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Nachgefragt„Eine ungewöhnliche Konstruktion“

■ Der Arbeitsrechtler Wolfgang Däubler zu Hennemanns Vertrag

Als Friedrich Hennemann seinen Stuhl als Senatsdirektor gegen den Chefsessel beim Bremer Vulkan tauschte, schloß er einen Dienstvertrag mit der Stadt Bremen. Ob ein solcher Vertrag rechtlich Bestand hat, wollten wir von Prof. Dr. Wolfgang Däubler wissen. Der Jurist lehrt an der Universität Bremen und ist Autor mehrerer Fachbücher zum Thema Arbeitsrecht.

taz: Herr Däubler, Hennemann blieb nach seiner Entlassung aus dem Öffentlichen Dienst Beschäftigter der Stadt – obwohl er selbst gekündigt hatte. Ist das rechtlich möglich?

Wolfgang Däubler: Ich habe noch nie vom einem Fall gehört, in dem man einen Beamten, der als solcher ausgeschieden ist, so behandelt hat, als wäre er weiter Beamter geblieben, und ihn auch so altersversorgt. Das muß nicht unfair sein, aber es ist schon eine ungewöhnliche Konstruktion.

Erlöschen die Vorteile, die mit dem Beamtenstatus verbunden sind, nicht mit der Entlassung eines Beamten?

Das kann ich nicht eindeutig beantworten, weil ich nicht weiß, wie das abgewickelt werden sollte. An sich ist es nicht möglich, die Beamtenpension – auf die er natürlich für die Jahre, die er im Öffentlichen Dienst beschäftigt war, einen Anspruch hat – zu erhöhen, indem man durch Zuzahlung simuliert, er hätte noch zehn Jahre im Öffentlichen Dienst verbracht. Das ist ungewöhnlich und meines Erachtens nicht machbar. Man hätte Hennemann höchstens bei der Angestelltenversicherung nachversichern und ihn zur Zusatzversorgung für den öffentlichen Dienst anmelden können. Das wäre nur viel teurer gewesen. Es stellt sich auch die Frage, wie Herr Albonesi, der ja den Vertrag unterschrieben hat, sich das damals gedacht hat. Wie soll das denn gehen, daß Hennemann, der ja dann gar kein Beamter mehr ist, trotzdem eine Beamtenpension bekommt, als wäre er die ganze Zeit über bei der Behörde gewesen. Das Beamtenrecht kann nicht Gegenstand vertraglicher Vereinbarung sein.

Hennemann war Vorstandsvorsitzender einer Aktiengesellschaft und somit den Aktionären verpflichtet. Verstößt dagegen nicht der Passus, bremische Belange wahrzunehmen?

Die vertragliche Festlegung auf die Wahrung des Interesses Bremens stand unter dem Vorbehalt anderweitiger rechtlicher Bindungen als Vorstandsvorsitzender einer AG. Dazu gehört, daß man in der Unternehmenspolitik nicht nur die Interessen der Aktionäre, sondern auch die der Belegschaften und der Allgemeinheit wahrnimmt. Das heißt, die Festlegung auf die Interessen Bremens war rechtlich unbedenklich.

Fragen: Kerstin Schneider

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