Regierung will das „Recht auf Vergessen“ regeln

INTERNET Schlichtungsstelle für Löschanträge bei Google geplant. DJV fürchtet um Online-Recherche

BERLIN dpa | Die Bundesregierung will nach dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für ein „Recht auf Vergessen“ eine Schlichtungsstelle für Löschanträge bei Google einrichten. „Es muss verhindert werden, dass Suchmaschinen beim Löschen von Meinungen und Informationen willkürlich vorgehen“, zitiert das Handelsblatt den zuständigen Staatssekretär im Innenministerium, Ole Schröder (CDU).

Das EuGH hatte entschieden, dass Suchmaschinen wie Google Links zu Inhalten aus den Ergebnislisten löschen müssen, wenn ein Nutzer dabei sein Persönlichkeitsrecht verletzt sieht. Seitdem sind bei Google mehrere tausend Löschanträge eingegangen, so der Konzern. Derzeit arbeite er mit Hochdruck daran, ein praktikables System auch in verschiedenen Sprachen aufzusetzen, sagte Google-Sprecher Kay Oberbeck am Dienstag. Bis das System steht, werde es aber noch eine Weile dauern.

Der Deutsche Journalisten-Verband DJV sieht nach dem neuen Urteil die Gefahr, dass Journalisten die Recherche im Netz unmöglich gemacht werden könnte. Der Verband forderte den Bundestag auf, einen rechtlichen Rahmen für Online-Recherchen in einem Bundesgesetz zu verankern. „Journalistinnen und Journalisten sind für ihre Recherchen in Suchmaschinen auf einen verlässlichen Rahmen angewiesen“, sagte DJV-Bundesvorsitzender Michael Konken. „Der freie Informationszugang muss den gleichen Stellenwert haben wie der Datenschutz.“

Das Innenministerium betont, es gelte, bei jedem Fall genau zwischen Privatsphäre und Meinungsfreiheit abzuwägen. Das könne nicht durch einen Algorithmus geleistet werden, sagte Tobias Plate, Pressereferent des Ministeriums, der Nachrichtenagentur dpa. „Dafür benötigen wir einen Mechanismus der Streitschlichtung.“ Das Ministerium schlägt vor, das Recht auf Streitschlichtung in die Datenschutzverordnung einzubringen. Eine Einigung innerhalb der Koalition stehe aber noch aus, sagte Plate.

Google selbst will nicht entscheiden müssen, wann ein Verweis zu löschen ist und wann nicht. Geklagt hatte ein Mann aus Spanien, den die Verbindung seines Namens mit einer lange zurückliegenden Zwangsversteigerung seines Hauses in den Suchergebnissen störte.