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Freispruch für Todesschützen

■ Schuß auf 16jährigen Kurden löste sich von selbst, erklärt Landgericht Hannover

Hannover (taz) – Drei Jahre nach seinem tödlichen Schuß in den Rücken des jugendlichen Kurden Halim Dener konnte der SEK- Beamte Klaus T. gestern das Landgericht Hannover als freier Mann verlassen. Die 3. Große Strafkammer des Landgerichts sprach den 30jährigen Polizisten vom Vorwurf der fahrlässigen Tötung frei, nachdem schon die Anklage einen vorsätzlichen Schuß auf den jugendlichen Plakatkleber nicht mehr in Betracht gezogen hatte. „Für den tödlichen Schuß auf den Dener kann dem Angeklagten strafrechtlich kein Vorwurf gemacht werden“, begründete der Kammervorsitzende August Wilhelm Marahrens das Urteil und wünschte dem Polizisten „nach drei harten Jahren alles Gute für die Zukunft“.

Das Urteil des Landgerichts folgte ganz den Angaben des SEK- Beamten zum Tathergang. Demnach hatte der Polizist den am Boden liegenden 16jährigen Kurden in eine Art Schwitzkasten genommen, als er auf dem Pflaster seine eigene, ihm aus dem Holster gefallene Dienstwaffe bemerkte. Als der Beamte die Waffe einstecken wollte, habe sich der Kurde aus dem Griff gelöst, und der Polizist sei ins Straucheln gekommen.

„Bei diesem Bewegungsablauf geriet der Angeklagte an den Abzug des nicht vorgespannten Revolvers, wodurch der Abzugswiderstand von 4,3 Kilo überwunden wurde und sich unbeabsichtigt ein Schuß löste“, führte Richter Marahrens aus. Bei der Schußabgabe habe „die waffenführende Hand nicht mehr der bewußten Kontrolle des Beamten“ unterlegen.

Zwar habe in der Hauptverhandlung nicht geklärt werden können, mit welcher Art Griff der Angeklagte die Waffe aufgenommen habe und auch nicht, „wie die Schußabgabe selbst erfolgte“. Doch habe von den 19 vernommenen Zeugen, die alle die Schußabgabe selbst nicht beobachtet hatten, keiner die Angaben des Angeklagten widerlegen könne.

Ihren Freispruch stützte die 3. Strafkammer des Landgerichts gestern vor allem auf ein Gutachten des Bremer Unfallforschers Professor Ungerer, der die Überwindung des hohen Abzugswiderstandes durch einen Reflex nicht ausgeschlossen hatte.

Der Bremer Rechtsanwalt Hans-Eberhardt Schutz, der die Eltern des Getöteten vertritt, hatte kurz vor der Urteilsverkündung gestern noch beantragt, durch zwei weitere psychologische Sachverständige die Streßsituation klären zu lassen, die in den Augen des Gerichts ursächlich für die unwillkürliche Schußabgabe war. Rechtsanwalt Schutz, der dem Gericht Ermittlungspannen und einen verfrühten Abbruch der Beweisaufnahme vorwirft, will jetzt eine Revision gegen das Urteil prüfen.

Den Smith&Wesson-Dienstrevolver, aus dem sich nach dem Urteil ohne ein Vorspannen der tödliche Schuß lösen konnte, hält das niedersächsische Innenministerium weiter für sicher. Er sei „bei den niedersächsischen SEK-Beamten, die intensiv durch Schießtraining geschult werden, in den richtigen Händen“. Jürgen Voges

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