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Heizkosten korrekt umlegen

Die Heizkostenabrechnung besteht aus einem verbrauchsunabhängigen und einem verbrauchsabhängigen Anteil. Den verbrauchsunabhängigen Anteil kann der Vermieter nach Wohnfläche, nach umbautem Raum oder beheizbarer Fläche auf die Mieter umlegen. Doch änderte ein Vermieter nachträglich seinen bisherigen Maßstab und legte fortan die beheizbare Fläche zu Grunde. Einige Wohnungen des Hauses standen leer, die Heizkörper waren allerdings abmontiert, sie ließen sich also nicht beheizen. So wurden die Kosten lediglich auf die vermieteten beheizbaren Wohnungen umgelegt, deren Kosten damit stiegen. Die Richter meinten: Der Abrechnungsmaßstab ist nur für die Zukunft zu ändern. Damit umgingen sie aber elegant die Antwort auf eine wesentliche Frage: Handelte es sich auch bei den leer stehenden Wohnungen letztlich um beheizbare Räume? Das Leerstandsrisiko jedenfalls liegt immer beim Vermieter (BGH, Urteil v. 21. 1. 04, Az. VIII ZR 137/03). ALO

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