Rettungsassistent bekommt dennoch keine Nachzahlung zugesprochen
Geklagt hatte der 38-jährige Rettungsassistent Frank Steufmehl. Er arbeitet beim kommunalen Rettungsdienst des Landkreises Heinsberg (bei Aachen). Steufmehl fährt Rettungswagen und Notarztwagen, und wenn kein Notarzt dabei ist, macht er selbst die Diagnosen. Wenn während der Schicht gerade kein Notfall ruft, hat er Bereitschaft. Pro Monat erhält er dafür 2.680 brutto. Das Tarifmodell geht davon aus, dass Steufmehl 30 Stunden pro Woche voll arbeitet und 18 Stunden Bereitschaft hat. Die Vollarbeit wird mit 15,80 Euro vergütet, die Bereitschaft mit der Hälfte, also 7,90 Euro. Der Rettungsassistent sieht darin eine Verletzung des Mindestlohngesetzes, das derzeit mindestens 8,50 Euro pro Stunde vorschreibt.
„Es wurde aber kein Stundenlohn vereinbart, sondern ein Monatsentgelt“, hielt der Anwalt des Arbeitgebers entgegen. „Im Schnitt bekommt Herr Steufmehl 12,84 Euro pro Stunde, das ist deutlich mehr als der Mindestlohn.“
„Es ist richtig, dass der Monatslohn hier über dem Mindestlohn liegt“, räumte Steufmehls Anwalt Hermann Leo Neikes ein. „Aber der Mindestlohn gilt nicht nur bei prekären Arbeitsverhältnissen, sondern für jede einzelne Arbeitsstunde, auch bei Bereitschaftsdiensten.“
Wie schon die Vorinstanzen entschied nun das Bundesarbeitsgericht, dass der Rettungsassistent kein zusätzliches Entgelt von seinem Arbeitgeber verlangen kann. Denn auch das BAG stellte auf den Monatsverdienst von 2.680 Euro ab. „Die gezahlte Monatsvergütung erreicht den Mindestlohn nicht nur, sondern übersteigt ihn deutlich“, betonte der Vorsitzende Richter Rudi Müller-Glöge.
Die Anwendung des Mindestlohns auf Bereitschaftsdienste ist also nur in Branchen relevant, bei denen auch während der Vollarbeit sehr wenig verdient wird, etwa in der Pflege. Für die Pflege hat Sozialministerin Andrea Nahles (SPD) allerdings im November 2014 per Verordnung zugelassen, dass Bereitschaftsdienste nur anteilig bezahlt werden.
Az. 5 AZR 716/15 Christian Rath
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