piwik no script img

Enge Grenzen für Privates

■ Sensationsblätter dürfen mehr, entscheiden die Karlsruher Bundesrichter

Berlin (taz) – Auch die Sensationspresse darf unter Hinweis auf die Pressefreiheit unter Umständen Informationen bringen, die Persönlichkeitsrechte berühren. Mit dieser Begründung wies der Bundesgerichtshof (BGH) gestern eine Klage des Prinzen Ernst August von Hannover ab. Der Prinz hatte einer Zeitschrift untersagen wollen, Details über seine Scheidung zu veröffentlichen, und in den ersten Instanzen gesiegt. Die Bundesrichter argumentierten jedoch, daß die Pressefreiheit „nicht nur für ,wertvolle‘ Informationen, sondern (...) auch für Mitteilungen besteht, die lediglich das Bedürfnis einer mehr oder minder breiten Leserschicht nach oberflächlicher Unterhaltung befriedigen“. Das Gericht mußte zwischen Pressefreiheit und dem Persönlichkeitsrecht abwägen. Dabei entschied es zugunsten der Illustrierten Das Neue, weil der Prinz deren Behauptungen inhaltlich bestätigt hatte und weil es ein legitimes Interesse an dessen Person gebe. In der Vergangenheit hatte der BGH die schützenswerte Privatsphäre stets sehr weit ausgelegt. lm

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen