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Gottes Angestellte

In kirchlichen Einrichtungen arbeiten 1,3 Millionen Menschen. Arbeitsrechtlich ist dies unpraktisch

BERLIN taz | Nach dem Staat sind die Kirchen in Deutschland der zweitgrößte Arbeitgeber. Rund 1,3 Millionen Menschen beschäftigen die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland. Das Arbeitsfeld für Kirchenangestellte beschränkt sich dabei bei Weitem nicht nur auf kirchennahe Tätigkeiten, es reicht weiter. Ärzte, Radiomoderatoren, aber auch Putzfrauen oder Bierbrauer arbeiten für die Kirche.

Die wenigsten davon sind Pfarrer. Laut Statistik der Deutschen Bischofskonferenz von 2009 beschäftigt die katholische Kirche derzeit lediglich 15.527 Priester. In evangelischen Gotteshäusern sind es rund 23.000 Pastorinnen und Pastoren. Der Großteil der Angestellten der Kirchen in Deutschland arbeitet für soziale Hilfseinrichtungen. Die größte ist die Caritas. Die Caritas gehört zur katholischen Kirche. Bundesweit arbeiten fast 500.000 Menschen für die Einrichtungen. 165.000 davon sind in den 435 Kliniken beschäftigt. Zusätzlich zu den Angestellten arbeiten noch einmal 500.000 Menschen ehrenamtlich im sozialen Dienst der katholischen Kirche. Die freiwilligen Helfer zählen aber nicht als Angestellte. Das Pendant der evangelischen Kirche ist das Diakonische Werk. Es beschäftigt laut Diakonie Bundesverband 2009 443.744 Angestellte, verteilt auf etwa 28.000 soziale Einrichtungen.

Der größte Rest, etwa 300.000 Menschen, sind in den Verwaltungen und Büros oder den Kindergärten der Gemeinden angestellt.

Kirchenmusiker wie der Essener Chorleiter, dessen Arbeitgeber gestern vor dem Europäischen Gerichtshof verurteilt wurde, sind allerdings eine Minderheit unter den Kirchenangestellten. In der evangelischen Landeskirche gibt es etwa 2.000 hauptberuflich Beschäftigte und rund 17.000 nebenberuflich angestellte Organisten oder Chorleiter. In den katholischen Gemeinden sind es weniger, etwa 1.600 Vollzeit-Kirchenmusiker sowie 8.000 nebenamtliche.

Aber für alle 1,3 Millionen Angestellte ist eines gleich: Für sie gilt nicht das normale Arbeitsrecht, sondern das spezielle Kirchenarbeitsrecht. Ob sie nun Hausmeister einer evangelischen Schule oder Pfarrer einer Gemeinde sind, sie müssen sich an die Grundsätze der kirchlichen Glaubens- und Sittenlehre halten. SIMON HUFEISEN

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