miethai: nebenkosten: Die die Steuerlast mindern
Gemäß § 35a Abs. 2 des Einkommenssteuergesetzes können 20 Prozent der Aufwendungen für haushaltsnahe Handwerkerleistungen oder haushaltsnahe Dienstleistungen durch Selbständige bis zu einem Betrag in Höhe von insgesamt maximal 600 Euro unter bestimmten Voraussetzungen direkt von der persönlichen Steuerlast abgezogen werden. Dies galt bisher nur für den Auftraggeber der Arbeiten. Seit dem Anwendungsschreiben des Bundesfinanzministeriums vom 3. 11. 2006 (www.bundesfinanzministerium.de) können aber auch Mieter die Steuerermäßigung seit dem 1. 1. 2006 beanspruchen, ohne selbst Auftraggeber zu sein. Somit besteht grundsätzlich die Möglichkeit, aus den Nebenkostenabrechnungen, etwa die vom Vermieter für Gartenpflege, Hauswart, Treppenhausreinigung, Heizungsabrechnungsservice, Schornsteinfeger, Fahrstuhlwartung in Rechnung gestellten Kosten, zumindest teilweise von der Steuerschuld abzuziehen.
Steuerlich begünstigt sind allerdings nur Lohn- und Fahrtkosten des Dienstleisters oder Handwerkers, nicht jedoch die Materialkosten. Außerdem muss eine Rechnung vorgelegt und deren Begleichung nachgewiesen werden. Ferner darf es sich für den Steuerpflichtigen bei den geltend gemachten Kosten rechtlich nicht um Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen handeln.
Voraussetzung für den Steuerabzug ist unter anderem, dass dem Finanzamt mit der Steuerklärung eine Rechnung vorgelegt wird, aus der sich der Anteil der begünstigten Aufwendungen – etwa aus den Nebenkostenabrechnungen – ergibt. Außerdem muss nachgewiesen werden, dass diese Beträge durch Überweisung beglichen wurden. Eine entsprechende Bescheinigung sollte vom Vermieter angefordert werden, der dazu nach Treu und Glauben verpflichtet ist. Allerdings ist damit zu rechnen, dass Vermieter für diesen Sonderaufwand eine zusätzliche Gebühr berechnen wollen. Ob eine solche Gebühr verlangt werden darf, wie hoch diese sein darf und ob die Bescheinigung schon zum 31. 5. des Folgejahres verlangt werden darf, dem Abgabetermin der Steuererklärung, obwohl die Nebenkostenabrechnungen erst zum Jahresende geschuldet werden, wird wohl die Rechtsprechung entscheiden.
Jedenfalls sollten alle einkommenssteuerpflichtigen Mieter prüfen, ob sie den Abzug von Mietnebenkosten von der Steuerlast versuchen wollen.
MARC MEYER ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, ☎ 431 39 40, www.mhmhamburg.de, info@mhmhamburg.de.
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