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Grundgesetz oder Scharia in DeutschlandGoldmünzen für die Exfrau

Um ihren Wählern zu gefallen, versichern deutsche Politiker gern und oft, hierzulande sei kein Platz für islamisches Recht. Doch das ist falsch.

Deutsche RichterInnen lesen den Koran. Und besonders im Familien- und Erbrecht wenden sie auch schon mal die Scharia an. Bild: dpa

Nouredin war die Liebe ihres Lebens. 32 Jahre hätten sie eine wunderbare Ehe geführt, erzählt Rosemarie N., "ich würde alles dafür tun, damit er wieder zurück ins Leben kommt". Kennen gelernt haben sich die beiden 1970 in einer Münchener Kneipe, seitdem seien sie immer zusammen gewesen. Getrennt wurden sie erst durch seinen plötzlichen Tod im März 2010.

Was die 67-Jährige nicht wusste: Stirbt ein Ehepartner, der keinen deutschen Pass hat, gilt in Deutschland das Erbrecht seines Heimatlandes. Sechs Wochen nach der Beerdigung ihres Mannes, eines Iraners, teilte das Münchner Amtsgericht Rosemarie N. mit, dass in ihrem Fall das iranisch-islamische Recht gelte. Also die Scharia.

Danach stünde der Münchnerin nur ein Viertel des Erbes zu, drei Viertel gingen an die sieben Schwager und Schwägerinnen in Teheran.Die Scharia? In Deutschland? Wo doch PolitikerInnen immer wieder betonen, hier gebe es kein islamisches Recht? Schon 2004 mahnte die Unions-Politikerin Rita Süssmuth: "In Deutschland gibt es keinen Ort für die Scharia." Innenminister Thomas de Maizière (CDU), Jurist und Leiter der Islamkonferenz, ist der Meinung: "Religiös geprägte Rechtsordnungen haben im deutschen Rechtssystem keinen Platz." Und Bundeskanzlerin Angela Merkel (CDU) urteilte knapp und scharf: "Es gilt bei uns das Grundgesetz und nicht die Scharia." Aber das stimmt in dieser Absolutheit nicht.

Denn deutsche Gerichte wenden in einzelnen Fällen des Zivilrechts sehr wohl die Scharia an - im Privat-, Aufenthalts-, Miet und Sozialrecht, besonders aber im Familien- und Erbrecht wie bei Rosemarie N. Deutsche RichterInnen beziehen meist dann ausländisches Recht mit ein, wenn für einen Fall keine hiesige Rechtsnorm existiert. Und sie tun das vor allem dann, wenn eine Benachteiligung eines Betroffenen droht.

Beispiel: Frauen, die im Herkunftsland eine polygame Ehe eingegangen sind, könnten hierzulande Unterhalt geltend machen. Der Gedanke dahinter: Die Frauen sollen in Deutschland nicht dafür benachteiligt werden, dass Polygamie in ihrem Heimatland erlaubt ist, hier aber nicht.

Ein anderes Beispiel: Wenn eine deutsche Staatsbürgerin mit einem ägyptischen Staatsbürger verheiratet ist und die beiden einen Streit vor einem Zivilgericht ausfechten, kann es sein, dass islamisch geprägtes Recht angewendet wird.

Immer wieder berufen sich deutsche Richter auf das islamische Recht. So hat 2000 das Bundessozialgericht in Kassel die Klage einer Marokkanerin mit dem Verweis auf die Scharia abgelehnt. Die Witwe hatte sich geweigert, die Rente ihres Mannes mit der Zweitfrau zu teilen. Dass Oberverwaltungsgericht in Koblenz hat 2004 auch der Zweitfrau eines Irakers eine Aufenthaltsbefugnis zugestanden. Nach fünf Jahren Ehe in Deutschland sei es ihr nicht zuzumuten, allein in den Irak zurückzugehen.

Und in Köln wurde ein Iraner dazu verurteilt, nach der Scheidung 600 Goldmünzen an seine Exgattin zu zahlen.

Der Erlanger Islamwissenschaftler Mathias Rohe erklärt, das Nebeneinander der Rechtssysteme sei Ausdruck der Globalisierung. "Wir wenden islamisches Recht genauso an wie französisches", sagt er. Während etwa Kanada für seine Einwanderer keine ausländischen Rechtsregeln zulässt, ist die deutsche Justiz großzügiger - solange islamische Rechtsauslegungen nicht der öffentlichen Norm und den Grundrechten zuwiderlaufen.

So hat ein Amtsrichter in Bottrop die nach islamischen Recht durchgeführte, einseitige Scheidung eines marokkanischen Paares abgelehnt, weil der Mann seine Frau einfach verstoßen hatte. Das afrikanische Gesetz benachteilige die Frau, lautete die Urteilsbegründung. Das widerspreche deutscher Rechtsnorm. Deshalb gelte hier das Scheidungsprozedere nach dem bürgerlichen Gesetzbuch.

Rosemarie N. und ihr Mann hatten vom Einfluss der Scharia auf die deutsche Justiz keine Ahnung. Dass Paar wurde auch nicht über eventuelle Schwierigkeiten aufgeklärt, als sie 1996 beim Nachlassgericht ein Testament hinterlegten, in dem sie sich gegenseitig als Alleinerben einsetzten. Ihr Mann habe seinen persischen Pass vorzeigen müssen, erzählt Rosemarie N. Niemand habe sie gewarnt. Das Paar glaubte, in Deutschland gelte ausschließlich deutsches Recht.

Beim Aufeinandertreffen verschiedener Rechtssysteme entstehen immer Grauzonen und Gestaltungsspielräume, die manchmal bizarr ausgelegt werden. Mit dem Verweis auf den Koran hat 2007 eine Familienrichterin in Frankfurt einem prügelnden marokkanischen Ehemann ein "Züchtigungsrecht" zugestanden und eine vorzeitige Scheidung von seiner Frau abgelehnt. Das Urteil sorgte bundesweit für Aufregung. Antimuslimische Aktivisten sahen sich in ihrer These von der Islamisierung der deutschen Justiz bestätigt. Die damalige Bundesjustizministerin Brigitte Zypries (SPD) beeilte sich, schleunigst von einem Einzelfall zu reden.

Denn die Einführung der Scharia gehört zu den Schreckgespenstern der hiesigen Islamdebatte. Viele Europäer verbinden mit der Scharia grausame Strafen, die tatsächlich einige wenige islamische Länder - wie zum Beispiel der Sudan - anwenden.

Doch meist hat die Scharia nur wenig mit der Vorstellung von abgehackten Händen und Gesteinigten zu tun, wie sie aus Afghanistan, Iran oder Saudi-Arabien bekannt sind.

Die Scharia ist kein Gesetzbuch, sondern eine Methode der Rechtsauslegung. Rechtsgelehrte entscheiden aufgrund dessen, was zu einem bestimmten Fall im Koran steht, was der Prophet dazu gesagt hat und wie andere Gelehrte bisher geurteilt haben. Dementsprechend sind die Interpretationen höchst unterschiedlich. Im Iran gültige Scharia-Auslegungen können in Marokko als Scharia-widrig gelten und umgekehrt.

In England ist die Integration der Scharia Realität. Schiedsgerichte und Scharia-Räte regeln in vielen Städten zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen gläubigen Muslimen. Seit 2007 gibt es dort das "Muslim Arbitration Tribunal" (MAT) für Familien-, Erbschafts- und Handelsstreitigkeiten mit einer Handvoll Schlichtungsstellen in England und Wales. Die Schiedssprüche des Tribunals sind vor Gericht durchsetzbar.

Das sind die Entscheidungen der inoffiziellen Sharia Councils nicht. Zwölf existieren in Großbritannien, sie wirken bei der Aushandlung islamischer Eheverträge mit oder schlichten familiäre Streitigkeiten. Hinzu kommen noch ein Dutzend kleinerer, inoffizieller islamischer Räte, bei denen der Imam einer örtlichen Moschee das letzte Wort hat.

Das Großbritannien diesen Weg gegangen ist, hat unter anderem mit der Herkunft der dort lebenden Muslime zu tun. Die Mehrheit stammt aus Indien und Pakistan - aus Gegenden, in denen die Rechtsauslegung per Scharia schon eine sehr lange Tradition hat.

In Deutschland hingegen kommen die meisten der vier Millionen Muslime aus der Türkei. Die hat sich schon 1926 mit der Übernahme des Schweizer Zivilgesetzbuchs ausdrücklich von der traditionellen muslimischen Rechtsprechung abgewendet.

Im Fall Rosemarie N. gilt in Deutschland iranisches Recht und - weil noch genauer entsprechend der Religionen differenziert wird - konkret islamisch-schiitisches Recht.

Nutznießer dieser Auslegung wären die drei Brüder und vier Schwestern ihres Mannes. Nach hiesigem Recht stünde der Münchnerin hingegen alles zu.

Deshalb kämpft Nicola Mayerl für Rosemarie N. Die Anwältin sagt, Frauen würden nach iranischem Recht immer weniger als ein Mann erben. Das verstoße gegen den Gleichheitsgrundsatz. Mit diesem Argument will Mayerl den Erbteil von nur einem Viertel für Rosemarie N. zumindest verdoppeln.

Durch einen Zugewinnausgleich nach dem deutschen Güterrecht will die Anwältin ihrer Mandantin sogar drei Viertel des Erbes sichern. In einem vergleichbaren Fall hatte das Oberlandesgericht Düsseldorf 2008 der Frau den doppelten Erbteil zugesprochen.

Rosemarie N. muss jetzt warten, bis das Gericht entscheidet. Sie sagt, es gehe ihr gar nicht um das Geld, davon sei ohnehin nicht allzu viel da. Sondern ums Prinzip. Sie fühlt sich ungerecht behandelt. Dass die Scharia hier angewendet werden könne, habe sie einfach nicht wissen können.

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21 Kommentare

 / 
  • PS
    Post Scriptum

    Es ist ganz simpel: wenn keine Rechtsnorm existiert, muss sie her! Wenn sie existiert, muss sie auch angewandt werden. Und wenn die Rechtsnorm nicht nachvollziehbar und bedenklich ist (z.B. Ehe – Homoehe – Gleichgeschlechtliche Partnerschaft, übrigens, in Frankreich gibt es auch den PACS, das auch für Heteros offen ist, und im Artikel wird auch Kanada erwähnt usw.), dann muss sie nachgebessert werden, und wenn es offensichtlich Diskriminierung gibt (gegenüber Frauen, „Behinderten“, Migranten, Religionsgemeinschaften, Homosexuellen (inkl. Bi), Trans- oder Intersexuellen, Menschen mit einer bestimmten Hautfarbe etc.), dann müssen diese Menschen rechtlich geschützt werden (dafür sind die Grundrechte vor allem da – zum Schutz vor Übergriffen und Benachteiligung, etc.) – mit der Verleugnung der Wirklichkeit (a la sie sind ja doch schon geschützt und werden nicht diskriminiert etc.) kommt man einfach erfahrungsgemäß nie sehr weit.

  • PS
    Post Scriptum

    Genau an solchen Fällen zeigt sich die ganze Problematik der religiös-traditionellen, bzw. „ideologisch-symbolischen“ Vorstellungen im Rechtssystem.

    Denn, natürlich ist es erstrebenswert, dass niemand benachteiligt wird – die Zweitfrau aus Bangladesh z.B. hat ja in Bangladesh nichts „illegales“ gemacht, und bestimmt hatte sie ihre Gründe, diese „Ehe“ einzugehen, ich würde vermuten dass die Gründe in Bangladesh finanzieller Art waren (es gibt dort keine wirklich regulierten Hilfen für sozial Benachteiligte, und als Frau, vor allem als Frau ohne finanziell abgesicherte Existenzgrundlage (die meisten Frauen, bzw. Menschen in Bangladesh), ist frau (auch man) benachteiligt, auch bei den Ausbildungsmöglichkeiten und danach der Jobsuche, und z.B. viel mehr als in Iran oder Lebanon).

    Andererseits sind aber auch sowohl die deutsche Frau als auch der iranische Mann benachteiligt (gegenüber der Familie des Mannes), wenn in Deutschland die iranische Rechtsordnung (die iranische Version der Sharia) angewandt wird. Denn, ist es denn sicher, dass der Mann die Familie auch beerben möchte, was steht im Testament? Natürlich hat die Familie auch ein Anrecht, aber das Testament sollte auch nicht abgewertet werden, auch nicht die Tatsache, dass die beiden in Deutschland geheiratet haben und nicht in Iran. Haben sie einen Ehevertrag abgeschlossen? Das ist übrigens jedem zu empfehlen – homo, bi oder hetero/trans-, inter- oder cisgender/-sexuell, vollkommen egal – denn machen wir uns nichts vor, die rechtlichen Grundlagen können das Emotionale zwischen Partnern nicht regeln, das müssen sie unter sich ausmachen, aber der logistische und alltägliche Aspekt des Zusammenlebens gehört einfach dazu, und als erwachsene und selbständige Menschen müsste man auch darüber vernünftig kommunizieren können und Dinge einvernehmlich festlegen (natürlich muss auch dabei abgesichert werden, dass keine Benachteiligung stattfindet, Gleichstellung gewährleistet ist, Schutz vor Gewalt, emotional oder körperlich, etc.).

    Das vollkommen Absurde ist ja aber, dass wahrscheinlich nicht einmal ein Ehevertrag wirklich viel in diesem speziellen Fall genutzt hätte, denn es wird ja die iranische Version der Sharia angewandt - es ist mir vollkommen schleierhaft, warum da die iranische Sharia denn besser ist als das deutsche Recht, das ja (theoretisch) menschenrechts- und grundgesetzt-, bzw. verfassungskonform sein müsste??!!!

    Und für mein Verständnis ist es fast kriminell, einem Gewalttäter gegenüber ein anderes Rechtssystem zu wählen und anzuwenden, das ihn ganz klar weniger konsequent, bzw. gar nicht für seine Straftat zur Verantwortung zieht!

  • L
    Lucia

    Man müßte zunächst mal grundsätzlich die Frage stellen, ob denn der Islam in seiner jetzigen Form überhaupt mit

    dem Religionsbegriff übereinstimmt, der in Artikel 4 des Grundgesetzes mit Religionsfreiheit gemeint ist.

     

    Denn bei der Erstellung Grundgesetzes gab es noch keinen Islam der „inzwischen zu Deutschland gehört“. Ansonsten hätte Artikel 4 anders ausgesehen, denn es gibt unbestritten

    gravierende Unterschiede bezüglich des herkömmlich bekannten definierten Religionsbegriffes und dem Islam.

     

    Weiter stellt sich die Frage der Kompatibilität der Scharia mit der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte von 1948.

    Bekanntlich werden die universalen Menschenrechte mit der Kairoer Erklärung der OIC-Staaten, von 1990 ausgehebelt:

     

    Sie garantiert z.B. keine Gleichberechtigung von Männern und Frauen und kein Recht auf freie Wahl der Religion oder des Ehepartners.

    Weiter stellt sie alle dargestellten Rechte unter den Vorbehalt der islamischen Scharia.

     

    Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg (ECHR) urteilte in mehreren Verfahren,

    dass die Scharia

    „inkompatibel mit den fundamentalen Prinzipien in der Demokratie“ sei (Wiki).

     

    In diesem Kontext müßte hinterfragt werden, wie EU-Bewerber Türkei zu den Menschenrechten steht, denn sie hat als OIC-Mitglied die Kairoer-Erklärung unterschrieben...

  • HS
    Hans Stoffel

    @Helena

    Prof. Dr. Karl Albrecht Schachtschneider, oder Schachti, wie wir ihn nannten? ... bei dem habe ich im Studium Ö-Recht hören dürfen (oder müssen?)... der hatte sich auch damals schon immer wieder ganz ordentlich verrannt ... scheint nicht besser geworden zu sein ...

     

    Es grüßt Euch: Stoffel

  • V
    Viva

    Unrecht im Namen des Rechts auszusprechen, ist das schlimmste Unrecht, hat der iranische Rechtsanwalt Dr Dr Iranbomy in seiner Verteidgung zu der Abwehr der rechtswidrigen Anwendung des islamischen Familienrechts beschrieben, wenn mit Begründung auf religiöse Gesetze aus dem Ausland von einem deutschen Gericht ein Gerichtsbeschluss zur einseitigen Benachteiligung einer Frau oder eines Mannes ausgesprochen wird. Er verteidgt seit Jahren mit allen rechtlichen Mittels die Rechte der frauen und Männer, die in den deutschen Gerichtssälle bei der Anwendung des islamischen Rechts ( Familienrecht, Erbrecht, Strafrecht), deren Rechte aus den Grundsätzen der deutschen Verfassung und der europäischen Menschenrechtskonvention verletzt ist.Die Sachverhalte sind nach seiner Theorie unter Berücksichtigung der Grundsätze des deutschen Rechts (ordre public, Art. 6 EGBGB) zu prüfen und nicht nach der islamischen deutschen Rosienentheori.

  • H
    Helena

    @ Hans Stoffel:

     

    Dass islamisches Recht in Teilen hier angewendet wird, ist schlimm genug, aber es bedeutet NICHT, dass die Scharia im Ganzen mit dem Grundgesetz kompatibel ist, denn das ist nicht der Fall:

     

    "Verfassungswidrigkeit islamischer Religionsausübung in Deutschland"

    http://www.kaschachtschneider.de/component/content/article/2-aktuelles/23-verfassungswidrigkeit-islamischer-religionsausuebung-in-deutschland.html

    Prof. Karl Schachtschneider

     

    Buch: Prof. Schachtschneider "Grenzen der Religionsfreiheit am Beispiel des Islam"

    http://www.kaschachtschneider.de/component/content/article/2-aktuelles/21-neues-buch-qgrenzen-der-religionsfreiheit-am-beispiel-des-islamq.html

     

    "Islam in Deutschland: Niemand kann zwei Herren dienen"

    Islam und Grundgesetz stehe zueinander in schroffem Gegensatz.

    http://www.faz.net/s/RubC4DEC11C008142959199A04A6FD8EC44/Doc~ED9877DD8CBEA4E12A9AD60F9259CC8B9~ATpl~Ecommon~Scontent.html

  • HS
    Hans Stoffel

    Es sollte nicht heißen "Grundgesetz ODER Scharia" sondern "Grundgesetz UND Scharia" denn Millionen Muslime leben hier nach beiden Rechtsordnungen, indem sie für alle konkreten Rechtsfragen Lösungen suchen und finden, die beidem gerecht werden. Und das es diese Lösungen auch gibt, bedeutet eben, das die Scharia grundgesetzkompatibel ist - oder das Grundgesetz schariakompatibel; wie herum man es immer sehen will.

     

    Ein Ergebnis, das eine großartige Perspektive für ein Miteinander bietet und deshalb von den Hassprediger beider Seiten übelst bekämpft und verleugnet wird.

     

    Es grüßt Euch: Stoffel

  • I
    Ingo

    @AdFontana

     

    Artikel 146, ermöglicht es das GG abzuschaffen, weil es dafür vorgesehen wurde. Nicht aber die Menschenrechte!!!!

     

    Weil sich das GG als etwas gutes erwiesen hat, hält man unter anderem daran fest. Dennoch ist man kein Verfassungsfeind wenn man sagt:

     

    "Verfassung statt Grundgesetz!"

  • I
    Israelin

    vielen Dank! ein sehr informativer Artikel, der mir bei Erwiderung salonfähiger "Islamkritik" hilfreich sein kann.

  • P
    Petra

    Nur so nebenbei, Kevin Du bist ganz schön stark von Dir überzeugt. Siezen möchte ich Dich einfach nicht,es wiederstrebt mir einfach, weil ich es nicht mag, wenn man anderen Personen gegenüber beleidigent wird. Solche Argumente wie Zitat Kevin:"Zu rechtlichen Themen am besten einfach mal die Fresse halten..." Dies zeugt einfach nur von niveauloser Primitivität eines niederen Primaten. Intelligenz, welche du gerne in Deinem Kommentar hervorweisen möchtest, kann man leider nicht einmal ansatzweise in seinen Zügen erkennen, lieber Kevin. Du hättest Dein gesamtes Werk, mit der Kritik, welche Du anklingen lassen wolltest, auch höflicher, netter und vor allem mit einer fairen sinnvollen Wortwahl gestalten können. Aber nein, ich der "große superintelligente Kevin", muss es den den beiden erstmal zeigen und sie flach machen.

    Übrigens gibt es hier in diesem Staat Menschen, die andere Gedanken als Du haben und diese dürfen dann, Deiner Meinung nach, ihre Argumente nicht einbringen?Bist du der große Diktator? Jenen Anschein hat man bei Dir. Denke bitte das nächste Mal nach, bevor Du wieder von Deiner ruhelosen Aggressivität getrieben andere nette Menschen beleidigst.

  • AF
    Ad Fontana

    an von Kevin

     

    aha, wenn man das Grundgesetz und die Verfassung vertritt, ist man da

     

    rechtsradikal oder was ?

     

    Da muss wohl meine Anmerkung sehr missverstanden worden sein.

  • K
    Kevin

    Ingo und Markus erkennen also das Grundsätzliche hierbei nicht. So etwas wie Handabhacken wird es hier nicht geben, da diese Abhandlung nicht mit dem GG konform geht, zudem spricht die Scharia nicht vom Handabhacken, sondern es ist Auslegungssache wie hier bspw. Gegenwehr gegen Vollstreckungsbeamte (kann von Wort bis Tat reichen ;-)) und für einen Staatenlosen gilt natürlich nach dem Terretorial-Prinzip das deutsche Recht lieber Ingo. Polemik und Bild-Leser Niveau lässt grüßen. Zu rechtlichen Themen am besten einfach mal die Fresse halten... Das Prinzip finde ich gut, da es immer noch im Rahmen des GG vertretbar sein muss. Jetzt las ich gerade noch nen Kommentar von Ad Fontana, am besten einfach psssssst wenn der Horizont nach Dresden und Obersalzberg aufhört ;-)

     

    Denk ich an Deutschlands Bildung in der Nacht dann bin ich um den Schlaf gebracht!

  • A
    AdFontana

    Artikel ist ja sehr informativ,

     

    aber es sollte gelten : es gibt kein anderes Recht oder Gesetz neben dem Grundgesetz.

     

    Wer etwas anders will oder möchte steht nicht auf dem Boden eben diesem

     

    G r u n d g e s e t z. Dieses hat daher eben seinen bestimmten GRUND.

     

    Alles andere ist nicht Verfassungsgemäß.

  • T
    teslanova

    nur die latente benachteiligung von frauen steht also noch im wege...

    ansonsten scheint es kaum jemanden zu stören, dass man in der brd nicht konsequent nach gesetzen der brd verfährt...

     

    übel!

  • MO
    Mark Obrembalski

    Im Artikel wird ja eigentlich ganz gut erklärt, was tatsächlich manchmal angewandt wird: ausländisches Familien- oder Erbrecht. Dabei kann es sich um schwedisches, US-amerikanisches, iranisches, russisches, marokkanisches, indonesisches, jordanisches oder das Recht eines beliebigen anderen Staats handeln.

     

    Leider stehen dem andere Passagen entgegen, die suggerieren, es werde "die Scharia" oder "islamisches Recht" als solches angewandt - das ist aber nicht der Fall: Immer wird das Recht eines bestimmten Landes angewandt, und dieses kann mehr oder weniger von islamischen Vorstellungen beeinflusst sein (Herr Rohe scheint das auch nicht recht zu verstehen). Und in der Überschrift muss dann gleich die angebliche Alternative "Scharia oder Grundgesetz" heraufbeschworen werden, die aber überhaupt nicht in Frage steht: Kein deutsches Gericht darf unter welchen Umständen auch immer eine Entscheidung treffen, die gegen das Grundgesetz verstößt.

  • J
    Justav

    Aha. Prügelnde Ehemänner sollten sofort zum Islam konvertieren und sich die pakistanische Staatsbürgerschaft kaufen. Dann dürfte die Klage gegen das Frauenhaus auf Herausgabe des 'Eigentums' sicher erfolgreich sein.

  • HM
    Hugo Meier

    Der Artikel sagt endlich einmal halbwegs klar, was Sache ist - allerdings sucht man den Begriff "internationales Privatrecht" vergeblich. Um es noch mal ganz klar zu sagen: Deutsche Gerichte wenden ausländisches Privatrecht dann an, wenn der Fall einen sogenannten Auslandsbezug hat und die deutschen Kollisionsregeln diesen Weg vorschreiben. Es ist dabei völlig egal, wo dieses Recht herkommt, denn die deutschen Regeln knüpfen abstrakt an das jeweilige Problem (zB aus dem Ehe- oder Erbrecht, etc - Beispiele wie im Artikel) an. Ob das ausländische Recht "religiös" geprägt ist, ist dabei völlig irrelevant; eine Sicherheitsschranke gibt es freilich (ordre public; siehe Artikel).

     

    Auf *Strafrecht* trifft das alles *nicht* zu, also sind Befürchtungen à la Hand abhacken doppelt absurd.

     

    Das ist schon sehr lange so und damit weder etwas Neues, noch ein Ergebnis der "Globalisierung"; es ist schlichte deutsche Tradition.

  • O
    ole

    Das ist kein Schreckgespenst sondern eine grauenhafte Vorstellung.

    Aber bitte, richten wir uns zukünftig nach den Gebrüdern Grimm, Propheten und Popen, dem Koran und dem A.T. und all den anderen religiösen und mythischen Schwachsinn.

     

    Und betreffend meine zukünftigen Beerdigungsklage beanspruche ich für mich die ehemaligen Stammesgesetze der heidnischen 'Sachen' vor deren Christianisierung durch den ollen Franken-Karl.

     

    Wobei, die DDR-Gesetze waren auch dufte.. mal sehen.

  • M
    Markus

    Manche Richter haben sie ja nicht alle.

    Wie lange dauert es bis dem ersten Dieb eine Hand abgehackt wird?

  • I
    Ingo

    Auf deutschem Boden gilt also fremdes Recht.

    Was ist mit staatenlosen, gilt da garkein Erbrecht?

  • TS
    Tom Schaffer

    der sachverhalt ist grundsätzlich interessant, aber ich finds etwas reisserisch die geschichte am scharia-recht aufzuhängen, wenn sie im Prinzip lautet, dass in deutschland unter umständen bzw. grundsätzlich ausländisches recht gelten KANN - und damit (logischerweise) AUCH schariageprägtes, solange es dem grundrecht nicht widerspricht.