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EUVolk kann begehren

Die EU-Bürger bekommen mehr Rechte. Mit Volksbegehren und Grundrechte-Charta stärkt der EU-Rat die Demokratie in Europa

Bürgerbegehren, keinen Bürgerentscheid: Eine Million EU-Bürger braucht es, damit sich die Brüsseler Kommission mit einem Thema beschäftigt. Bild: dpa

Aus Sicht der EU-Bürger hat der neue EU-Reformvertrag zwei Highlights. Zum einen soll endlich die EU-Grundrechte-Charta verbindlich werden, zum anderen wird ein EU-Bürgerbegehren eingeführt.

Die Grundrechte-Charta sollte eigentlich in voller Länge Teil der EU-Verfassung werden. Jetzt gibt es nur einen kurzen, aber genauso wirksamen Verweis im EU-Vertrag: "Die Charta der Grundrechte hat die selbe Rechtsverbindlichkeit wie die Verträge." Erstmals erhält die EU damit einen ausführlichen und verbindlichen Grundrechtekatalog. In 54 Artikeln (von der Würde des Menschen bis zur Unschuldsvermutung) werden die europäischen Bürger vor Machtmissbrauch der EU-Gremien geschützt. Für deutsches Recht gilt weiterhin das Grundgesetz.

Die EU-Grundrechte schützen also einerseits gegen Machtmissbrauch der EU-Gremien und sind andererseits zu beachten, wenn nationale Behörden EU-Recht umsetzen. Gerichte aller Ebenen müssen die EU-Grundrechte beachten, wenn es um EU-Recht geht. Bei Unklarheiten ist der Europäische Gerichtshof (EuGH) anzurufen. Eine Verfassungsbeschwerde zum EuGH besteht jedoch nicht, was den Grundrechtsschutz etwas umständlich macht.

Bislang bestehen EU-Grundrechte nur als Richterrecht, das vom EuGH in Luxemburg entwickelt wurde. Die Charta macht die Grundrechte sichtbarer, um die Identifikation der Bürger mit Europa zu stärken. Entstanden ist der Katalog bereits vor sieben Jahren unter der Leitung des deutschen Ex-Bundespräsidenten Roman Herzog. Doch die Charta blieb mit Rücksicht auf EU-skeptische Staaten wie Großbritannien zunächst unverbindlich.

Anders als das Grundgesetz enthält die EU-Verfassung auch soziale Grundrechte wie das Recht auf unentgeltliche Arbeitsvermittlung oder Schutz gegen "ungerechtfertigte Entlassung". Hiergegen hatte vor allem Großbritanien Bedenken. Am Wochende wurde deshalb Tony Blair zugestanden, dass die Grundrechtecharta für britisches Recht und Verwaltungshandeln nicht gilt und sie vor britischen Gerichten nicht einklagbar ist. Briten können sich aber - wie andere Europäer auch - vor dem EuGH auf ihre EU-Grundrechte berufen, wenn es um die Auslegung von EU-Recht geht.

Ein interessantes Instrument ist das europäische Bürgerbegehren, das mit dem Reformvertrag neu eingeführt wird. Wird ein politisches Projekt europaweit von mehr als einer Million Menschen unterstützt, dann muss sich die EU-Kommission damit befassen. "So können Bürger direkt die Agenda der EU beeinflussen", freut sich Anna Traub von der Initiative für ein europäisches Bürgerbegehren. Eine Million Unterschriften das klingt gewaltig, umgerechnet ist allerdings nur die Unterstützung von 0,2 Prozent der EU-Bürger erforderlich.

Eingeführt wird damit nur ein Volksbegehren, kein Volksentscheid. Die Kommission ist nur verpflichtet den Vorschlag zu prüfen. Und selbst wenn sie die Initiative in einen eigenen Vorschlag umsetzt, entscheiden am Ende EU-Ministerrat und EU-Parlament. Das neue Instrument könnte aber europaweiten Kampagnen ein konkretes Ziel geben und damit die Bildung einer europäischen Öffentlichkeit anregen.

Das Bürgerbegehren war auch schon im Verfassungsentwurf enthalten, soll im jetzt geplanten EU-Reformvertag aber prominenter platziert werden. Nicht einmal Engländer und Polen hatten dagegen Einwände.

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